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Polizeikontrollen - Internationaler Führerschein

Betzebub28

Leckt sich durch die Doppel 3
   Autor
3 Juni 2016
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Da sieht man mal, dass man nie auslernt.
Da hatte ich doch letztes Jahr tatsächlich den falschen Führerschein.
Muss aber sagen, dass weder die Sixt Niederlassung bei denen ich das Auto gemietet hatte, noch der Polizist, der mich angehalten hatte irgendwelche Mucken gemacht hat. Die haben beide den mit dem Abkommen von 1968 anerkannt.
 

Porks

Gibt sich Mühe
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17 Januar 2010
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hi

Erstmal du hast nicht den falschen Lappen . Nein nur nicht den Gültigen für Thailand . Es interessiert sich beim Amt keiner für was du den/Land brauchst. Da musst du schon genau sagen was du willst und selbst dann machen die Stress (kennen wir nicht usw) da muss man halt sagen Bitte rechtskräftigen Bescheid und dann halt .. machen wenn die immer noch nicht wollen .

So und das dir eine Firma einen Wagen/Moped usw gibt ist halt deren Sachen und in den Verträgen steht immer du musst den passenden Lappen haben . Das Interessiert die nur wenn du einen Schaden hast und die sollen zahlen dann wissen die genau das du sozusagen keinen hast .
Und bei der Polizei in Th ist es entweder Unwissenheit oder Faulheit aber es gibt schon viele Beamte die genau das Wissen und dann auch kassieren .

Aber kennst du den Spruch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und deren Folgen die daraus Entstehen können.
 
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Uptoyou

Gibt sich Mühe
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7 März 2017
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NRW
Für die Ausstellung eines internationalen FS in D, nach dem Pariser Abkommen von 1926 gilt folgende Rechtsgrundlage :

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
II. Führen von Kraftfahrzeugen
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
(1) Internationale Führerscheine müssen nach Anlage 8c und 8d in deutscher Sprache mit lateinischen Druck- oder Schriftzeichen ausgestellt werden.
(2) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c.
(2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
(3) Beim Internationalen Führerschein nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
(3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach Anlage 8d auf Grund eines Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, ergeben sich die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkungen zu Anlage 8d. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.
(4) Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine nach Anlage 8c beträgt ein Jahr, solcher nach Anlage 8d drei Jahre, jeweils vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültigkeitsdauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.

Voraussetzungen :

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
II. Führen von Kraftfahrzeugen
3. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
(1) Kraftfahrzeugführer erhalten auf Antrag den Internationalen Führerschein, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nach § 6 Abs. 1 für das Führen des Fahrzeugs erforderliche EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einem ab dem 1. Januar 1999 zu verwendenden Muster oder eine ausländische Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 29 nachweisen. § 29 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ein internationaler Führerschein nach § 25b Absatz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in einem Staat hat, der keine Vertragspartei des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 ist.
(2) Dem Antrag sind ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht, und der Führerschein beizufügen.

Wer einen Internationalen FS ,der in Th gültig ist benötigt sollte den nach :FeV §25 b Anlage 8c beantragen.


Edit by TT
Rote Schriftfarbe ist dem Team vorbehalten
 

Betzebub28

Leckt sich durch die Doppel 3
   Autor
3 Juni 2016
625
5.663
2.195
Aber kennst du den Spruch Unwissenheit schützt nicht vor Strafe und deren Folgen die daraus Entstehen können.
Ja den kenne ich und ich muss auch wirklich sagen, dass es meine eigene Dummheit war. Hatte mich auch nicht richtig informiert und wusste ehrlich gesagt auch nicht, dass es 2 verschiedene Internationale Führerscheine gibt.
Hinzu kam auch noch, dass es letztes Jahr bei meiner Absolut ersten Thailandreise war.
Bin hier auch eben nur durch Zufall drauf gestoßen.
Hatte halt nochmal Sonne gehabt.
Jetzt weiß ich, dass ich für Thailand den falschen hatte.
Aber jetzt stellt sich die Frage auch nicht mehr, denn letztes Jahr habe ich mir geschworen, dass ich in Thailand nie wieder selbst fahre.
 

Pungparamee

Seit mehr als 20. Jahren dabei
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21 Mai 2009
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NRW und โกสุมพิสัย
Bei normalen Polizeikontrollen wird dieser Führerschein auch nicht bemängelt und dieser Unterschied wird wohl auch den allerwenigsten Polizisten und Vermietern bekannt sein. Ich denke allerdings, dass es bei einem außergewöhnlich großen Versicherungsfall mit großer Schadenssumme doch zu Schwierigkeiten kommen könnte. Von daher muss jeder sein Risiko selbst abwägen.

