Zitat Wikepedia:
Witwenrente
Alles nicht mehr so einfach wie frueher auch das Erbrecht nicht, es sei denn der Staat bekommt alles.
Aber einheimische Notare gibt es in TH nach wie vor nicht, den Job macht da ein Anwalt (Tanaikwarm).
Witwenrente
Die kleine Witwenrente wird an Witwer und Witwen geleistet, denen der Staat einen größeren Eigenbeitrag zum Unterhalt zumutet. Ihr Sicherungsziel ist daher geringer. Sie beträgt nach "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__46.html"]§ 46[/URL] Abs. 1 SGB VI – vereinfacht – 25 %[8] der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase und ist gekoppelt an die Voraussetzungen, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.
Die kleine Witwenrente kann "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__242a.html"]§ 242a[/URL] Abs. 1 SGB VI ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate in Anspruch genommen werden, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde (so genannter Altfall).
Große Witwenrente
Erfüllt der Hinterbliebene neben den Voraussetzungen für die kleine Witwenrente zusätzlich eine der nachfolgend genannten Voraussetzungen, kann er die große Witwentrente beanspruchen. Nach "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__46.html"]§ 46[/URL] Abs. 2 muss der Hinterbliebene
Die große Witwenrente beträgt 55 % (Altfall: 60 %) der gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung des verstorbenen Versicherten in der Rentenanwartschaftsphase bzw. der zum Todeszeitpunkt gezahlten Altersrente in der Rentenphase. Im Unterschied zur kleinen Witwenrente ist die Bezugsdauer der große Witwenrente nicht auf höchstens zwei Jahre begrenzt.
- ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen. (Sorgt er in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind, gibt es keine Altersgrenze bezüglich des Kindes.) oder
- erwerbsgemindert sein oder
- das 45. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze steigt nach "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__242a.html"]§ 242a[/URL] Abs. 5 SGB VI ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gilt das 47. Lebensjahr.
Es muss weder zuvor die kleine Witwenrente bezogen worden sein, noch steht ein früherer Bezug der kleinen Witwenrente dem Anspruch auf die große Witwenrente entgegen.
Rentenabschlag
Ist der Ehegatte vor seinem 60. Geburtstag verstorben, wird die Witwenrente um einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent gekürzt. Beim Tod zwischen dem 60. und 63. Geburtstag, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent für jeden Monat vor dem 63. Geburtstag.
Die Kürzung betrifft sowohl die kleine als auch die große Witwenrente.
Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2012 erhöht sich die Altersgrenze nach der Tabelle in "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__264c.html"]§ 264c[/URL] schrittweise bis 2023, zunächst in Monatsschritten, ab 2018 in Zweimonatsschritten. Bei einem Rentenbeginn 2012 wird die ungekürzte Rente also erst gezahlt, wenn der Ehegatte bei seinem Tod mindestens 63 Jahre und einen Monat alt war. Entsprechend tritt die volle Kürzung bis zu einem Tod mit 60 Jahren und 1 Monat ein.
Kinderzuschlag
Hat der überlebende Ehegatte ein Kind in dessen ersten drei Lebensjahren erzogen, so erhöht sich die Witwenrente nach dem Sterbevierteljahr um einen Kinderzuschlag. Der Kinderzuschlag wurde zum Ausgleich für die Niveauabsenkung der Witwenrente bei Neufällen geschaffen, so dass er bei Altfällen, die davon nicht betroffen sind, nicht gewährt wird.
Der Kinderzuschlag wird nach "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__78a.html"]§ 78a[/URL] Abs. 1 SGB VI errechnet, indem für jeden Monat der Erziehungszeit eine bestimmte Anzahl persönlicher Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Bei 36 Monaten Kindererziehung beträgt der Zuschlag auf die große Witwenrente monatlich 54,93 €[11](West) bzw. 48,74 € (Ost) (Stand 1. Juli 2011). Für jedes weitere Kind davon die Hälfte. Bei der kleinen Witwenrente liegt der Zuschlag für das erste Kind bei 24,97 € bzw. 22,15 €.
Renten wegen Todes an den hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner
In der gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2005 auch die gleichgeschlechtlichen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragenen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung einbezogen.[12] Auch die überlebenden Lebenspartner haben seitdem nach "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__46.html"]§ 46[/URL] Abs. 4 SGB VI Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Entsprechendes gilt für die Erziehungsrente ("http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__47.html"]§ 47[/URL] Abs. 4 SGB VI).
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind auch in der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften gleich zu behandeln.[13]
Rente nach dem vorletzten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner
Eine durch die Wiederheirat des Überlebenden weggefallene Witwenrente lebt nach "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__46.html"]§ 46[/URL] Abs. 3 SGB VI wieder auf, wenn die neue Verbindung geschieden wird oder der neue Ehe- oder Lebenspartner verstirbt. Auf die Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten oder Lebenspartner werden nach "http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__90.html"]§ 90[/URL] Abs. 1 SGB VI Ansprüche auf Versorgung, Unterhalt oder Renten nach dem letzten Partner in voller Höhe angerechnet. Einen Freibetrag gibt es insoweit nicht.
Alles nicht mehr so einfach wie frueher auch das Erbrecht nicht, es sei denn der Staat bekommt alles.
Aber einheimische Notare gibt es in TH nach wie vor nicht, den Job macht da ein Anwalt (Tanaikwarm).