@spoti2 :
Zunächst einmal wünsche ich Dir viel Erfolg. Ohne hier beratend tätig werden zu wollen, kann ich Dir abstrakt einmal einige Dinge aus meiner Sicht mitteilen:
Bezüglich der Reiseversicherung ist diese für ein Schengenvisum verpflichtend und muss eine Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro sowie die Gültigkeit für den gesamten Schengenraum aufweisen.
Bewährte Anbieter sind beispielsweise Allianz, AXA oder HanseMerkur. Wichtig ist, dass der gesamte geplante Reisezeitraum einschließlich möglicher Rückführungskosten abgedeckt ist.
Im Hinblick auf die Flugangaben ist es tatsächlich wichtig, eine konkrete Reiseplanung nachzuweisen, allerdings ohne den Flug bereits verbindlich zu buchen. Gefordert wird in der Regel lediglich eine Reservierung oder ein entsprechender Reiseplan. Dies dient dazu, die Ernsthaftigkeit der Reiseabsicht zu belegen, ohne dass ein finanzielles Risiko im Falle einer Visumablehnung entsteht. Der später tatsächlich gebuchte Flug muss nicht exakt identisch sein, sollte sich aber zeitlich und inhaltlich im Rahmen der ursprünglich angegebenen Planung bewegen.
Zur Frage der Einreisehäufigkeit gilt die bekannte Schengenregel, wonach ein Aufenthalt von maximal 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen möglich ist. Entscheidend ist hierbei, ob ein Visum für eine einmalige oder mehrfache Einreise erteilt wird. Mit einem sogenannten Multiple Entry Visum sind mehrere Einreisen innerhalb des Gültigkeitszeitraums erlaubt, solange die 90 Tage insgesamt nicht überschritten werden. Eine starre Wartezeit von 180 Tagen zwischen zwei Aufenthalten gibt es nicht, vielmehr wird der Zeitraum rollierend berechnet.
Die berufliche Situation der Antragstellerin spielt eine sehr wichtige Rolle, da sie ein zentrales Kriterium für die Beurteilung der Rückkehrbereitschaft darstellt. Ein fester, langfristiger Arbeitsplatz wirkt sich hierbei positiv aus. Rückkehrbereitschaft lässt sich jedoch nicht beweisen und "Beweise" für sie zu sammeln, ist somit sinnlos. Ein Wille kann nur erklärt werden - er ist einer Beweisführung nicht zugänglich! Es geht um den unbestimmten Rechtsbegriff der Glaubhaftmachung, von dem ich in diesem Zusammenhang nicht viel halte.
Dennoch: ein geplanter Jobwechsel mit anschließender Arbeitspause kann hingegen kritisch bewertet werden, da dies aus Sicht der Behörden Zweifel an einer festen Verwurzelung im Heimatland aufwerfen kann. In einem solchen Fall scheint es mir generell ratsam, den neuen Arbeitsvertrag sowie eine Bestätigung des zukünftigen Arbeitgebers vorzulegen und die Situation plausibel zu erläutern.
Die Verpflichtungserklärung schließlich wird nicht von der Antragstellerin eingeholt, sondern von dir bei der zuständigen Behörde in der Schweiz beantragt. Sie kann nicht einfach vorab eigenständig ausgefüllt werden, sondern wird im Rahmen eines offiziellen Verfahrens geprüft und ausgestellt, insbesondere im Hinblick auf deine finanzielle Leistungsfähigkeit. Nach Ausstellung wird das Originaldokument der Antragstellerin zur Vorlage im Visumverfahren übermittelt.
Abschließend lässt sich sagen, dass das Verfahren zwar komplex wirkt, aber mit sorgfältig und vollständig vorbereiteten Unterlagen gut zu bewältigen ist. Wichtig sind insbesondere korrekte und ehrliche Angaben sowie eine klare und nachvollziehbare Darstellung der Reiseumstände.
Im Zweifel bei komplexeren Fragen an entsprechend qualifizierte und zugelassene Fachpersonen (z. B. Rechtsanwälte im jeweiligen Rechtsraum) wenden.