Von daher finde ich, sollte man grundsätzlich die Rückabwicklung von Errorfares auch kritsich hinterfragen.
Absolut und sie vielleicht auch nicht einfach widerspruchsfrei hinnehmen, sondern eine Kulanzregelung einfordern. Ob man am Ende dann klagt, steht auf einem anderen Blatt.
Grok meint übrigens:
1. Preisdifferenz
• Gebuchter Preis: 313 € für FRA-BKK-FRA.
• Günstigster Vergleichspreis: 580 € (andere Anbieter).
• Frühere Angebote: Ab 400 €.
• Berechnung der Differenz:
• Im Vergleich zu 580 € beträgt die Differenz 267 €, also ca. 46 % unter dem günstigsten Marktpreis.
• Im Vergleich zu früheren Angeboten (400 €) beträgt die Differenz 87 €, also ca. 22 % unter dem niedrigsten bekannten Angebotspreis.
• Rechtliche Bewertung:
• Nach LG Frankfurt, Az. 2-06 O 183/16 wurde eine Differenz von 29 % (634 € bei 2.188 €) nicht als offensichtlich erkennbar angesehen. Die Differenz von 22 % zu früheren Angeboten (400 €) liegt klar darunter und ist für einen normalen Verbraucher nicht als Fehler erkennbar.
• Selbst die Differenz von 46 % zu 580 € ist grenzwertig. Nach OLG Frankfurt, Az. 6 U 276/21 wurde eine Differenz von 50 % nicht als offensichtlich gewertet, da sie im Rahmen von Sonderangeboten plausibel war. Eine Differenz von 46 % ist daher nicht zwingend ein „offenbar unangemessener Preis“.
• Extreme Differenzen (z. B. 90 %, wie in OLG München, Az. 19 W 2631/02) liegen hier nicht vor (z. B. kein Preis von 10 € für einen Langstreckenflug).
2. Kontext der Buchung (Flashsale)
• Die Buchung erfolgte im Rahmen eines dreitägigen Flashsales, bei dem günstigere Preise zu erwarten waren. Dies ist ein entscheidender Faktor, da normale Verbraucher bei solchen Aktionen mit erheblichen Rabatten rechnen dürfen (vgl. LG Frankfurt, Az. 2-06 O 183/16, wo Sonderangebote die Erwartung eines niedrigen Preises rechtfertigen).
• Ein Preis von 313 € im Vergleich zu früheren Angeboten von 400 € (22 % Rabatt) erscheint im Rahmen eines Flashsales plausibel und nicht „unrealistisch niedrig“. Selbst im Vergleich zu 580 € (46 % Rabatt) könnte ein normaler Verbraucher dies als Sonderangebot werten, insbesondere ohne detaillierte Marktkenntnisse.
3. Ausstellung der E-Tickets
• Die Ausstellung der E-Tickets und die Buchungsbestätigung sind starke Indizien für einen verbindlichen Vertrag (§ 311a BGB). Nach AG Köln, Az. 142 C 299/18 erschwert die Ticket-Ausstellung die Anfechtung, da sie eine bewusste Annahme des Angebots durch die Fluggesellschaft suggeriert. Ein normaler Verbraucher darf darauf vertrauen, dass der Preis korrekt ist, wenn Tickets ausgestellt werden.
• Dies reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass ein Gericht die Erkennbarkeit des Fehlers bejaht, da die Fluggesellschaft aktiv den Vertrag bestätigt hat.
4. Anforderungen an den normalen Verbraucher
• Ein normaler Verbraucher (kein Vielflieger) muss keine detaillierten Kenntnisse über Flugpreise haben (vgl. LG Essen, Az. 16 O 416/02). Er muss den Preis lediglich mit „allgemein zugänglichen Marktpreisen“ vergleichen können.
• Da frühere Angebote für FRA-BKK-FRA bei 400 € lagen und der gebuchte Preis von 313 € nur 22 % darunter liegt, ist der Preis im Rahmen von Sonderangeboten plausibel. Selbst die Differenz von 46 % zu 580 € ist nicht „offensichtlich absurd“ (z. B. kein Preis wie 10 € für einen Langstreckenflug).
• Der Flashsale-Kontext verstärkt die Erwartung eines günstigen Preises, sodass ein normaler Verbraucher keinen Fehler vermuten musste.