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Steuern in Thailand... ab heute gehts los!

Kasikornbank macht Ernst und verschickt folgende E-Mail an Kunden.
Dann wird es nur eine Frage der Zeit sein, bis die anderen Banken nachziehen.

"...We, KASIKORNBANK PUBLIC COMPANY LIMITED, would like to express our sincere gratitude for entrusting us in providing you our products and/or services. As part of Thailand’s participation in the Multilateral Competent Authority Agreement on the Automatic Exchange of Financial Account Information (MCAA CRS), financial institutions are obligated to submit certain information to the Revenue Department, Ministry of Finance, in accordance with the Emergency Decree on Exchange of Information for Compliance with International Agreements on Taxation, B.E. 2566 (2023) and related regulations (hereinafter collectively referred to as the “CRS”).
The CRS aims to combat tax evasion by individuals residing outside Thailand and to ensure compliance with international taxation standards. In light of these requirements, we kindly request your cooperation in completing the following steps:
1. complete and sign the attached forms, which include:
1.1 FATCA/CRS Individual Self-Certification,
1.2 IRS Form W-9 (if applicable), and
1.3 IRS Form W-8BEN (if applicable);
2. provide a certified true copy of your passport; and
3. return the completed forms and document(s) abovementioned to us by email at K-CustomerFATCACRSUpdate@kasikornbank.com no later than December 20
, 2024......."

War gerade bei meiner Kasikorn.

Passport kopiert, Datenschutzbelehrung und ein drittes Formblatt unterschrieben, wo gefragt wurde wo ich steuerlich gemeldet bin.
Die Angestellte erklärte, das die eigentliche Zielgruppe die Amerikaner seien, die dortigen Behörden sind auf der Suche nach Steuerflüchtlingen.

Egal, hab es nun erledigt…
 

anderl1962

Urgestein der Soi 6
    Aktiv
21 August 2019
3.058
7.725
2.815
Nun bei der Bangkok Bank wollten sie bis jetzt noch nichts Dergleichen.
Meine Bank in D wollte meine thail. TIN, habe ich denen dann auch brav übermittelt. Nicht daß der Geldfluß aus D abrupt endet. 5555
 

buddy2020

Walkingstreet Veteran
   Autor
18 April 2020
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2.865
Einfach zur Kenntnis nehmen,reicht .. ;) ..



POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail

Oberste Finanzbehördender Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0

E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 13. Juni 2024



BETREFF Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach
dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG;

Bekanntmachung einer finalen Staatenaustauschliste 2024 im Sinne des § 1

Absatz 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30. September 2024
GZ IV D 3 - S 1315/19/10030 :067
DOK 2024/0480443


Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG) werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG).

Dem BZSt sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten für den Meldezeitraum 2023 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung zum 31. Juli 2024 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG).

Zu den Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG, bei denen die Voraussetzungen für einen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vorliegen, zählen

1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU des
Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11. März 2011, Seite 1; Amtshilferichtlinie) in der Fassung der Richtlinie
2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1),

2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II Seiten 1630, 1632) sind und diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II Seiten 966, 967) sind und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,

3. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie 2014/107/EU (ABl. L 359 vom 16. Dezember 2014, Seite 1) geschlossen haben, sowie

4. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen vereinbart werden kann.

Hiermit werden die Staaten im Sinne des § 1 Absatz 1 FKAustG bekanntgegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 27. Mai 2024 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30. September 2024 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31. Juli 2024 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024).

Für den Datenaustausch zum 30. September 2025 wird eine neue FKAustG-Staatenaustauschliste 2025 im Rahmen eines weiteren BMF-Schreibens bekanntgegeben.

