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Kein Sprachtest in der EU bei Familienzusammenführung von Türken

ChakaKhan

Member Inaktiv
Inaktiver Member
27 Juni 2014
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Aachen
Ernsthaft? Ich finde es eigtl. eine Frechheit; solch integrationsunwilligen noch einen gerichtlichen Freibrief zu bescheinigen.
Wir sind hier in immernoch in Deutschland, wo deutsch gesprochen wird :k

Höre ich da streng nationale Töne? Deine Meinung teile ich überhaupt nicht und deine Unterstellungen schon mal gar nicht!

Gerade die Familie ist durch das GG geschützt und das, was Deutschland da seit Jahren betreibt, verstößt ebenfalls gegen das GG.

"http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/gg/gesamt.pdf"]GG Artikel 1, Absatz 1 und Artikel 6[/URL]

Ich persönlich erachte es eher als Frechheit, dass du so pauschal Integrationsunwilligkeit unterstellst. Woher nimmst du diese Weisheiten? Ich hoffe mal, du meinst das nicht ernst. :k

Und wie kommst du dazu, dies als Freibrief zu bezeichnen. Bevor du hier Unsinn ablässt, solltest du dich vielleicht mal mit den Verpflichtungen vertraut machen, denen Nicht-EU Bürger nachkommen müssen, wenn sie zu ihrer Familie nach Deutschland kommen. Die sind nämlich verpflichtet, an Integrationskursen inklusive Alphabetisierunsgkursen teilzunehmen. Und die Teilnahme ist verpflichtend bis zum B1 und anschließendem Orientierungskurs.

Das ist die Rechtslage in Deutschland. Im Prinzip ist dieser A1 lediglich ausgelagert worden und dies wurde als Voraussetzung zum Erhalt eines Visum zur Familienzusammenführung festgelegt. Das verstößt gegen EU-Recht.

Mit deinem Beitrag liegst du somit ziemlich weit daneben. Denk mal drüber nach.

By the way: Die Integrationskurse sind voll ausgelastet. Es fehlt an Räumlichkeiten und Personal. Soviel zur Integrationsunwilligkeit.

Oder wartet ganz einfach ab, bis der LK euch packt und ihr eure liebste ehelicht und sie dann nach D holen wollt. Kosten bis zu 60.000 THB, letzteres, wenn sie die Prüfung versemmelt. :ironie
 

Slift

Member Inaktiv
Inaktiver Member
28 Mai 2013
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NRW
Mit deinem Beitrag liegst du somit ziemlich weit daneben. Denk mal drüber nach.

By the way: Die Integrationskurse sind voll ausgelastet. Es fehlt an Räumlichkeiten und Personal. Soviel zur Integrationsunwilligkeit.

Die "Nazi-Karte", war klar das sowas kommt.
Nur mal um das festzuhalten; ich hege keinerlei groll gegen irgendwelche Minderheiten.

Aber ich habe ein Problem mit Leuten, die keine Lust haben unsere Sprache zu lernen.
Und wenn jmd. den Test nicht schafft, keine Lust hat, o.ä. - wir reden hier von den einfachsten Grundkenntnissen - kann ich nichts anderes, als Unverständnis empfinden.

Es findet sich immer ein weg, Sprachkentnisse zu erwerben.
Geh du mal ins' Ausland, mit nichts' als deiner Muttersprache - viel Spaß.

Ich unterstelle Unwilligkeit nicht pauschal jedem, da verstehst du mich falsch.
Wer aber nichtmal A1 nachweisen kann oder will - sorry, da habe ich kein Verständnis.
 

ChakaKhan

Member Inaktiv
Inaktiver Member
27 Juni 2014
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Aachen
Ist keine Nazi-Karte, da bin ich weit weg davon. Und wie schon gesagt, du unterstellst Integrationsunwilligkeit und bescheinigst den Leuten eine Unlust, unsere Sprache zu lernen.

Wenn jemand den Test nicht schafft, dann schafft er ihn nicht. Es gibt ja auch Leute, die nicht so viel auf dem Kasten haben. Hast du dir schon mal angeschaut, was da alles verlangt wird? Ich kann es dir empfehlen, einen Blick drauf zu werfen. Das ist etwas, was über Grundkenntnisse weit hinausgeht.

