Bei einer Fluggesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Europäischen Union hat, zum Beispiel Emirates, Etihad Airways, Qatar Airways, United, Singapore Airlines…, finden die EU-Fluggastrechte meistens nur für den Hinflug Anwendung. Der Rückflug fällt nicht unter die Verordnung.
Dadurch würde ich mich aber nicht blenden lassen ("gilt nicht für Rückflug"). Das gilt vor allem für Entschädigungsleistungen. Wenn ein Flug von einer Gesellschaft annulliert wird, hat man Anspruch auf Rückerstattung des Geldes. Auch für den Rückflug. Hier gilt das Prinzip der ungerechtfertigten Bereicherung, der Käufer kann in dem Fall das Geld zurückfordern. Es wäre ja auch noch schöner, wenn jeder ausländische Vertragspartner die Leistung aus einem Vertrag verweigern könnte. Prinzipiell gilt hier für Verbraucher immer ein deutscher Gerichtsstand (zumindest kann er den am Wohnsitz wählen) und auch ausländisches Recht würde hier ganz sicher nicht das Prinzip Leistung gegen Geld und Rückerstattung wenn keine Leistung verletzen. Und zwar schon lange bevor es die EU Fluggastrechte Verordnung gab.
Letztlich geht es natürlich auch um das Ansehen einer Fluggesellschaft, wenn das bei einer Vielzahl von Fällen passieren würde. Die würden doch in Deutschland doch kein Bein mehr auf den Boden kriegen.
Das mit dem Gutschein ist so eine Sache. Da hat man bei der Lufthansa natürlich viel mehr Möglichkeiten (Reiseziele) als bei Thai Airways.















