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Abmeldung in Deutschland

thaiguy

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Alle 1-2 Jahre ist alles andere als Regelmäßig. Aber egal, ich lass dich in deinem Glauben weil du es ohnehin nicht wahrhaben willst.

"Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen.“

Nochmal für Dich. Mir scheint du willst es nicht verstehen. Was du da zitierst ☝️ mit vorübergehend trifft hier einfach nicht zu. Sondern er hat seinen Lebensmittelpunkt klar in Thailand und eben NICHT VORÜBERGEHEND!

Aber egal, am besten wir belassen das weil es ohnehin recht Zahnlos ist das Gesetz wie ohnehin 2 Member z.B. @buddy2020 hier deutlich berichtet haben 😉
Ich verstehe Deinen Gedankengang und der ist ja eigentlich logisch und ganz offensichtlich. Allerdings, so lange er eine Wohnung in Dland hat, liegt fuer das Finanzamt sein Lebensmittelpunkt in Dland. Allein die Rueckkehroption reicht schon aus.
Wir bekommen untereinander vermutlich Probleme, weil KV, Finanzamt und Melderecht nicht unbedingt synchron sind. Zahnlose Gesetze sind eine Sache, der Fiskus und die KV noch viel mehr sind ganz anders drauf. Ich hatte dies weiter oben bereits erwaehnt. Bislang gab's keine negative Rueckmeldung. Daraus schliesse ich, dass sich in dieser Hinsicht (leider) nichts geaendert hat. Daher sind eventuelle Probleme mit der Melderecht eigentlich Kleinvieh im Vergleich zu den Rechnungen, die die KV und das Finanzamt aufmachen.
 
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sockeye

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Allerdings, so lange er eine Wohnung in Dland hat, liegt fuer das Finanzamt sein Lebensmittelpunkt in Dland.

Finanzamt ist ganz was anderes und klar definiert mit der 183 Tage Regel. Hat mir dem Meldegesetz überhaupt nix zu tun 😉


Daher sind eventuelle Probleme mit der Melderecht eigentlich Kleinvieh im Vergleich zu den Rechnungen, die die KV und das Finanzamt aufmachen.

Wie wir Heute mitbekommen haben hat noch nie jemand eine sogenannte "Ordnungswidrigkeit" erhalten 😂😂😂
 
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อยากมีความสุข อย่าคาดหวังความสมบูรณ์
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Wie ich weiter vorne schon schrieb, sollten wir das Finanzamt hier ganz raushalten, denn das war auch kein Bestandteil der Frage des TO.
 
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pomschobkuhn

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Finanzamt ist ganz was anderes und klar definiert mit der 183 Tage Regel. Hat mir dem Meldegesetz überhaupt nix zu tun 😉


Bezüglich FA und 183 Tage Regel habe ich für euch auch noch ein Schmankerl. Aufgrund meines Wohnsitzes in DE bin ich weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig was ich unbedingt wollte.

Klärung unbeschränkte Steuerpflicht.jpg

Antwort_FA.jpg
 

sockeye

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@pomschobkuhn

Beim Finanzamt bin ich raus, da können sich die Steuerberater den Kopf zerbrechen. Zudem gibt es genügend Thread wo das mehrfach durchgekaut wurde ☝️
 
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@pomschobkuhn

Beim Finanzamt bin ich raus, da können sich die Steuerberater den Kopf zerbrechen. Zudem gibt es genügend Thread wo das mehrfach durchgekaut wurde ☝️

In dem Schreiben steht aber genau das, was die Kollegen die ganze Zeit versuchen, Dir zu erklären.
Der TO hat eine Wohnung in Deutschland, die ihm zur Nutzung jederzeit zur Verfügung steht und muss sich daher nicht abmelden. In dem von Dir zitierten Paragraphen steht, wer aus einer Wohnung auszieht und im Inland keine neue Wohnung bezieht, muss sich abmelden. Ist hier aber nicht der Fall!
 

sockeye

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Der TO hat eine Wohnung in Deutschland, die ihm zur Nutzung jederzeit zur Verfügung steht und muss sich daher nicht abmelden.

Bei der GKV wollte er wissen, wie das ist, wenn er seinen Lebensmittelpunkt in Thailand hat wegen der KV. Dabei hat ihm der Berater von der GKV mitgeteilt, dass wenn er den Lebensmittelpunkt in Thailand hat, sich aus DE ABMELDEN muß! ob ein Wohnsitz vorhanden ist oder nicht. Das gilt für JEDEN, der länger wie 6 Monate außerhalb der EU seinen Lebensmittelpunkt hat.