Ich brauche da nicht drüber nachzudenken, ich habe das mit meiner Frau, die richtig Probleme mit der deutschen Sprache hat, über Jahre mitgemacht, weiß also, wovon ich sprechen. (p.s.: Sie hatte 2009 eine schwere Meningitis und ihre Aufnahmefähigkeit hat das arg beeinträchtigt.)

Nochmals, keine Nazi-Karte, es hörte sich nur etwas national an.

Und bezüglich der Kurse sieht es in der Tat so aus, dass jede Klasse voll belegt ist und es Wartelisten mit Nachrückern gibt. Da herrscht ein ziemlicher Andrang. Wer einmal eine Klasse wiederholen muss, der muss warten, 3, 6 oder sogar 9 Monate, bevor er einen Platz bekommt.
 

Absynth92

Thai Superstar
Inaktiver Member
1 Januar 2011
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Frankfurt am Main
Ich hoffe, der letzte Schritt, diesen Mist vollständig zu verbieten, also nicht nur für Türken. Ein solch einseitiges Urteil benachteiligt ja alle anderen Verheirateten aus Nicht-EU Staaten.
Dieser "Mist" hatte Deutschland davor bewahrt dass Analphabeten ohne Deutschkenntnisse in ihr Hartz IV-Paradies dürfen.
Nun ist dieser Art von Mensch Tür und Tor geöffnet. Ein Armutszeugnis für unsere links-verdrehte Nation.
In deutschen Großstädten haben wir dazu schon eine Ghettobildung in denen Migranten aus den ost- und südeuropäischen Ländern für eine Verwahrlosung ganzer Stadtteile verantwortlich sind.
Wieso also dieses Elend noch mit einem Freibrief begünstigen?
Desweiteren hat man den Test unteranderem überhaupt eingeführt, damit muslimische Frauen sich bei Ehrenmord-Gefahr und solchen Dingen wehren können und wissen, was bei uns an Gesetzen gilt.

Ich hoffe mal, dass das nicht auf die Türkei beschränkt bleibt.
Ausweiten willst du das? Das Urteil gehört negiert!

Ist keine Nazi-Karte
Stimmt. Es nennt sich Nazi-Keule.

Wenn jemand den Test nicht schafft, dann schafft er ihn nicht. Es gibt ja auch Leute, die nicht so viel auf dem Kasten haben. Hast du dir schon mal angeschaut, was da alles verlangt wird? Ich kann es dir empfehlen, einen Blick drauf zu werfen. Das ist etwas, was über Grundkenntnisse weit hinausgeht.
Wieso soll man solche Menschen für ihr Versagen belohnen?


Wie dem auch sei, mit diesem Gerichtsurteil "bomben" wir uns auf Kuckst-DU und Anatolien-Niveau!
 
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Kitmak

Geistig verwirrt und kriminell
Inaktiver Member
10 November 2010
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Hier werden leider immer wieder nur die Pressetexte zum Urteil zitiert. Das ist problematisch, da das Urteil somit von Journalisten und nicht von Juristen wiedergegeben wird.

Hier mal ein Link zum Urteil C138/13:

http://curia.europa.eu/juris/docume...x=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Inwieweit das Urteil für den Ehegattennachzug für Ausländer anderer Nationen wegbereitend ist wird sich in der Zukunft zeigen.

Zunächst gilt es nur für den A1 Test für Türken.

Nicht für:

1. andere EU-Bürger (da die ohnehin ohne Sprachtest einreisen dürfen)

2. andere Nicht EU-Bürger (z.B. Thailänder/innen)

Wer jetzt meint, seine Verlobte aus Asien müste nicht mehr zum A1 -Test, dürfte sich wohl zu früh freuen. Ich glaube kaum dass sich dahingehend etwas ändern wird, zumal die Union wohl bereits erklärt haben soll, dass sich für Zuwanderer anderer Nationen zunächst nichts ändern wird.

Über das Für und das Wider eines solchen A1 Test lässt sich sicher streiten:

Einerseits ist es sicher sinnvoll, wenn von Ausländern, die durch Ehe die gleichen Rechte erlangen, für die von den Deutschen seit Jahren in die Sozialkassen eingezahlt wird, verlangt wird, dass sie sich integrieren (bzw. sich zumindest integrationswillig zeigen) und Deutsch lernen.