Die finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024 wird nachfolgend dargestellt und steht auf der Internetseite des BZSt unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2024

Nr. Staaten nach § 1 Absatz 1 FKAustG mit automatischem Informationsaustausch zum 30. September 2024 Rechtsgrundlage nach § 1 Absatz 1 FKAustG
1. Albanien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
2. Andorra § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
3. Anguilla1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
4. Antigua und Barbuda § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
5. Argentinien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
6. Aruba § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
7. Aserbaidschan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
8. Australien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
9. Bahamas1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
10. Bahrain1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
11. Barbados § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
12. Belgien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
13. Belize1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
14. Bermuda1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
15. Brasilien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
16. Britische Jungferninseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
17. Brunei Darussalam1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
18. Bulgarien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
19. Chile § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
20. China § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
21. Cookinseln § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
22. Costa Rica § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
23. Curaçao § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
24. Dänemark § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
25. Dominica1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
26. Ecuador § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
27. Estland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
28. Färöer § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
29. Finnland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
30. Frankreich²) § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
31. Georgien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG

32. Ghana § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
33. Gibraltar § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
34. Grenada § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
35. Griechenland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
36. Grönland § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
37. Guernsey § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
38. Hongkong § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
39. Indien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
40. Indonesien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
41. Irland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
42. Island § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
43. Isle of Man § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
44. Israel § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
45. Italien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
46. Jamaika § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
47. Japan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
48. Jersey § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
49. Kaimaninseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
50. Kanada § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
51. Kasachstan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
52. Katar1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
53. Kenia § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
54. Kolumbien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
55. Korea, Republik § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
56. Kroatien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
57. Kuwait1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
58. Lettland § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
59. Libanon1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
60. Liechtenstein § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
61. Litauen § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
62. Luxemburg § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
63. Macau1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
64. Malaysia § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
65. Malediven § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
66. Malta § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG

67. Marshallinseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
68. Mauritius § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
69. Mexiko § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
70. Monaco § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
71. Montserrat1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
72. Nauru1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
73. Neukaledonien1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
74. Neuseeland § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
75. Niederlande³) § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
76. Nigeria § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
77. Niue1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
78. Norwegen § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
79. Österreich § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
80. Oman1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
81. Pakistan § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
82. Panama § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
83. Peru § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
84. Polen § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
85. Portugal § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
86. Rumänien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
87. Samoa1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
88. San Marino § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
89. Saudi-Arabien § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
90. Schweden § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
91. Schweiz § 1 Absatz 1 Nummer 3 FKAustG
92. Seychellen § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
93. Singapur § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
94. Sint Maarten1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
95. Slowakei § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
96. Slowenien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
97. Spanien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
98. St. Kitts und Nevis § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
99. St. Lucia § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
100. St. Vincent und die Grenadinen1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
101. Südafrika § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
102. Thailand § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
103. Tschechien § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
104. Türkei § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
105. Turks- und Caicosinseln1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
106. Ungarn § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG
107. Uruguay § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
108. Vanuatu1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
109. Vereinigte Arabische Emirate1) § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
110. Vereinigtes Königreich § 1 Absatz 1 Nummer 2 FKAustG
111. Zypern § 1 Absatz 1 Nummer 1 FKAustG

¹) Aufgrund einer Notifikation dieses Staates gemäß § 7 Absatz 1 Buchstabe b der Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten übermittelt die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Absatz 1.2 dieser Mehrseitigen Vereinbarung keine Finanzkonteninformationen an diesen Staat, erhält jedoch Finanzkonteninformationen von diesem. Deshalb sind auch in diesem Fall bis auf Weiteres dem BZSt keine Finanzkontendaten durch meldende Finanzinstitute gemäß § 5 Absatz 1 FKAustG zu übermitteln.

²) Hierzu zählen auch Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte, Réunion und Saint-Barthélemy.

³) Hierzu zählen auch Bonaire, Sint Eustatius und Saba.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
 

hari

Schreibwütig
   Autor
25 Mai 2009
589
1.977
1.493
Pattaya, Det Udom
Meine Raiffeisen Bank in Österreich hat mich kontaktiert, sie brauchen die Steuernummer von Thailand. Wollten die schon einmal vor ca 10 Jahren haben. Habe damals zurückgeschrieben, ich arbeite hier nicht also habe ich keine St.Nr.
Da kam zurück Sie Glücklicher.
Diesmal dasselbe geantwortet aber Sie sagten ich soll mir eine besorgen, auch Pension ist ein Einkommen.
Heute ging ich zum Finanzamt in Jomtien, wollte mich nur erkundigen was ich alles brauche.
IMG_20241204_125733.jpg IMG_20241204_125619.jpg IMG_20241204_125747.jpg

Den Pass hatte ich bei mir, habe die 3 Kopien machen lassen. In 15 Minuten hatte ich meine Steuernummer. Alles easy.
 

