Die Türken müssen auch ein Sprach Kurs absolvieren.
Nein, müssen sie nicht.
EuGH-Urteil: Deutschtest für Türken gekippt - Was sind die Folgen?
Seit 2007 gibt es für Türken, die ihren Ehegatten nach Deutschland folgen wollen, einen Sprachtest. Jetzt hat der Europäische Gerichtshof das Gesetz gekippt. Welche Folgen hat die Entscheidung? Und was bedeutet sie für Berlin?
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Und es gibt noch eine Vielzahl von Ausnahmen bei denen ein A1-Deutschtest nicht notwendig für eine Familienzusammenführung ist. Oftmals verstoßen diese "Ausnahmen" aber gegen das Gleichheitsprinzip. Als Deutscher wird man vom eigenen Staat diskriminiert.
Ausnahmen vom Sprachnachweis – Keine Deutschkenntnisse nötig
Gesetzliche Ausnahmen vom Erfordernis des Sprachnachweises regelt § 30 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG.
Ausnahmen gelten beim Ehegattennachzug
- zu hochqualifizierten Erwerbstätigen und Selbständigen
- zu Asylberechtigten, anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten
- zu Daueraufenthaltsberechtigten
- wenn Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41 Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt,
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
- Spracherwerb unmöglich wegen geistiger oder körperliche Behinderung.
Keinen Sprachnachweis vor Einreise, wenn - der Ehegatte Deutscher ist und er zuvor durch einen längeren Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat,
- der Ehegatte Deutscher ist und für Sie der Spracherwerb im Ausland nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder trotz Ihres Bemühens innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich war; das Gleiche gilt, wenn Ihr Ehegatte die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und sein Aufenthaltsrecht sich nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei bestimmt oder
- der nachziehende Ehegatte selbst oder Ehegatte in Deutschland Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz sind.
- Härtefallregelung wurde mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG eingeführt. Danach ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn es den Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.