Andererseits vermittelt der A1 Test kaum nutzbares Wissen und kaum Deutschkenntnisse im Verhältnis zu den Kosten, vergleicht man A1 mit Toefl oder iBit. Mit A1 Sprachkentnissen ist man nicht mal fähig fehlerfrei zwei Semmeln zu bestellen, geschweige denn einen Antrag auf Hartz 4 auszufüllen. :blush2:

Was meint ihr dazu? Ist ein Test wie A1 überhaupt sinnvoll, sollte man die Anforderungen erhöhen (auf einen bestandenen C2-Test, dann wäre man wenigstens auf Toefl - Niveau) oder sollte man so einen Test ganz weglassen?
 

resonance

Member Inaktiv
Inaktiver Member
4 Oktober 2013
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Ich finde die Vorrausetzung für einen abgeschlossenen A1 Test als Heiratsvisum eine völlig unsinnige Hürde.
Was hat es mit Integration zu tun, wenn man in seinem Heimatland lebt und dort einen Deutschkurs macht?
Integration fängt da an, wo man sich integrieren soll.
Was spricht dagegen den Kurs hier zu machen, wo man das gelernte auch tagtäglich sinnvoll einsetzen kann?
Ist das dann keine integration?
Für die Niederlassungserlaubnis braucht sie eh den B1

...mal sehen was die Zukunft bringt; ich glaube nicht dass hier Ende der Fahnenstange ist
 

Leebanon

Member Inaktiv
Inaktiver Member
15 Juni 2009
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Dark Side zwischen floating market & Phönix Golf
Ich habe für ein solches Urteil überhaupt kein Verständnis.

Wenn ich mir überlege, dass eine Türkin die Analphabetin ist, geklagt hat... dann liegt bei dieser Dame noch viel mehr im Argen.

erst durch das Lesen des Urteils ist klar,

geklagt hatte eine Türkin, die den A1 Test bestanden hatte,

und die von der deutschen Botschaft als Analphabetin bezeichnet wurde, die nur durch Glück den Test bestanden hatte,

und trotzdem kein Einreisevisum zu ihrem Mann bekommen hatte.

Die Sache ist natürlich so peinlich, das schonmal die gesamte Presse dies verschwiegen hatte, auch zu dem Zeitpunkt gestern,
als das schriftliche Urteil vorlag.



(ab Punkt 19 wirds interessant)
[QUOTE]

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
10. Juli 2014(
"http://www.nittaya.de/#Footnote*"]*[/URL])
„Vorabentscheidungsersuchen – Assoziierungsabkommen EWG–Türkei – Zusatzprotokoll – Art. 41 Abs. 1 – Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen türkischer Staatsangehöriger – Nationale Regelung, wonach der Familienangehörige, der ins nationale Hoheitsgebiet einreisen will, sprachliche Grundkenntnisse nachweisen muss – Zulässigkeit – Richtlinie 2003/86/EG – Familienzusammenführung – Art. 7 Abs. 2 – Vereinbarkeit“
In der Rechtssache C‑138/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 13. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 2013, in dem Verfahren
Naime Dogan
gegen
Bundesrepublik Deutschland
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis, J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Frau Dogan, vertreten durch Rechtsanwalt C. Käss,
– der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
– der dänischen Regierung, vertreten durch M. Wolff, C. Thorning und V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch J. Langer und M. Bulterman als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Condou‑Durande, M. Kellerbauer und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2014
folgendes
Urteil

========================================================================

1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde (im Folgenden: Zusatzprotokoll). Das genannte Abkommen wurde von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits am 12. September 1963 in Ankara unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt (im Folgenden: Assoziierungsabkommen). Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft außerdem die Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251, S. 12).

2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Dogan und der Bundesrepublik Deutschland wegen der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung durch die Bundesrepublik Deutschland.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Assoziierungsabkommen

3
Nach Art. 2 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens hat dieses zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, dass hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstands und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.