Fletscher

Schreibwütig
    Aktiv
18 Juni 2023
553
2.194
1.343
Moin Leute...,
Da ich nicht extra einen neuen Thread dafür aufmachen wollte, setze ich meine Frage mal hier rein.

Gestern hatte ich Post in meinem Onlinebanking meiner dt. Hausbank.
Und zwar möchte meine Hausbank eine Selbstauskunft zur Ermittlung meiner steuerlichen Ansässigkeit.
Auf der Formularseite steht drauf, dass Bank zu dieser Erhebung verpflichtet sei.
Ist eine Formularseite im Pdf Format die man sich ausdrucken, dann ausfüllen und an die Bank senden soll.
Und bevor ich meine Bank anrufe ob ich das ausfüllen muss, weil ich wüsste nicht was ich da ausfüllen sollte, weil es gibt ja im Grunde nichts gibt, wollte ich erstmal hier horchen.
Hat jemand hier aus dem Forum auch schon mal so etwas erhalten?
Kurz zu meinen Status.
Ich lebe in D und habe in Thailand weder Wohnsitz noch Steuernummer (TIN), sondern nur ein schwach gefülltes Bankkonto bei der BB, von dem eigentlich in D niemand etwas wissen dürfte.
Letzteres ist wahrscheinlich blauäugigkeit.
 
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Otto Normalverbraucher

silent reader
    Aktiv
3 April 2023
1.751
7.931
2.415
Moin Leute...,
Da ich nicht extra einen neuen Thread dafür aufmachen wollte, setze ich meine Frage mal hier rein.

Gestern hatte ich Post in meinem Onlinebanking meiner dt. Hausbank.
Und zwar möchte meine Hausbank eine Selbstauskunft zur Ermittlung meiner steuerlichen Ansässigkeit.
Auf der Formularseite steht drauf, dass Bank zu dieser Erhebung verpflichtet sei.
Ist eine Formularseite im Pdf Format die man sich ausdrucken, dann ausfüllen und an die Bank senden soll.
Und bevor ich meine Bank anrufe ob ich das ausfüllen muss, weil ich wüsste nicht was ich da ausfüllen sollte, weil es gibt ja im Grunde nichts gibt, wollte ich erstmal hier horchen.
Hat jemand hier aus dem Forum auch schon mal so etwas erhalten?
Kurz zu meinen Status.
Ich lebe in D und habe in Thailand weder Wohnsitz noch Steuernummer (TIN), sondern nur ein schwach gefülltes Bankkonto bei der BB, von dem eigentlich in D niemand etwas wissen dürfte.
Letzteres ist wahrscheinlich blauäugigkeit.

Letzteres ist Blauäugigkeit, Thailand ist neues Mitgiled des CRS, das bedeutet Austausch von diversen Bankdaten wie Konten, Erträge etc. auf staatlicher Ebene, fraglich ist eventuell noch ob die Thai-Bank bereits deine steuerliche Ansässigkeit registriert hat, wenn du in TH nicht steuerpflichtig bist wollen die die TIN (Steuernummer) des Landes haben, in dem du steuerlich ansässig bist.

Deine deutsche Bank ist (wie Banken in allen am CRS teilnehmenden Länder) verpflichtet deine steuerliche Ansässigkeit zu dokumentieren, das ist der Sinn des Formulars, das man dir zukommen hat lassen.
 
