Und während die einen noch Interpretationen der Verfassung diskutieren gucken die anderen schon was Steuerexperten aus der Praxis dazu zu sagen haben.
Und? Guter Mann. Aber sonst?
Dr. Ingo Heuel ist Steuerrechtler und Steuerstrafrechtler mit Fokus auf Kryptobesteuerung, aber kein Verfassungsrechtler. Das ist fachlich ein erheblicher Unterschied.
Natürlich kann er praktische Steuerfragen hervorragend beurteilen. Aber aus „kennt Kryptosteuerrecht“ folgt nicht automatisch „liefert tragfähige Verfassungsdogmatik zu Art. 3 GG“. Gerade die Frage, ob eine dauerhafte Besteuerung aus Gleichheitsgründen künftig sogar geboten sein könnte, liegt deutlich näher an verfassungsrechtlicher Strukturdogmatik als an praktischer Deklarationsberatung.
Ein Spezialist für Steuerdeklaration ist noch kein Bundesverfassungsgericht in Menschengestalt. Und genau bei Art. 3 GG wird die Luft schnell deutlich dünner als im klassischen Kryptosteuer-Alltag.
Die dauerhafte Besteuerung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit kommen, weil die bisherige Haltefrist dogmatisch und systematisch immer schwerer zu rechtfertigen ist.
Das Kernproblem ist Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz zwingt den Gesetzgeber zu folgerichtiger Besteuerung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Und genau dort wirkt die aktuelle Regel zunehmend wie ein Fremdkörper: Arbeitseinkommen werden dauerhaft besteuert, Kapitalerträge dauerhaft besteuert, Aktiengewinne dauerhaft besteuert, selbst viele sonstige Wertsteigerungen werden steuerlich erfasst. Aber ausgerechnet hochspekulative Kryptogewinne sollen nach 366 Tagen vollständig aus jeder Besteuerung herausfallen.
Je stärker Bitcoin & Co. faktisch wie spekulative Finanzinstrumente funktionieren, desto schwieriger wird diese Sonderbehandlung verfassungsdogmatisch erklärbar. Die alte Haltefrist stammt aus einer Zeit gelegentlicher privater Veräußerungsgeschäfte, nicht aus globalen 24/7 Hochrisikomärkten mit Milliardenvolumen.
Hinzu kommt: Der frühere Gedanke eines praktischen Vollzugsdefizits verliert durch KYC, DAC8, MiCAR und internationale Meldestrukturen massiv an Bedeutung. Der Staat kann Kryptotransaktionen heute deutlich besser erfassen als noch vor wenigen Jahren. Damit entfällt eines der letzten praktischen Argumente für die Sonderbehandlung.
Und politisch ist die Richtung ohnehin klar: Staaten akzeptieren spekulative Schattenmärkte steuerlich nur sehr begrenzt dauerhaft privilegiert. Besonders dann nicht, wenn parallel regulierte Kapitalanlagen voll besteuert werden.
Die eigentliche verfassungsrechtliche Frage lautet inzwischen weniger, ob Kryptogewinne dauerhaft besteuert werden dürfen, sondern warum sie es bislang nicht werden. Die Haltefrist wirkt immer mehr wie ein historischer Zufall mit erstaunlich langlebiger Lobbyromantik.
Gut so. Das ganze Nest des libertären Unfugs, es wird zunehmend unbequemer.
Bei Art. 3 GG funktioniert libertäre Romantik selten dauerhaft, weil der Gleichheitssatz bemerkenswert unromantisch ist. Den interessiert nicht, ob ein Asset „dezentral“, „frei“ oder „antiestablishment“ wirkt, sondern ob wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vergleichbar besteuert wird.
Und genau dort wird die Luft für die Haltefrist dünn. Denn ein hochliquider Spekulationsmarkt bleibt steuerdogmatisch nicht deshalb privilegierungswürdig, weil seine Anhänger sehr überzeugt auftreten oder „Fiat-System“ besonders oft sagen.
So. Ich muss nichts weiter erklären. Das Ding kommt. Gaz nüchtern, sachlich, effizient. Endlich!