4
Nach Art. 12 des Assoziierungsabkommens vereinbaren „[d]ie Vertragsparteien …, sich von den Artikeln [39 EG], [40 EG] und [41 EG] leiten zu lassen, um untereinander die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen“. In Art. 13 des Abkommens vereinbaren die Vertragsparteien, „sich von den Artikeln [43 EG] bis [46 EG] und [48 EG] leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben“.
Zusatzprotokoll

5
Nach seinem Art. 62 sind das Zusatzprotokoll und die dazugehörigen Anhänge Bestandteil des Assoziierungsabkommens.

6
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls sieht vor:
„Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.“
Richtlinie 2003/86

7
Art. 1 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten.“

8
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 sieht vor:
„Vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Artikel 16 genannten Bedingungen gestatten die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
a) dem Ehegatten des Zusammenführenden;
…“

9
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 lautet:
„Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Einreise und Aufenthalt eines Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit ablehnen.“

10
In Art. 7 der Richtlinie 2003/86 heißt es:
„(1) Bei Einreichung des Antrags auf Familienzusammenführung kann der betreffende Mitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass der Zusammenführende über Folgendes verfügt:
a) Wohnraum, der für eine vergleichbar große Familie in derselben Region als üblich angesehen wird und der die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsnormen erfüllt;
b) eine Krankenversicherung für ihn selbst und seine Familienangehörigen, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind;
c) feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaates für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreich[en]. Die Mitgliedstaaten beurteilen diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit und können die Höhe der Mindestlöhne und ‑renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen.
(2) Die Mitgliedstaaten können gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen.
Im Hinblick auf die in Artikel 12 genannten Flüchtlinge und/oder Familienangehörigen von Flüchtlingen können die in Unterabsatz 1 genannten Integrationsmaßnahmen erst Anwendung finden, wenn den betroffenen Personen eine Familienzusammenführung gewährt wurde.“

11
Art. 17 der Richtlinie 2003/86 bestimmt:
„Im Fall der Ablehnung eines Antrags, de Entzug oder der Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels sowie der Rückführung des Zusammenführenden oder seiner Familienangehörigen berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise die Art und die Stärke der familiären Bindungen der betreffenden Person und die Dauer ihres Aufenthalts in dem Mitgliedstaat sowie das Vorliegen familiärer, kultureller oder sozialer Bindungen zu ihrem Herkunftsland.“
Deutsches Recht

12
Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, richtet sich die Erteilung des beantragten Visums nach folgenden Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. 2008 I S. 162), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. 2013 I S. 86) (im Folgenden: AufenthG).

13
§ 2 Abs. 8 AufenthG bestimmt:
„Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).“

14
§ 27 Abs. 1 AufenthG sieht vor:
„Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.“

15
In § 30 („Ehegattennachzug“) AufenthG heißt es:
„(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3. der Ausländer
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt …
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 [Aufenthaltstitel für bestimmte Erwerbstätigkeiten] besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat …
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. …
2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
…“

16
Nach den Ausführungen in der Vorlageentscheidung wurde § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. 2007 I S. 1970) eingefügt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine 1970 in der Türkei geborene und dort wohnende türkische Staatsangehörige. Sie begehrt die Erteilung eines Visums zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem 1964 geborenen Ehemann, der ebenfalls türkischer Staatsangehöriger ist und seit 1998 in Deutschland lebt.

18
Seit 2002 verfügte Herr Dogan über eine Aufenthaltserlaubnis, inzwischen besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Er ist Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mehrheitsgesellschafter er ist. Diese Tätigkeit dauert bis zum heutigen Tag fort.

19
Am 18. Januar 2011 beantragte Frau Dogan bei der Deutschen Botschaft in Ankara (Türkei) die Erteilung eines Visums zum Ehegatten- bzw. Kindernachzug für sich und zunächst zwei ihrer Kinder. Sie reichte hierfür u. a. ein Zeugnis des Goethe-Instituts über einen am 28. September 2010 von ihr auf dem Niveau A 1 absolvierten Sprachtest ein, wonach sie den Test mit „ausreichend“ (62 von 100 Punkten) bestanden habe. Ihre Leistungen im schriftlichen Teil wurden mit 14,11 von 25 möglichen Punkten bewertet.

20
Der Deutschen Botschaft zufolge ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens jedoch Analphabetin. Sie habe den Test dadurch bestanden, dass sie in dem Multiple-Choice-Fragebogen bei den verschiedenen Antwortmöglichkeiten wahllos Antworten angekreuzt habe; die vorformulierten drei Sätze habe sie auswendig gelernt und wiedergegeben.

