AW: Witwenrente für Thais
@ Liggi, bist schon laenger verheiratet!!??
So ist der Stand laut ISA:
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Nach dem Tod ihres Ehemannes kann die Witwe eine kleine Witwenrente oder eine große Witwenrente erhalten.
Auf die kleine Witwenrente besteht Anspruch, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre befristet gezahlt.
Auf die große Witwenrente besteht Anspruch, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit erfüllt hat und die Witwe
- bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat oder
- ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder
- erwerbsgemindert ist.
Der Anspruch auf Witwenrente besteht erst, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat. Diese Mindestdauer gilt nicht, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat nicht war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht nicht, wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde.
In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten wird die Witwenrente in Höhe einer Versichertenrente gezahlt (Sterbevierteljahr). Nach Ablauf dieser Zeit
- beträgt die große Witwenrente 55 %, die kleine Witwenrente 25 % einer Versichertenrente,
- werden von der Witwe erzielte Einkünfte im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet,
- kann ein Zuschlag wegen Kindererziehung zu der Rente geleistet werden.
Die Witwenrente fällt bei Wiederheirat mit Ablauf des Monats der Eheschließung weg. Bei der Wiederheirat wird die Berechtigte
- einer großen Witwenrente mit dem 24-fachen Monatsbetrag der Rente
- einer kleinen Witwenrente mit den bis zum Ende der ursprünglichen Befristung zustehenden Beträge
abgefunden. Eine Witwenrente, die wegen Heirat weggefallen ist, kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird (Rente nach dem vorletzten Ehegatten). Bei einer nochmaligen Heirat entfällt diese Rente endgültig. Sie kann dann auch nicht mehr wieder aufleben.
Das Hinterbliebenenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geordnet. Das bisherige Recht gilt für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tage bereits 40 Jahre alt ist und für Fälle, in denen ein Ehepartner vor dem 1.1.2002 verstirbt, unverändert weiter.
Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass
- die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden haben muss,
- die kleine Witwenrente nicht auf zwei Jahre befristet wird,
- die große Witwenrente 60 % einer Versichertenrente beträgt,
- ein Zuschlag wegen Kindererziehung nicht geleistet wird und
- kein Rentensplitting durchgeführt werden kann, das zum Ausschluss der Witwenrente führt.
Witwerrente
Für eine Witwerrente gelten sinngemäß die gleichen Ausführungen wie für eine Witwenrente wenn die Ehefrau nach dem 31.12.1985 gestorben ist.
Eingetragene Lebenspartnerschaften
Für den hinterbliebenen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften / Lebenspartnerschaften sieht insoweit eine Gleichstellung zu Witwen bzw. Witwern im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor.
Gruss
Thomas