Alle 1-2 Jahre ist alles andere als Regelmäßig. Aber egal, ich lass dich in deinem Glauben weil du es ohnehin nicht wahrhaben willst.
"Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen.“
Nochmal für Dich. Mir scheint du willst es nicht verstehen. Was du da zitierst

mit vorübergehend trifft hier einfach nicht zu. Sondern er hat seinen Lebensmittelpunkt klar in Thailand und eben NICHT VORÜBERGEHEND! Versuch dich an Fakten zu halten und nicht dein persönliches Wunschdenken!
Aber egal, am besten wir belassen das weil es ohnehin recht Zahnlos ist das Gesetz wie ohnehin 2 Member wie z.B.
@buddy2020 hier sehr gut beschrieben haben
Dann lass mich noch einmal einen Post dazu absetzen …
Du ignorierst das Bundesmeldegesetz komplett. Es ist ein Gesetz, und der Wortlaut ist eindeutig: Du musst dich nur dann abmelden, wenn du aus einer Wohnung ausziehst und keine neue Wohnung im Inland beziehst.
Und du hast bisher in keiner Weise einen Nachweis erbracht, dass es so ist, wie du schreibst. Du musstest sogar einen Auszug aus Windhuk präsentieren, um überhaupt etwas liefern zu können.
Der „Lebensmittelpunkt“ wird im Bundesmeldegesetz nirgends erwähnt. Darauf komme ich aber später noch einmal indirekt zurück.
Ich halte mich bei meiner Sichtweise an das Bundesmeldegesetz.
Wir praktizieren das nun schon seit über 13 Jahren so: wir haben eine Wohnung in Deutschland, sind dort weiterhin gemeldet und verbringen 9–10 Monate im Jahr in Thailand. Die dt. Krankenversicherung weiß davon, das Finanzamt weiß davon (ich bin deswegen auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig), und auch die Ausländerbehörde weiß davon.
Auch das ist für mich zumindest ein weiteres Indiz, da ich bisher noch nie aufgefordert wurde, mich abzumelden.
Wir haben uns natürlich jahrelang an die sechs Monate gehalten. Der Grund dafür war der befristete Aufenthaltstitel meiner Frau. Danach hat sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen, die grundsätzlich ebenfalls an die sechsmonatige Auslandsaufenthaltsfrist gebunden ist. Andernfalls kann die Niederlassungserlaubnis erlöschen.
Wir haben uns jedoch von der Ausländerbehörde ausdrücklich bestätigen lassen, dass meine Frau länger als die grundsätzlich zulässigen sechs Monate außerhalb Deutschlands bleiben darf, ohne dass dies Konsequenzen für ihre Niederlassungserlaubnis hat. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis meiner Frau in diesem Fall nicht.
Das wäre aber albern von der Ausländerbehörde zu bestätigen, wenn das Melderecht tatsächlich sagen würde, dass man sich bei einer längeren Abwesenheit zwingend abmelden muss. Das würde nämlich bedeuten, dass eine solche Abmeldung als Konsequenzen haben könnte, das die Niederlassungserlaubnis erlischt. Wozu also das Schreiben der Ausländerbehörde.
Und als Drittes möchte ich noch einmal dich selbst zitieren: Ist das Bundesmeldegesetz wirklich zahllos.?... oder gibt es schlicht deshalb keine Konsequenzen, weil es eben genauso ist, wie es im Bundesmeldegesetz geregelt ist .... nämlich, dass man sich in einem solchen Fall gar nicht abmelden muss?
Ich möchte außerdem noch eine E-Mail anhängen. Ein ehemaliger Kunde von mir war Rechtsanwalt und hat mir diese E-Mail damals geschickt. Vor Corona waren wir auf einem Geschäftstermin, und wie das so ist, kommt man dabei auch einmal auf private Themen zu sprechen. Einige Tage später hat er mir dazu diese E-Mail geschrieben.
Ehrlicherweise muss ich allerdings sagen, dass er kein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder für das Rechtsgebiet ist, das hier möglicherweise gültig wäre, sondern Strafverteidiger war.
Wenn man die E-Mail bis zum Ende liest, wird man auch feststellen, dass er seine Auslegung des Melderechts letztlich selbst nicht zu 100 % sicher beurteilt. Trotzdem möchte ich sie noch einmal posten, zumal ich bereits zuvor daraus bereits zitiert habe.
Es war allerdings ausdrücklich ein privater Austausch unter Bekannten und keine offizielle Anfrage an eine Kanzlei oder eine anwaltliche Beratung in dieser Angelegenheit.
Lieber......
im Zusammenhang mit einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland stellt sich die Frage, ob nach deutschem Melderecht eine Verpflichtung zur Abmeldung besteht, obwohl die bisherige Wohnung in Deutschland unverändert beibehalten wird und weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht.
Nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht eine Abmeldepflicht ausschließlich dann, wenn eine Person
aus einer Wohnung auszieht und
keine neue Wohnung im Inland bezieht. Der Gesetzeswortlaut knüpft die Abmeldepflicht somit ausdrücklich an den Tatbestand des
Auszugs aus einer Wohnung und nicht allein an die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Lebensmittelpunkts ins Ausland.
Das Bundesmeldegesetz enthält keine Regelung, wonach bereits der Umzug ins Ausland eine eigenständige Abmeldepflicht begründet, sofern eine Wohnung im Inland weiterhin besteht und tatsächlich beibehalten wird.
Für die Auslegung des Begriffs „Auszug“ ist Nr. 17.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) maßgeblich. Dort heißt es:
„Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen.“
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist entscheidend, ob die Wohnung tatsächlich aufgegeben wurde oder ob sie weiterhin zur Nutzung bereitsteht. Wird die Wohnung unverändert beibehalten, steht sie jederzeit zur Verfügung und wird weiterhin genutzt, sprechen diese Umstände dafür, dass melderechtlich kein endgültiger Auszug vorliegt.
Mangels Vorliegens des gesetzlichen Tatbestands des § 17 Abs. 2 BMG erscheint daher eine Abmeldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz nicht begründet.
Unberührt hiervon bleiben steuerrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Fragestellungen. Diese sind nach den jeweils einschlägigen Vorschriften eigenständig zu beurteilen und haben keinen Einfluss auf die melderechtliche Auslegung des § 17 BMG.
So das war´s.......(ich lass dir natürlich deine Meinung, bestehe auch nicht drauf Recht zu haben, will aber mit meinen Standpunkte, meiner Sichtwiese nicht hinterm Berg halten.
Das sollte in einem Forum ja möglich sein.
und zur Sicherheit diesmal noch....
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