21
Wegen des fehlenden Nachweises deutscher Sprachkenntnisse lehnte die Deutsche Botschaft den Antrag von Frau Dogan mit Bescheid vom 23. März 2011 ab. Diesen Bescheid griff die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht an, sondern stellte am 26. Juli 2011 einen neuen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung nur für sich, den die Botschaft mit Bescheid vom 31. Oktober 2011 erneut ablehnte.

22
Auf die hiergegen anwaltlich erhobene Remonstration vom 15. November 2011 hob die Deutsche Botschaft in Ankara den Ausgangsbescheid auf und ersetzte ihn durch den ebenfalls ablehnenden Remonstrationsbescheid vom 24. Januar 2012 mit der Begründung, die Klägerin des Ausgangsverfahrens verfüge nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse, weil sie Analphabetin sei.

23
Frau Dogan ist der Auffassung, sie verfüge über die geforderten Sprachkenntnisse, und im Übrigen verstoße der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gegen das assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbot. Sie erhob daher gegen den Bescheid vom 24. Januar 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

24
In diesem Kontext hat das Verwaltungsgericht Berlin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Steht Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen einer nach Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmungen erstmals eingeführten Regelung des nationalen Rechts entgegen, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines türkischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung nach Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls genießt, in die Bundesrepublik Deutschland davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich in einfacher Art und Weise in deutscher Sprache verständigen zu können?
2. Steht Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86 der in Frage 1 bezeichneten Regelung des nationalen Rechts entgegen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage

25
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.

26
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel nach ständiger Rechtsprechung allgemein die Einführung neuer Maßnahmen verbietet, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat (Urteil Dereci u. a., C‑256/11, EU:C:2011:734, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27
Es ist auch anerkannt worden, dass diese Bestimmung von dem Zeitpunkt an, zu dem der Rechtsakt, dessen Bestandteil diese Bestimmung ist, im Aufnahmemitgliedstaat in Kraft getreten ist, neuen Beschränkungen der Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats betreffen, die dort von diesen wirtschaftlichen Freiheiten Gebrauch machen wollen (Urteil Oguz, C‑186/10, EU:C:2011:509, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28
Schließlich kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Stillhalteklausel, sei es unter Anknüpfung an die Niederlassungsfreiheit oder den freien Dienstleistungsverkehr, nur im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit die Voraussetzungen für die Einreise türkischer Staatsangehöriger in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und ihren dortigen Aufenthalt betreffen (Urteil Demirkan, C‑221/11, EU:C:2013:583, Rn. 55).

29
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Bestimmung nach dem 1. Januar 1973, dem Tag, an dem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat, eingeführt wurde und dass sie die Voraussetzungen, die vorher für die Aufnahme der Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden Ausländern im Rahmen der Familienzusammenführung galten, verschärft und eine solche Zusammenführung folglich erschwert.

30
Der Vorlageentscheidung ist außerdem zu entnehmen, dass Frau Dogan nicht in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einreisen will, um dort von dem freien Dienstleistungsverkehr oder der Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen, sondern um zu ihrem dort wohnenden Ehemann zu ziehen und mit ihm ein Familienleben zu führen.

31
Schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung auch, dass Herr Dogan ein türkischer Staatsangehöriger ist, der seit 1998 in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnt und als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Mehrheitsgesellschafter er ist, über Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil Asscher, C‑107/94, EU:C:1996:251, Rn. 26). Die Situation von Herrn Dogan fällt somit unter die Niederlassungsfreiheit.

32
Daher ist im Ausgangsverfahren die Frage der Vereinbarkeit der fraglichen nationalen Bestimmung mit der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls im Hinblick auf die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch Herrn Dogan zu analysieren.

33
Es ist deshalb zu prüfen, ob im Rahmen der Familienzusammenführung die Einführung einer neuen Regelung, mit der die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten von in einem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen im Vergleich zu denjenigen verschärft werden, die galten, als das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat, eine „neue Beschränkung“ der Niederlassungsfreiheit dieser türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darstellen kann.

34
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkischer Erwerbstätiger ist, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehören, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staaten beiträgt (vgl. Urteil Dülger, C‑451/11, EU:C:2012:504, Rn. 42).

35
Auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, kann es sich nämlich negativ auswirken, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann.

36
Daher stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, eine „neue Beschränkung“ der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dar.