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buddy2020

Walkingstreet Veteran
   Autor
18 April 2020
3.582
11.483
2.865
Meine Raiffeisen Bank in Österreich hat mich kontaktiert, sie brauchen die Steuernummer von Thailand. Wollten die schon einmal vor ca 10 Jahren haben. Habe damals zurückgeschrieben, ich arbeite hier nicht also habe ich keine St.Nr.
Da kam zurück Sie Glücklicher.
Diesmal dasselbe geantwortet aber Sie sagten ich soll mir eine besorgen, auch Pension ist ein Einkommen.
Heute ging ich zum Finanzamt in Jomtien, wollte mich nur erkundigen was ich alles brauche.
Anhang anzeigen 2037918 Anhang anzeigen 2037919 Anhang anzeigen 2037917

Den Pass hatte ich bei mir, habe die 3 Kopien machen lassen. In 15 Minuten hatte ich meine Steuernummer. Alles easy.
Ich glaube, das in Österreich, die Renten eben "Pensionen" genannt werden. aber mit denen in Deutschland nicht zu vergleichen sind.

In Deutschland sind eben Pensionen etwas Anderes! Renten kommen aus der Rentenversicherung.

Im Gegensatz zur beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente werden Beamtenpensionen in der Regel aus den Haushalten des Bundes und der Länder bezahlt – also aus Steuermitteln.

Und diese sind eben in Thailand nicht zu versteuern!
 

LedZeppelin

Nobody is perfect
    Aktiv
2 Oktober 2018
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Fletscher

Schreibwütig
    Aktiv
18 Juni 2023
553
2.194
1.343
Ja ich 2022, siehe meine Post #1296.

Ausgefüllt, Paß kopiert und per E-Mail zurück an meine deutsche Bank.
Das wars, wurde nie mehr darauf angesprochen bzw. es hat sich steuerlich nichts geändert.
Na ja..., du lebst ja in Thailand und bist in D abgemeldet. Da verstehe ich die Sachlage.
Ich hingegen bin 335 Tage im Jahr in D, arbeite hier und als AN habe ich auf's Steuern zahlen eh keinen Einfluss.
In diesem Formular kann ich eh blos meinen Namen, Geburtsdatum und Adresse angeben. Alles andere wie z.Bsp. ein TIN habe ich ja nicht.
Na ja.., werde nächste Woche mal nachfragen bei der Bank, was die von mir wollen. Wenn das Konto bei der BB der Auslöser gewesen sein sollte, werde ich Scholzen...:keine Ahnung
 

Otto Normalverbraucher

silent reader
    Aktiv
3 April 2023
1.751
7.931
2.415
Na ja..., du lebst ja in Thailand und bist in D abgemeldet. Da verstehe ich die Sachlage.
Ich hingegen bin 335 Tage im Jahr in D, arbeite hier und als AN habe ich auf's Steuern zahlen eh keinen Einfluss.
In diesem Formular kann ich eh blos meinen Namen, Geburtsdatum und Adresse angeben. Alles andere wie z.Bsp. ein TIN habe ich ja nicht.
Na ja.., werde nächste Woche mal nachfragen bei der Bank, was die von mir wollen. Wenn das Konto bei der BB der Auslöser gewesen sein sollte, werde ich Scholzen...:keine Ahnung


Warum sollst du keine TIN haben?

Wo du deine Steuernummer findest, wenn du in der Bundesrepublik Deutschland wohnst:​

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Wenn du in Deutschland wohnst und dich bei deiner Gemeinde angemeldet hast, erhältst du eine 11-stellige TIN oder Steueridentifikationsnummer. Verwechsle sie bitte nicht mit deiner 9-stelligen Steuernummer. Eine TIN wird nicht in offiziellen Ausweisdokumenten angegeben, aber deine TIN kannst an in den folgenden Stellen finden:

  • Im Brief, den du vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten hast, mit dem deine TIN oder Id-Nr (Mitteilungsschreiben über die Zuordnung einer Identifikationsnummer) ausgestellt wurde.
  • Einkommensteuerbescheid
  • Lohnsteuerbescheinigung
 

Otto Normalverbraucher

silent reader
    Aktiv
3 April 2023
1.751
7.931
2.415
Klar..., für D habe ich eine.
Nach der wird aber nicht gefragt da denen ja bekannt, sondern nur nach welchen, die ich im Fall der Fälle in irgendeinen anderen Land haben könnte.

Dann ist's egal, diese Abfragen kommen regelmäßig gegen Jahresende, die Banken müssen im kommenden Jahr die gesamten Daten an das Finanzamt übermitteln.