Das Schreibt das Finanzamt, andere Ämter sehen das durchaus anders 😉
 
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Das Schreibt das Finanzamt, andere Ämter sehen das durchaus anders 😉
Wäre mir allerdings neu, dass der Berater einer GKV ein Amt ist 🤔🤔, aber dieser hat, soweit ich mich erinnere, einen Freund des TO beraten, der eventuell andere Voraussetzungen hat.

Ich habe eine Bekannte aus Korea, die auch in Korea lebt und ihre Firma hat, die hier ein Haus gekauft hat. Auch die hat sich in dem Ort angemeldet, obwohl sie nur selten in Deutschland ist. Und das hat alles so seine Richtigkeit!

Es kann Dir doch niemand vorschreiben, wie lange Du das Land verlässt und dass Du dann Deine bestehende Wohnung aufgeben musst.
 
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sockeye

LoS Freak
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Es kann Dir doch niemand vorschreiben, wie lange Du das Land verlässt und dass Du dann Deine bestehende Wohnung aufgeben musst.
Ich habe doch nie geschrieben das du deine Wohnung aufgeben musst. Es geht darum wo du gemeldet bist. Und um nix anderes geht es hier. Du kannst deine Immobilie vermieten, leer stehen lassen usw....
 

sockeye

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Es scheint mir eher, dass es dir und einigen anderen nicht gelingt die relevanten Teile aus dem BMG und dem Finanzamt Schreiben zusammen zu führen 555

Okay wir belassen es jetzt so. Führt zu nix mehr. Es wurde alles mehrfach durchgekaut. Gibt eben immer verschiedene Ansichten der Member. Ist auch gut so 👍
 

damrong

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Okay wir belassen es jetzt so. Führt zu nix mehr. Es wurde alles mehrfach durchgekaut. Gibt eben immer verschiedene Ansichten der Member. Ist auch gut so 👍
Letzendlich auch egal ob man es muss oder nicht. Ich plane nach dem ausscheiden aus dem Berufsleben das Leben eines Zugvogels und werde in Deutschland gemeldet bleiben. Mein Haus bleibt dann einfach leer stehen und auch wenn ich lãnger als 6 Monate weg bin, würde ich mich nicht abmelden, selbst wenn ich es müsste. Hat nämlich Null Konsequenzen. Kenne aus meinen Bekanntenkreis ein Ehepaar die das seit Jahren genauso machen.
 

thaiguy

Mister Universe
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Ich verstehe diese aufgeregten Argumentationen nicht. Das Finanzamt schert sich um die Abmeldung einen Dreck, sofern es einen Lebensmittelpunkt konstruieren. Nun kann man sagen, damit hat das mit der Abmeldung an sich nichts zu tun, doch laeuft man Gefahr in der Zukunft eine saftige Rechnung praesentiert zu bekommen.
KV ist aehnlich gelagert. Die wollen die Abmeldung sehen, damit sie ihre Leistungen dementsprechend einstellen. Das heisst allerdings nicht, dass sie keine weitere Ansprueche stelle koennen. Hat man im Ausland keine KV, dann stellen die Kassen bei Rueckkehr die Beitrage fuer die 'verpassten' Jahre in Rechnung. Es sei denn, ich hoffe ich irre micht nicht, man lebt in einem Land ohne oeffentliche KV. Das Problem taucht dann auf, wenn man sich wiede anmeldet und die Frage nach der bisherigen Versicherung auftaucht. Ggfs. empfiehlt es sich, sich 2-3 Monate in Bulgarien anzumelden. Dann meldet man sich bei der KV aus Bulgarien um und man hat Ruhe.
Die Abmeldung bedeutet keineswegs, dass man vor deutschen Aemtern oder der KV Ruhe hat.
Zur Frage des Lebensmittelpunktes waere ich mit dem hier im Thema sehr nachdruecklich vertretenen Standpunkt mehr als vorsichtig. Hoert sich einleuchtend an, kann aber sehr teuer werden. Am Ende ist man der Dumme und nicht der Ratgebende. Von daher ist groesste Vorsicht bei den skizzierten Theman angesagt.
Wann man recht lange aus Dland weg ist, sollte man auch beachten, ob man die 10 Jahre voll hat. 10 Jahre ohne Lebensmittelpunkt nach dem Verstaendnis des Fiskus wohlgemerkt.
 