37
Schließlich ist festzustellen, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls galten, verboten ist, sofern sie nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Demir, C‑225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40).

38
Auch wenn man davon ausgeht, dass die von der deutschen Regierung angeführten Gründe – die Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und die Förderung der Integration – zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen können, geht eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren fragliche über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, da der fehlende Nachweis des Erwerbs hinreichender Sprachkenntnisse automatisch zur Ablehnung des Antrags auf Familienzusammenführung führt, ohne dass besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden.

39
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls dahin auszulegen ist, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.
Zur zweiten Frage
40
In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu prüfen.
Kosten

41
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls, das am 23. November 1970 in Brüssel unterzeichnet und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 über den Abschluss des Zusatzprotokolls und des Finanzprotokolls, die am 23. November 1970 unterzeichnet wurden und dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei als Anhänge beigefügt sind, und über die zu deren Inkrafttreten zu treffenden Maßnahmen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, ist dahin auszulegen, dass die darin enthaltene Stillhalteklausel einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, die eingeführt wurde, nachdem das Zusatzprotokoll in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft getreten ist, und vorschreibt, dass Ehegatten von in diesem Mitgliedstaat wohnenden türkischen Staatsangehörigen, wenn sie zum Zweck der Familienzusammenführung in das Hoheitsgebiet dieses Staates einreisen wollen, vor der Einreise nachweisen müssen, dass sie einfache Kenntnisse der Amtssprache dieses Mitgliedstaats erworben haben.
Unterschriften

[/QUOTE]
http://curia.europa.eu/juris/docume...de=req&docid=154828&occ=first&dir=&cid=378288
 

Absynth92

Thai Superstar
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1 Januar 2011
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Frankfurt am Main
@Leebanon
Was soll an dem Verhalten der deutschen Botschaft peinlich sein?
Dort wurde völlig zu Recht entschieden.
Der EuGH entscheidet wieder einmal zum Nachteil unseres Landes.

Der Deutschen Botschaft zufolge ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens jedoch Analphabetin. Sie habe den Test dadurch bestanden, dass sie in dem Multiple-Choice-Fragebogen bei den verschiedenen Antwortmöglichkeiten wahllos Antworten angekreuzt habe; die vorformulierten drei Sätze habe sie auswendig gelernt und wiedergegeben.

Daraus geht doch eindeutig hervor, dass diese "Bereicherung" für unsere Gesellschaft nach Erfahrung der deutschen Botschaft 3 Standard-Phrasen dümmlicher Analphabeten verwendete.
 

teletubbi

Hat einen an der Klatsche
Verstorben
Wofür überhaupt einen Test wenn nachher, trotz bestandenem Test, das Ergebnis angezweifelt wird.
Sollte man, wenn man den multiple choice Fragen misstraut, sich nicht eher Gedanken machen den Test anders zu gestalten?
Oder dem Gothe Institut die Fähigkeit absprechen diesen Test durchzuführen?

Bezüglich des auswendig Lernens.
Genau diese Vorgehensweise wird vom Deutschen Staat bei einigen Sachen gefordert.
Ich kann mich an meine Sachkundeprüfung für eine WBK erinnern.
Beim ersten mal durchgerasselt weil ich mir Gedanken gemacht hatte.

Beim zweiten mal stur auswendig gelernt und die Sätze so wiedergegeben wie sie im Lehrmaterial standen.

Oder wie sieht das mit dem Führerschein aus. Das ist auch nur auswendig lernen.


Für mich eine billige Ausrede.
 
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Patty

😜
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22 Dezember 2011
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Ohne Sprache keine Integration !
Ich finde die Sprachteste sehr wichtig, auch dass sie verpflichtend sind, besser wäre jedoch, dass sie in DACH gemacht werden können und nicht im Ausland .
 

juhe

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19 Dezember 2012
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@Leebanon

Danke für den Urteilstext, Stern folgt später, geht gerade nicht
über mein Smartphone.


Hab mir gerade das komplette Urteil durchgelesen:


1.) es gilt der allgemeine Grundsatz: Verträge sind einzuhalten.


2.) wenn die EU zu blöde ist, Verträge zukunftssicher zu formulieren, sollte
sie wenige oder besser keine Verträge abschliessen oder Fachleute beauftragen,
die das können.