Ich selbst besitze auch nur den Neueren mit 3 Jahren Gültigkeit.
 

Fazer 700

Schreibwütig
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26 März 2009
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Ruhrpott
Habe den 3 jährigen mit dem Abkommen von 1968 immer benutzt und auch mit Immigrant O Visa usw. auf Thailändische Fahrerlaubniss umgeschrieben bekommen. Ist jetzt zwar schon ein paar Jahre her aber auch damals kannte keiner den von 1926. Hatte auch nie Probleme mit dem Falschen.
 
Cosy Beach Club

iq-san

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5 Mai 2011
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Bayern
Ich hatte die letzten 25 Jahre auch lediglich den Int. FS nach dem Abkommen von 1968. Ich weiß beileibe nicht mehr, bei wie vielen Polizeikontrollen in allen Gebieten Thailands ich damit freundlich weiter gewunken wurde.
Wenn nicht kürzlich hier die Diskussion aufgekommen wäre, dass dieser nicht gültig ist, hätte ich auch den, den ich jetzt habe nicht beantragt.

Nachdem aber verstärkt die Aussagen kamen, dass dieser nicht zu bekommen sei, hat mich halt der Ehrgeiz gepackt. :bigsmile
Und mir ist jetzt definitiv bei der nächsten Autofahrt in Thailand wohler damit.
 

gopat

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17 Dezember 2008
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Darmstadt
In Darmstadt werden beide Führerscheine angeboten.

Vor der Ausstellung wird nachgefragt, für welches Land der Führerschein benötigt wird.

Ich hatte bisher, auf eigenen Wunsch, den von 1968. Ist jetzt abgelaufen.
Werde nächste Woche einen neuen holen.

Internationaler Führerschein


Bearbeitungsdauer:

Bei Vorlage eines Kartenführerscheines sofort

Ansonsten 3 - 4 Wochen, da ein Kartenführerschein erst beantragt werden muss.



Wichtiger Hinweis

Je nachdem in welches Land Sie reisen, ist der internationale Führerschein nach den Kriterien der Anlage 8 b bzw. 8 c zur Fahrerlaubnisverordnung auszustellen.

Ggf. ist es auch sinnvoll sich zwei internationale Führerscheine ausstellen zu lassen, falls Sie grenzüberschreitend reisen.

Bitte beachten Sie hierzu die nachfolgenden Ausführungen.

•Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 (Anlage 8 c zur FeV)

Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8c (Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968) entsprechen, soweit die Klassen nicht übereinstimmen, der Fahrerlaubnis

1. der Klasse A (beschränkt) die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg,

2. der Klasse AI die Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Leistung von nicht mehr als 11 kW,

3. der Klasse C l die Klasse C beschränkt auf Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg,

4. der Klasse Dl die Kasse D beschränkt auf Kraftomnibusse mit nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.

Bei den Klassen C1E und DIE ist die zulässige Gesamtmasse des Zuges auf 12.000 kg zu beschränken und bei der Klasse DIE zu vermerken, dass der Anhänger nicht zur Personenbeförderung benutzt werden darf. Weitere Beschränkungen der Fahrerlaubnis sind zu übernehmen.

Die Gültigkeitsdauer Internationaler Führerscheine beträgt drei Jahre vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerscheins hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem Internationalen Führerschein vermerkt sein.

Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der internationale Führerschein gem. Anlage 8 c in fast allen Ländern gilt, mit Ausnahme der in Anlage 8 b aufgeführten Staaten.

•Internationales Abkommen über Kraftfahrzeuge vom 24.04.1926 (Anlage 8 b zur FeV)

Beim Internationalen Führerschein nach Anlage 8b entsprechen der Fahrerlaubnis

1. der Klasse A (unbeschränkt) die Klasse C,

2. der Klasse B die Klasse A,

3. der Klasse C die Klasse B.

Die Gültigkeitsdauer dieser Internationalen Führerscheine beträgt ein Jahr vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung.

Für nachstehende Länder ist nach hiesigen Informationen ein Internationaler Führerschein nach Anlage 8 b der FeV erforderlich. (Ägypten, Argentinien, Chile, Indien, Irak, Libanon, Mexiko, Peru, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Türkei)

Sollten Sie außerdem in eines dieser Länder reisen, genügt nach hiesigen Informationen nicht der Internationale Führerschein nach Anlage 8 c zur FeV.