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savoy

Lady Drink King
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wenn eine Wohnung verlassen und der Wohnort sich ändert innerhalb von 2 Wochen das zu melden ist.
Ich verlasse die Wohnung wenn ich Einkaufen gehe. Da steht Ausziehen. Ausziehen ist kündigen, alle Sachen mitnehmen, Schlüssel abgeben nie wieder kommen.
Wenn du immer noch Sachen, Schlüssel und jederzeit zurück kannst, dann bist du ja nicht ausgezogen.

Liegst du aber falsch, aber kein Problem 🫡

man beachte die Nebenbedingungen deines Links:

1786180254693.png
Wer seine Bleibe in D behält, also nicht auszieht, muss sich auch nicht abmelden.
 
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HamburgerJung

Kennt eine Menge Lady Boys
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11 Mai 2020
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Sisaket, Thailand
Alle 1-2 Jahre ist alles andere als Regelmäßig. Aber egal, ich lass dich in deinem Glauben weil du es ohnehin nicht wahrhaben willst.

"Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen.“

Nochmal für Dich. Mir scheint du willst es nicht verstehen. Was du da zitierst ☝️ mit vorübergehend trifft hier einfach nicht zu. Sondern er hat seinen Lebensmittelpunkt klar in Thailand und eben NICHT VORÜBERGEHEND! Versuch dich an Fakten zu halten und nicht dein persönliches Wunschdenken!

Aber egal, am besten wir belassen das weil es ohnehin recht Zahnlos ist das Gesetz wie ohnehin 2 Member wie z.B. @buddy2020 hier sehr gut beschrieben haben 😉


Dann lass mich noch einmal einen Post dazu absetzen …

Du ignorierst das Bundesmeldegesetz komplett. Es ist ein Gesetz, und der Wortlaut ist eindeutig: Du musst dich nur dann abmelden, wenn du aus einer Wohnung ausziehst und keine neue Wohnung im Inland beziehst.

Und du hast bisher in keiner Weise einen Nachweis erbracht, dass es so ist, wie du schreibst. Du musstest sogar einen Auszug aus Windhuk präsentieren, um überhaupt etwas liefern zu können.

Der „Lebensmittelpunkt“ wird im Bundesmeldegesetz nirgends erwähnt. Darauf komme ich aber später noch einmal indirekt zurück.

Ich halte mich bei meiner Sichtweise an das Bundesmeldegesetz.

Wir praktizieren das nun schon seit über 13 Jahren so: wir haben eine Wohnung in Deutschland, sind dort weiterhin gemeldet und verbringen 9–10 Monate im Jahr in Thailand. Die dt. Krankenversicherung weiß davon, das Finanzamt weiß davon (ich bin deswegen auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig), und auch die Ausländerbehörde weiß davon.
Auch das ist für mich zumindest ein weiteres Indiz, da ich bisher noch nie aufgefordert wurde, mich abzumelden.

Wir haben uns natürlich jahrelang an die sechs Monate gehalten. Der Grund dafür war der befristete Aufenthaltstitel meiner Frau. Danach hat sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen, die grundsätzlich ebenfalls an die sechsmonatige Auslandsaufenthaltsfrist gebunden ist. Andernfalls kann die Niederlassungserlaubnis erlöschen.

Wir haben uns jedoch von der Ausländerbehörde ausdrücklich bestätigen lassen, dass meine Frau länger als die grundsätzlich zulässigen sechs Monate außerhalb Deutschlands bleiben darf, ohne dass dies Konsequenzen für ihre Niederlassungserlaubnis hat. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis meiner Frau in diesem Fall nicht.

Das wäre aber albern von der Ausländerbehörde zu bestätigen, wenn das Melderecht tatsächlich sagen würde, dass man sich bei einer längeren Abwesenheit zwingend abmelden muss. Das würde nämlich bedeuten, dass eine solche Abmeldung als Konsequenzen haben könnte, das die Niederlassungserlaubnis erlischt. Wozu also das Schreiben der Ausländerbehörde.

Und als Drittes möchte ich noch einmal dich selbst zitieren: Ist das Bundesmeldegesetz wirklich zahllos.?... oder gibt es schlicht deshalb keine Konsequenzen, weil es eben genauso ist, wie es im Bundesmeldegesetz geregelt ist .... nämlich, dass man sich in einem solchen Fall gar nicht abmelden muss?

Ich möchte außerdem noch eine E-Mail anhängen. Ein ehemaliger Kunde von mir war Rechtsanwalt und hat mir diese E-Mail damals geschickt. Vor Corona waren wir auf einem Geschäftstermin, und wie das so ist, kommt man dabei auch einmal auf private Themen zu sprechen. Einige Tage später hat er mir dazu diese E-Mail geschrieben.