3.) der BGH hat sehr clever die Interpretation der (eigentlich nicht)
strittigen
Vertragsauslegung direkt dem EUGH übertragen (ein feiner Schachzug).


4.) die Deutsche Botschaft in Ankara hat an den Tag gelegt, dass sie das
Abkommen zwischen der EU und der Türkei nicht kannte oder ignorierte.


5.) die Auslegung und Beanstandung des bestandenen A1-Tests der Klägerin
durch die Deutsche Botschaft ist eine Nummer auf dem Glatteis ohne Schlittschuhe.


6.) Dilettanten und EU-Folklore-Politikern können sich die Hände
reichen, denn sie müssten sich gut verstehen (Achtung Sarkasmus).


7.) Wenn solche "Idealisten" das anstehende Freihandelsabkommen mit der USA
vertraglich aushandeln, dann Gnade uns Buddha.
 

Dredhead

vor JohnSmithX...ätsch :)
Inaktiver Member
27 November 2011
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Hamburg
schön und danke @leebanon dass das Urteil hier gepostet wurde.

Das muss ich mir nachher erst Mal in Ruhe durchlesen. Wenn es tatsächlich so wäre, dass sie lesen und schreiben kann und den A1 bestanden hat (und dann nur von der Botschaft abgelehnt wurde) dann wäre das krass.

Wie gesagt erst Mal muss ich es jetzt lesen.
 

Leebanon

Member Inaktiv
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15 Juni 2009
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Dark Side zwischen floating market & Phönix Golf
@Leebanon
Was soll an dem Verhalten der deutschen Botschaft peinlich sein?
Dort wurde völlig zu Recht entschieden.
Der EuGH entscheidet wieder einmal zum Nachteil unseres Landes.



Daraus geht doch eindeutig hervor, dass diese "Bereicherung" für unsere Gesellschaft nach Erfahrung der deutschen Botschaft 3 Standard-Phrasen dümmlicher Analphabeten verwendete.


Worum ging es :

Ehegattennachzug nur, wenn Grundkenntnisse der deutschen Sprache bestehen? ---
./.
Ehegattennachzug nur, wenn Grundkenntnisse der deutschen Sprache durch den A1 Test gegeben sind?

wenn der vorhandene Sprachtest untauglich ist, weil nach Angaben der Botschaft jeder nur oft genug auf gut Glück Antworten ankreuzen muss, bis es klappt, (siehe Urteilsbegründung)
dann geht es doch um die Frage, ob man dann nicht klar im Gesetz sagt, dass der A1 Test alleine für die Sprachvorraussetzung nicht ausreichend ist, es hängt vom persönlichen Eindruck in der Botschaft ab.

Ist doch ein Unding, wenn jemand auf der Botschaft hier sein eigenes Süppchen gekocht hat,
und trotz des bestandenen Testes sagt, ich bin nun die Prüfinstanz, die beurteilt, ob es ausreicht oder nicht.

Und weil man die Ablehnung begründen muss, erklärt man die Frau kurzerhand zur Analphabetin.

Das ganze, was da abgelaufen ist, war eine riesen Schweinerei,
und die türkischen Verbände haben sich natürlich den krassesten Fall ausgesucht, und gesagt, - ok,
da finanzieren wir die Prozesskosten, damit gehen wir an den EUGH,
weil wir damit den nicht-deutschen Richtern schön vor Augen führen können,
wie Deutschland hier Mist baut, wo selbst im Nachhinein niemand sagt, wir geben ihr das Einreisevisum doch,
sondern bereit sind, das bis zur letzten Instanz durchzuziehen.

Und die Presse ?
Schau Dir an, was die Presse veröffentlicht hat, um Stimmung für die Entscheidung für die deutsche Behörde zu machen,
kein Nachrichtenportal schrieb, sie hat den A1 Test bestanden,
keiner schrieb, die Botschaft hat eigenmächtig selber die Kenntnisse beurteilt,
obwohl es doch heisst, mit dem A1 Test des Goethe Institutes werden die Sprachkenntnisse nachgewiesen;

und alle schrieben, - sie ist Analphabetin, die nach Deutschland will - also eine völlig andere Sachlage.

Kann eine Analphabetin die vorformulierten 3 Sätze auswendig lernen und wiedergeben ?

