Für Member @Porks zu seinen BTM-Gedanken im Post Nr. 67
die Definition zu BTM-Fragen durch das Gesundheitsministerium für Gesundheit
Das wir bald ein Problem den in Vielen Ländern kann Haschisch legal erworben werden das sogar mit Rezept auch bei uns wird das immer mehr. Und wenn man da in ein Land kommt die das anders sehen wird es Interessant.
und zu seinem Wissen aus Firmenschulungen zum üblichen persönlichen Bedarf von
Medikamenten von maximal drei Monaten im Post Nr. 64 ebenfalls der amtliche Text
uns wurde auf Firmenschulungen gesagt vom Zoll , dass für Rezeptpflichtige Med ein 3 Tage Regel gilt weil ja für einen Deutschen Staatsbürger bei der Wiedereinreise die Reise sozusagen zu Ende ist und es somit keinen Grund gibt für 3 Monate Medi aus dem Ausland einzuführen die es auch in D mit Rezept gibt. Ausnahme wäre wenn ein Dr im Ausland diese Medi verschrieben hat und diese nicht Abgesetzt werden dürfen (wie Antibiotika )oder Wechselwirkungen usw zu unseren hätten.
Für Member @urbietorbi0815 zu seinen Gedanken zu Fälschungen, hier die
Definition einer Medikamentenfälschung im Text des Bundesministeriums für Gesundheit
D.h. im Fall von Kamagra als Viagra Fälschung, dass es Probleme beim Zoll geben könnte. So eindeutig finde ich das Alles jetzt nicht. Wie heißt es so schön, vor Gericht ist es wie auf hoher See: man ist ganz allein und verlassen.
und für Member @Windmill zu seinen Vorsichtsmaßnahmen durch ein Rezept,
welches nicht erforderlich ist für Medikamente innerhalb einer dem üblichen persönlichen Bedarf
entsprechenden Menge entsprechend dem Text des Bundesministeriums für Gesundheit
Ich lasse mir vorsichtshalber von meinem Arzt ein Rezept für Potenzmittel geben um dann Kamagra nach Deutschland einzuführen. ...
Bundesministerium für Gesundheit (Deutschland)
Einfuhr von Arzneimitteln bei der Einreise nach Deutschland
Sonderregelung zum Reisebedarf
Reisende dürfen Arzneimittel bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitführen (
§ 73 Absatz 2 Nr. 6 oder 7 AMG).
In diesem Fall ist weder eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland noch eine Zulassung oder Registrierung der jeweiligen Arzneimittel für Deutschland erforderlich. Unerheblich ist auch, ob es sich um verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht.
Als "üblicher persönlicher Bedarf", der bei der Einreise mitgeführt werden darf, ist in der Regel ein Bedarf von maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung für das jeweilige Arzneimittel, anzusehen. Hinweise hierzu enthalten die Packungsbeilage/Fachinformation des jeweiligen Arzneimittels.
Das erlaubte Verbringen von Arzneimitteln im Rahmen des Reisebedarfs gilt auch für die Teilnahme an Sportveranstaltungen. Der übliche persönliche Bedarf, den z. B. ein ärztlicher Begleiter mitführen darf, richtet sich in dem Fall nach dem Bedarf der zu betreuenden Gruppe für die Dauer der Sportveranstaltung. Zu beachten sind die besonderen dopingrechtlichen Vorschriften (s. u.).
Für Betäubungsmittel gelten Besonderheiten, siehe hierzu die ergänzenden Hinweise weiter unten.
Bei der Einreise aus einem Drittland
- Arzneimittel, die in einer dem persönlichen Bedarf des Reisenden entsprechenden Menge von diesem selbst bei der Einreise nach Deutschland eingebracht werden, unterliegen als Reisemitbringsel keiner Abgabenpflicht. Die Arzneimittel müssen – sofern keine weiteren anmeldepflichtigen Waren mitgeführt werden – bei der Einreise in das Zollgebiet der Gemeinschaft der Zollstelle nicht angemeldet werden; es kann der "grüne Ausgang (anmeldefreie Waren)" an Flug- und Seehäfen benutzt werden.
Generell verboten ist das Verbringen von gefälschten Arzneimitteln nach Deutschland (§ 73 Absatz 1b AMG)
Die oben genannte Ausnahmeregelung zum Reisebedarf gilt nicht für gefälschte Arzneimittel.
Ein Arzneimittel ist gefälscht, wenn es im Hinblick auf die Identität (insbesondere auf die stofflichen Beschaffenheit) oder Herkunft falsch gekennzeichnet ist (§ 8 Absatz 1 Nummer 1a AMG).
Ergänzende Hinweise zu Betäubungsmitteln
Bei Betäubungsmitteln ist eine erlaubnis- und genehmigungsfreie Einfuhr (Mitnahme) und spätere Wiederausfuhr (Mitnahme) nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit
§ 15 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV) unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Die Betäubungsmittel werden durch einen Arzt zur zulässigen ärztlichen Berufsausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemessenen Mengen oder
- durch die Patienten selbst in der Dauer der Reise angemessenen Mengen aufgrund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf mitgeführt.
Zur Vermeidung von Schwierigkeiten beim Grenzübertritt sollte im ersten Falle der Arzt geeignete Unterlagen zum Nachweis der Zulässigkeit der ärztlichen Berufsausübung sowie der Angemessenheit der mitgeführten Betäubungsmittelmengen bereit halten. Zum gleichen Zweck sollten im zweiten Falle die Patienten urschriftliche oder beglaubigt kopierte ärztliche Verschreibungen oder Bescheinigungen mit sich führen, die aufgrund der darin enthaltenen Gebrauchsanweisungen mit Angaben der Einzel- und Tagesgaben eine Abschätzung der Angemessenheit der mitgeführten Betäubungsmittelmengen ermöglichen.
Im Falle der Einreise aus einem Vertragspartner des Schengener Abkommens ist eine
Bescheinigung im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens – mitzuführen.
Im Falle der Einreise aus anderen als den oben genannten Ländern wird empfohlen, nach dem Leitfaden für Reisende des Internationalen Suchtstoffkontrollamtes (INCB) zu verfahren.
Nähere Hinweise zur Mitnahme von Betäubungsmitteln bei grenzüberschreitenden Reisen sind auf der
Internet-Seite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte erhältlich.