Ehrlicherweise muss ich allerdings sagen, dass er kein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder für das Rechtsgebiet ist, das hier möglicherweise gültig wäre, sondern Strafverteidiger war.

Wenn man die E-Mail bis zum Ende liest, wird man auch feststellen, dass er seine Auslegung des Melderechts letztlich selbst nicht zu 100 % sicher beurteilt. Trotzdem möchte ich sie noch einmal posten, zumal ich bereits zuvor daraus bereits zitiert habe.

Es war allerdings ausdrücklich ein privater Austausch unter Bekannten und keine offizielle Anfrage an eine Kanzlei oder eine anwaltliche Beratung in dieser Angelegenheit.



Lieber......

im Zusammenhang mit einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland stellt sich die Frage, ob nach deutschem Melderecht eine Verpflichtung zur Abmeldung besteht, obwohl die bisherige Wohnung in Deutschland unverändert beibehalten wird und weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht eine Abmeldepflicht ausschließlich dann, wenn eine Person aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Der Gesetzeswortlaut knüpft die Abmeldepflicht somit ausdrücklich an den Tatbestand des Auszugs aus einer Wohnung und nicht allein an die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Lebensmittelpunkts ins Ausland.

Das Bundesmeldegesetz enthält keine Regelung, wonach bereits der Umzug ins Ausland eine eigenständige Abmeldepflicht begründet, sofern eine Wohnung im Inland weiterhin besteht und tatsächlich beibehalten wird.

Für die Auslegung des Begriffs „Auszug“ ist Nr. 17.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) maßgeblich. Dort heißt es:

„Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung einer Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen.“

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist entscheidend, ob die Wohnung tatsächlich aufgegeben wurde oder ob sie weiterhin zur Nutzung bereitsteht. Wird die Wohnung unverändert beibehalten, steht sie jederzeit zur Verfügung und wird weiterhin genutzt, sprechen diese Umstände dafür, dass melderechtlich kein endgültiger Auszug vorliegt.

Mangels Vorliegens des gesetzlichen Tatbestands des § 17 Abs. 2 BMG erscheint daher eine Abmeldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz nicht begründet.

Unberührt hiervon bleiben steuerrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Fragestellungen. Diese sind nach den jeweils einschlägigen Vorschriften eigenständig zu beurteilen und haben keinen Einfluss auf die melderechtliche Auslegung des § 17 BMG.




So das war´s.......(ich lass dir natürlich deine Meinung, bestehe auch nicht drauf Recht zu haben, will aber mit meinen Standpunkte, meiner Sichtwiese nicht hinterm Berg halten.
Das sollte in einem Forum ja möglich sein.


und zur Sicherheit diesmal noch....

„Rechtlicher Hinweis: Die hier geäußerten Ansichten stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsauskunft dar. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit wird ausgeschlossen. Bei rechtlichen Fragen konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt.“
 

DaBaWa

Schreibwütig
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25 Januar 2025
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Dann lass mich noch einmal einen Post dazu absetzen …

Du ignorierst das Bundesmeldegesetz komplett. Es ist ein Gesetz, und der Wortlaut ist eindeutig: Du musst dich nur dann abmelden, wenn du aus einer Wohnung ausziehst und keine neue Wohnung im Inland beziehst.

Und du hast bisher in keiner Weise einen Nachweis erbracht, dass es so ist, wie du schreibst. Du musstest sogar einen Auszug aus Windhuk präsentieren, um überhaupt etwas liefern zu können.

Der „Lebensmittelpunkt“ wird im Bundesmeldegesetz nirgends erwähnt. Darauf komme ich aber später noch einmal indirekt zurück.

Ich halte mich bei meiner Sichtweise an das Bundesmeldegesetz.

Wir praktizieren das nun schon seit über 13 Jahren so: wir haben eine Wohnung in Deutschland, sind dort weiterhin gemeldet und verbringen 9–10 Monate im Jahr in Thailand. Die dt. Krankenversicherung weiß davon, das Finanzamt weiß davon (ich bin deswegen auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig), und auch die Ausländerbehörde weiß davon.
Auch das ist für mich zumindest ein weiteres Indiz, da ich bisher noch nie aufgefordert wurde, mich abzumelden.

Wir haben uns natürlich jahrelang an die sechs Monate gehalten. Der Grund dafür war der befristete Aufenthaltstitel meiner Frau. Danach hat sie eine Niederlassungserlaubnis bekommen, die grundsätzlich ebenfalls an die sechsmonatige Auslandsaufenthaltsfrist gebunden ist. Andernfalls kann die Niederlassungserlaubnis erlöschen.