Bei so einer Presse wundert es einen auch nicht,
dass nicht ein Journalist vor dem Urteil, die Frau befragt hat.


 

juhe

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19 Dezember 2012
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Mir war vorher nicht bewusst, dass die EU mit der Türkei diese Vertragsvereinbarung abgeschlossen hat, die keine nachträgliche Schlechterstellung (Erschwerung) zulässt. Eine nachträgliche Aushöhlung des EU-Vertrages durch nachträglich beschlossenes nationales deutsches Recht ist nicht möglich.


Dafür hätte vor Abschluss des EU-Vertrages der entsprechende Katalog von Einflussnahmen wesentlich detaillierter ausgearbeitet werden müssen. Dazu gehört der in Punkt 38. der Urteilsbegründung genannte Gedankengang des deutschen Gesetzgebers als EU-Vertragspassus oder als vertragliche Öffnungsklausel.


Die Medien haben hier nur mangelhaft über diesen Sachverhalt informiert. Hauptsache eine Schlagzeile.
 
Cosy Beach Club

Alwaro

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25 Juli 2011
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zu Hause
Endlich kann ich ohne Deutschtest nach Deutschland einreisen

Schliesslich sind wir ja nicht in der EU:ironie
 

Fretsche

Member Inaktiv
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9 Dezember 2013
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Ich finds kontraproduktiv, somit wird demnächst weiterhin in bestimmten Stadtteilen eine eigene sich abschottende Kultur leben.
Gerade bei so einer großen Zahl von Türken die sich zu eigenen Gesselchaften zusammentun war das das falscheste überhaupt. Würde es begrüßen wenn bei anderen Nicht EU Ländern diese Sprachtests nicht gefordert werden. Da dort der Integrationsdruck höher ist bzw. eine Abschottung schwer fällt
 

Absynth92

Thai Superstar
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1 Januar 2011
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Frankfurt am Main

Ist doch ein Unding, wenn jemand auf der Botschaft hier sein eigenes Süppchen gekocht hat,
und trotz des bestandenen Testes sagt, ich bin nun die Prüfinstanz, die beurteilt, ob es ausreicht oder nicht.

Die Botschaft ist de facto auch die Prüfinstanz die das zu beurteilen hat.
Ich sehe darin auch kein Problem, denn ich spreche der deutschen Botschaft die zu besagter Entscheidung gekommen ist, eine hohe Kompetenz zu.

und die türkischen Verbände haben sich natürlich den krassesten Fall ausgesucht, und gesagt, - ok,
da finanzieren wir die Prozesskosten, damit gehen wir an den EUGH,
weil wir damit den nicht-deutschen Richtern schön vor Augen führen können,
wie Deutschland hier Mist baut, wo selbst im Nachhinein niemand sagt, wir geben ihr das Einreisevisum doch,
sondern bereit sind, das bis zur letzten Instanz durchzuziehen.
Es ist weitgehend bekannt dass unsere muselmanischen Freunde und deren Verbände (allen voran der verfassungsfeindliche
Zentralrat der Muslime) wegen alles und jeden in Deutschland klagen, nur um einen Vorteil für sich und Islam-Gläubige zu erhaschen.
Der Import von Analphabeten bzw. von Brutmaschinen die wiederum Analphabeten heranzüchten - ein Teufelskreis, einhergehend mit der massenweisen Einwanderung in unsere Sozialsysteme ... um das mal korrekt zusammenzufassen.
Viele geben dem halt aus Angst unrechtmäßigerweise in die Nazi-Ecke gestellt zu werden - oder aus totaler links-ideologischer Verblendung, schnell nach.

keiner schrieb, die Botschaft hat eigenmächtig selber die Kenntnisse beurteilt,
obwohl es doch heisst, mit dem A1 Test des Goethe Institutes werden die Sprachkenntnisse nachgewiesen;
Die Botschaft hat aus Erfahrung, und mittels des überhaupt nur mit befriedigend bestandenden A1 Tests, die Situation individuell beurteilt.
Anhand der Antworten die diese Frau abgab, konnte einwandfrei nachvollzogen werden, dass sie der deutschen Sprache in keinster Weise mächtig ist.
Die richtige Konsequenz daraus -> Ablehnung.

Dass sich hier nun dafür fast ausschließlich Member mit auffallend arabischen/orientalischen Namen brüskieren, spricht für sich ...