Benötigte Unterlagen
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aktuelles Lichtbild (biometrisch)
  • Führerschein im Original
  • Karteikartenabschrift (Sollte der aktuelle Führerschein nicht in Darmstadt (Wissenschaftsstadt Darmstadt bzw. Stadt Darmstadt oder Polizeipräsidium Darmstadt) ausgestellt worden sein, so ist die Vorlage einer sog. Karteikartenabschrift (Dateiauszug) der ausstellenden Behörde des Führerscheines notwendig. Diese erhält man im Regelfall durch schriftliche oder telefonische Anfrage bei der im Führerschein benannten Behörde. Die Telefonnummern bzw. Anschriften der Fahrerlaubnisbehörden können in Internet über www.kba.de ermittelt werden.
Voraussetzungen:

  • Hauptwohnsitz in Darmstadt
  • Persönliche Vorsprache
  • Bei Vorlage des Kartenführerscheines kann auch eine andere Person bevollmächtigt werden




Gebühren
16,- EUR bei Vorlage des Kartenführerscheines

40,- EUR bei Vorlage eines rosafarbenen oder grauen Führerscheines, da dann zuerst ein Kartenführerschein erstellt werden muss
 

insearchofxxx

Member Inaktiv
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2 Januar 2017
1.035
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59

verbatim

redlight-retired
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11 Juli 2013
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3.515
On Tour
thainess.de
Ich hatte die letzten 25 Jahre auch lediglich den Int. FS nach dem Abkommen von 1968. Ich weiß beileibe nicht mehr, bei wie vielen Polizeikontrollen in al...

Da sage ich mal als Selbstfahrer ein sehr herzliches Dankeschön an @iq-san und @Uptoyou für diese hartnäckige Recherche und die belastbaren Infos!
 

Lapislazuli

Member Inaktiv
Inaktiver Member
14 Januar 2017
23
22
683
51
...sehr herzliches Dankeschön an @iq-san und @Uptoyou für diese hartnäckige Recherche und die belastbaren Infos!

Ja...und diese ist/war dringend nötig...ich habe mir mit dem Wissen des Unterschieds den nach dem Abkommen von 1926 austellen lassen wollen und die Ungültigkeit des 1968er für Thailand angesprochen. Originalworte des Sachbearbeiters: " Das ist Quatsch". Da ich keine Zeit habe mich eventuell mehrere Wochen lang mit dem Amtsschimmel zu beschäftigen, besitze ich jetzt den 1968er und hoffe halt damit durchzukommen. Besser so einer wie keiner, auch wenn er im schlimmsten Fall "keiner" ist. :cool:
 

Porks

Gibt sich Mühe
    Aktiv
17 Januar 2010
410
1.079
893
hi
Ne das bringt dir nix im Falle eines Falles (Besser so einer wie keiner)
Ganz klar du fährst in Th ohne Gültigen Anerkannten Führerschein .Was die dort machen ist sozusagen eine Duldung entweder weil es der Einfache Beamte nicht besser weis oder halt durch Faulheit der Beamten . Aber wenn es zum Schaden kommt vielleicht so gar mit Toten dann nützt dir der Spruch nix und auch die Botschaft wird dir nicht helfen können.

Das muss einem ganz klar sein ohne wenn und aber.

Das ist hier aber auch nicht viel anders wenn ein Besucher nicht den entsprechenden Führerschein hat kann er Glück haben bei einer Kontrolle aber wenn es zum Unfall kommt fällt es auf mit den Folgen dann halt.

Darum besorgt euch den Richtigen Lappen und wenn euer Amt auf Stur fährt dann geht dagegen vor bis die merken sie müssen und nicht vielleicht können wir so was ausstellen je nach dem wie hartnäckig sich einer Beschwert.
 

Rha

Hat nix anderes zu tun
    Aktiv
4 Februar 2016
1.106
5.569
2.315
61
Um sich das ganze mit den Int Führerschein zu sparen, kann man seinen Führerschein umschreiben lassen , in einen zusätzlichen Thaiführerschein ?
Oder muss man dazu immer Vor Ort sein und eigene Wohnung besitzen?
Hab No imm Visa "O" Multi.
 

MAXX

Lässt gelegentlich die Sau raus.
Inaktiver Member
23 Mai 2016
1.700
3.170
2.165
@Rha
Mit deinem Visa kannst du Dir vor Ort einen vorerst einen auf 1 Jahr befristeten thailändischen Führerschein ausstellen lassen.
Dazu benötigst du Passbild, ausgefüllten Antrag, Geld und Wohnsitzbestätigung. Ob noch ein ärztliches Attest vorgelegt werden muss kann ich Dir leider nicht sagen.
 
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