Wir haben uns jedoch von der Ausländerbehörde ausdrücklich bestätigen lassen, dass meine Frau länger als die grundsätzlich zulässigen sechs Monate außerhalb Deutschlands bleiben darf, ohne dass dies Konsequenzen für ihre Niederlassungserlaubnis hat. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis meiner Frau in diesem Fall nicht.

Das wäre aber albern von der Ausländerbehörde zu bestätigen, wenn das Melderecht tatsächlich sagen würde, dass man sich bei einer längeren Abwesenheit zwingend abmelden muss. Das würde nämlich bedeuten, dass eine solche Abmeldung als Konsequenzen haben könnte, das die Niederlassungserlaubnis erlischt. Wozu also das Schreiben der Ausländerbehörde.

Und als Drittes möchte ich noch einmal dich selbst zitieren: Ist das Bundesmeldegesetz wirklich zahllos.?... oder gibt es schlicht deshalb keine Konsequenzen, weil es eben genauso ist, wie es im Bundesmeldegesetz geregelt ist .... nämlich, dass man sich in einem solchen Fall gar nicht abmelden muss?

Ich möchte außerdem noch eine E-Mail anhängen. Ein ehemaliger Kunde von mir war Rechtsanwalt und hat mir diese E-Mail damals geschickt. Vor Corona waren wir auf einem Geschäftstermin, und wie das so ist, kommt man dabei auch einmal auf private Themen zu sprechen. Einige Tage später hat er mir dazu diese E-Mail geschrieben.

Ehrlicherweise muss ich allerdings sagen, dass er kein Fachanwalt für Verwaltungsrecht oder für das Rechtsgebiet ist, das hier möglicherweise gültig wäre, sondern Strafverteidiger war.

Wenn man die E-Mail bis zum Ende liest, wird man auch feststellen, dass er seine Auslegung des Melderechts letztlich selbst nicht zu 100 % sicher beurteilt. Trotzdem möchte ich sie noch einmal posten, zumal ich bereits zuvor daraus bereits zitiert habe.

Es war allerdings ausdrücklich ein privater Austausch unter Bekannten und keine offizielle Anfrage an eine Kanzlei oder eine anwaltliche Beratung in dieser Angelegenheit.



Lieber......

im Zusammenhang mit einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland stellt sich die Frage, ob nach deutschem Melderecht eine Verpflichtung zur Abmeldung besteht, obwohl die bisherige Wohnung in Deutschland unverändert beibehalten wird und weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Nach § 17 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) besteht eine Abmeldepflicht ausschließlich dann, wenn eine Person aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht. Der Gesetzeswortlaut knüpft die Abmeldepflicht somit ausdrücklich an den Tatbestand des Auszugs aus einer Wohnung und nicht allein an die Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Lebensmittelpunkts ins Ausland.

Das Bundesmeldegesetz enthält keine Regelung, wonach bereits der Umzug ins Ausland eine eigenständige Abmeldepflicht begründet, sofern eine Wohnung im Inland weiterhin besteht und tatsächlich beibehalten wird.

Für die Auslegung des Begriffs „Auszug“ ist Nr. 17.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz (BMGVwV) maßgeblich. Dort heißt es:



Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist entscheidend, ob die Wohnung tatsächlich aufgegeben wurde oder ob sie weiterhin zur Nutzung bereitsteht. Wird die Wohnung unverändert beibehalten, steht sie jederzeit zur Verfügung und wird weiterhin genutzt, sprechen diese Umstände dafür, dass melderechtlich kein endgültiger Auszug vorliegt.

Mangels Vorliegens des gesetzlichen Tatbestands des § 17 Abs. 2 BMG erscheint daher eine Abmeldepflicht nach dem Bundesmeldegesetz nicht begründet.

Unberührt hiervon bleiben steuerrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Fragestellungen. Diese sind nach den jeweils einschlägigen Vorschriften eigenständig zu beurteilen und haben keinen Einfluss auf die melderechtliche Auslegung des § 17 BMG.




So das war´s.......(ich lass dir natürlich deine Meinung, bestehe auch nicht drauf Recht zu haben, will aber mit meinen Standpunkte, meiner Sichtwiese nicht hinterm Berg halten.
Das sollte in einem Forum ja möglich sein.


und zur Sicherheit diesmal noch....

„Rechtlicher Hinweis: Die hier geäußerten Ansichten stellen keine Rechtsberatung oder Rechtsauskunft dar. Eine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit wird ausgeschlossen. Bei rechtlichen Fragen konsultieren Sie bitte einen qualifizierten Rechtsanwalt.“
Umfassend und konstruktiv! Danke!