Auch wenn du darauf beharrst, es besser zu wissen, weiĂt Du doch gar nicht, welche Strategie der Anwalt verfolgtâŠ
Okay ich drösel das mal hier auf fĂŒr die Unwissenden. Man muss halt Dinge auch immer zu Ende denken. Und in diesem Fall gibt es wenig Möglichkeiten und ist viel vorhersagbar, was passieren wird.
Oman Air hat den geschlossen Beförderungsvertrag angefochten - damit ist dieser nicht mehr gĂŒltig. Das ist erstmal der Status Quo.
Welche rechtlichen Möglichkeiten hat der Rechtsanwalt an dieser Stelle ?
Ist ziemlich einfach, aus dem angefochtenen kann er KEINE Rechte herleiten, wie der Name Anfechtung schon sagt. Das einzige, was er in der SItuation tun kann, ist zu behaupten, die Anfechtung wĂ€re nicht rechtswirksam. DafĂŒr sind 2 GrĂŒnde möglich, entweder zu spĂ€t angefechtet oder ohne ausreichenden Anfechtungsgrund. Nehmen wir mal an, er versucht das. Dann lebt der ursprĂŒnglich geschlossene Beförderungsvertrag wieder auf bzw. war nicht unwirksam. Gehen wir mal davon aus, er könnte einen solchen Prozess gewinnen, stellen sich weitere Probleme. Die Anfechtung muss unverzĂŒglich erfolgen - in der Rechtsprechung wird allgemein der Ablauf einer Woche als zu lang angesehen, das ist aber vom Einzelfall und der GröĂe der Organisation und der Anzahl der betroffenen FĂ€lle abhĂ€ngig. Sagen wir mal, hier waren es 3 Tage, was ich als unverzĂŒglich fĂŒr ausreichend halte. Die werden das dann auch intern dokumentieren, wann FlĂŒge nicht mehr zu dem Tarif buchbar waren und wann die RĂŒckabwicklung begann und wieviele Kunden es betraf.
I. Die Anfechtung der Anfechtung (besser gesagt die RĂŒckweisung der Anfechtung) muss im Grunde genauso ohne Verzug erfolgen wie auch die Anfechtung der Airline selbst. Das kann er also nicht irgendwann machen sondern muss genauso zeitnah erfolgen. Wenn das gerichtlich vor dem Abflugdatum sicher geklĂ€rt werden soll, ist das rechtlich schwierig - auĂer jemand hat 1 Jahr im voraus gebucht. Also wird das im Zweifel erst hinterher geklĂ€rt. Dass hier auch Annahmeverzug seitens der Airline und spĂ€ter auch seitens des KĂ€ufers erfolgt, ist ein Nebenaspekt, der diesen speziellen Fall aber auch recht interessant fĂŒr eine PrĂŒfungsaufgabe machen wĂŒrde. Kann man tolle Fragen zu stellen.

Aber gehen wir mal davon aus, er wĂ€re damit erfolgreich. Was bedeutet denn genau das fĂŒr den Kunden ?
II. Der Kunde muss den Flug genau so antreten, wie er ihn gebucht hat. Allein schon eine Ănderung des Flugdatums oder der Route ist hier höchst problematisch (= Umbuchung), weil das heiĂt, dass der Kunde hier gar nicht am ursprĂŒnglichen Vertrag festhalten will. Also darf er schon mal nichts Ă€ndern.
III. Einen Flug bei einer anderen Airline zu buchen, ist genauso problematisch, weil der Kunde ja dann eben nicht an dem ursprĂŒnglichen Vertrag festhalten will und die ZurĂŒckweisung der Anfechtung ad absurdum fĂŒhrt. Zumindest mĂŒsste er hier auch sicherheitshalber einen vollstĂ€ndig stornierbaren Tarif buchen. Mal abgesehen vom Risiko, weil der Kunde nicht weiĂ, ob und wann Oman Air eventuell die Anfechtung zurĂŒcknimmt. Das kann entweder gar nicht erfolgen oder auch 3 Wochen vor Abflug, der Kunde ist hier sagen wir mal im Ungewissen. Das macht halt eine ZurĂŒckweisung einer Vertragsanfechtung schwierig bis wenig nĂŒtzlich. In der Regel macht das keinen Sinn, am Vertrag festzuhalten, wenn die Gegenseite nicht will.
IV. Behauptet wurde hier (von Dr. Böse) dass ein Anspruch im Rahmen der Fluggastrechteverordnung möglich sein soll (im Klartext 600 âŹ). Dazu fehlt es aber der Mitwirkung des Kunden, weil er sich rechtzeitig vor Abflug am Schalter einzufinden hat. Er muss also selbst wenn es keine Einigung gab, wenigstens versuchen, an dem besagten Tag bei Oman Air einzuchecken also Mitwirkungspflicht im Sinne der Fluggastrechte Verordnung (rechtzeitig vor Abflug am Check-Inn). Wobei er natĂŒrlich schon weit vor 2 Wochen vor Abflug darĂŒber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Flug (zumindest fĂŒr ihn) nicht stattfindet. Dann fallen entsprechende AnsprĂŒche nach Artikel 7 erst gar nicht an. Artikel 3 Abs.2 und Artikel 5 Abs.1 c) I) ff. Verzwickte Lage fĂŒr Dr. Böse.
V. Auf der sicheren Seite ist höchstens der Fluggast, der einen (weiteren) Flug bei Oman Air bucht zu höheren Preisen (gern auch unter Nutzung des 50 ⏠Gutscheins) und dann im Nachhinein darauf klagt, dass die Airline die Differenz zum ursprĂŒnglich angebotenen Tarif erstatten muss. Das hĂ€tte dann aber nichts mit Leistungen nach der Fluggastrechte Verordnung zu tun - mal abgesehen, dass die regulĂ€ren FlĂŒge deutlich teurer sind. Hier wurden aber Leistungen nach der Fluggastrechte Verordnung (600 ⏠auf Fernstrecken) explizit angekĂŒndigt. Darauf bestehe ich dann auch, weil das einer der Steine des AnstoĂes war bzw. ist.
Wer jetzt noch Lust auf diese Geschichte hat, mag den Weg gerne mir RA Böse gehen. Erfolgschancen rĂ€ume ich mal bei 20% ein fĂŒr ein Art Schadenersatz, Leistungen nach der Fluggastrechteverordnung wie die angekĂŒndigte 600 ⏠EntschĂ€digung schĂ€tze ich auf 0%. Also wer den Vertrag anfechten will, ist gehalten, den Flug auch wie gebucht anzutreten in der beschriebenen Art - es sei denn, die Airline lenkt hier ein. Ich wĂŒrde es aber nicht tun, auch nicht, wenn der RA Dr. Böse heiĂt. Macht seinen Namen wahrscheinlich gerne zum Programm, steigt aber nicht jeder Richter oder (Gegen-) Anwalt drauf ein. Es kommt halt immer drauf an, wie die Rechtslage ist. WĂŒnsche allen Beteiligten viel Erfolg. Jeder kundige Anwalt sollte hier innerhalb von 5 Minuten zum Ergebnis kommen - lohnt sich nicht.
