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Thailand JahresVisa oder Aufenthaltstitel für meine Freundin (Thai) für DEU

brocken1976

Kennt noch nicht jeder
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Thread Starter
14 Januar 2020
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Frage zum möglichen Aufenthaltstitel für meine thailändische Freundin. Text mit KI erstellt​


Hallo zusammen,


ich hoffe, jemand kann uns weiterhelfen oder hat vielleicht eigene Erfahrungen mit einem ähnlichen Fall.


Meine Freundin ist gebürtige Thailänderin, 45 Jahre alt und verwitwet. Sie war mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, der Beamter war. Nach seinem Tod erhält sie eine deutsche Witwenrente.


Während der Ehe lebte sie überwiegend in Thailand. Einen deutschen Aufenthaltstitel besitzt sie derzeit nicht. Nun möchte sie gerne dauerhaft nach Deutschland ziehen und hier einen Aufenthaltstitel beantragen.


Zu ihrer Situation:


  • Sie besitzt in Deutschland ein eigenes Haus.
  • Sie erhält eine deutsche Witwenrente.
  • Sie zahlt in Deutschland Steuern.
  • Sie besucht einen Deutschkurs.
  • Sie wäre finanziell nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen.
  • Eine gültige Krankenversicherung könnte ebenfalls nachgewiesen werden.

Hat jemand Erfahrungen oder kann einschätzen, welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten in diesem Fall bestehen? Könnte eventuell ein Aufenthaltstitel aufgrund der früheren Ehe mit einem Deutschen, der Witwenrente oder aus anderen Gründen infrage kommen?


Uns ist bewusst, dass eine verbindliche Auskunft vermutlich nur die zuständige Ausländerbehörde oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Aufenthaltsrecht geben kann. Für Hinweise, Erfahrungen oder Empfehlungen wären wir trotzdem sehr dankbar.


Vielen Dank im Voraus!
 
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Khun55

¯\_(ツ)_/¯
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30 Januar 2012
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Antwort auch mit KI erstellt (Chat GPT):


Ja – es gibt hier eine interessante aufenthaltsrechtliche Konstellation, aber die frühere Ehe mit dem Deutschen führt nicht automatisch zu einem heutigen Aufenthaltsrecht.


Der entscheidende Punkt ist, ob die Ehe tatsächlich in Deutschland als eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kann beim Tod des deutschen Ehegatten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen. Über § 28 Abs. 3 AufenthG gilt diese Regelung auch beim Familiennachzug zu Deutschen. Allerdings setzt die Vorschrift grundsätzlich voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand.


Wenn die beiden während der Ehe überwiegend in Thailand gelebt haben und sie nie einen deutschen Aufenthaltstitel hatte, dürfte gerade dieser Weg problematisch sein. Die Tatsache, dass sie heute Witwenrente aus Deutschland bezieht, ersetzt die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht.


Interessant sind aber andere Möglichkeiten:


  • Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG kann in begründeten Fällen auch für einen Aufenthaltszweck erteilt werden, der im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Das ist allerdings eine Ermessensentscheidung und kein Anspruch.
  • Die gesicherte Witwenrente, eigenes Haus, keine Abhängigkeit von Sozialleistungen und ausreichende Krankenversicherung sind dabei sicherlich Argumente, die man gegenüber der Ausländerbehörde bzw. im Visumverfahren ausführlich darstellen sollte.
  • Auch der laufende Deutschkurs kann positiv sein, begründet für sich allein aber kein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.
  • Da sie thailändische Staatsangehörige ist, benötigt sie für einen längerfristigen Aufenthalt grundsätzlich vor der Einreise ein nationales Visum (D-Visum). Thailand steht aktuell auf der Liste der visumpflichtigen Staaten.

Besonders wichtig: Das eigene Haus in Deutschland ist zwar ein starkes Indiz für die geplante Niederlassung und die finanzielle Absicherung, begründet aber ebenfalls keinen Aufenthaltstitel an sich.


Ich würde daher bei einer Anfrage an eine Fachanwältin/einen Fachanwalt genau diese Frage stellen:


Kann für eine 45-jährige thailändische Witwe eines deutschen Beamten, die während der Ehe überwiegend in Thailand gelebt hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 i.V.m. § 31 AufenthG oder hilfsweise nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt werden, wenn sie eine deutsche Witwenversorgung bezieht, über ausreichendes eigenes Einkommen/Vermögen und ein eigenes Haus in Deutschland verfügt und ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland verlegen möchte?


Der §-7-Weg erscheint mir in der geschilderten Konstellation besonders prüfenswert. Ob die Ausländerbehörde ihn tatsächlich eröffnet, hängt allerdings stark von den konkreten Umständen ab. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Deutschland heraus ist außerdem nicht ohne Weiteres möglich; grundsätzlich müsste zunächst das nationale Visum bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.
 

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Antwort mit KI überarbeitet

Ich würde hier etwas aufpassen, weil einige der genannten Punkte zwar positiv sind, aber für sich genommen keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel begründen.

Der interessanteste Ansatz dürfte die frühere Ehe mit dem verstorbenen Deutschen sein. Grundsätzlich gibt es nach § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft durch den Tod des Ehepartners beendet wurde. Für Ehegatten von Deutschen gilt das über § 28 Abs. 3 AufenthG entsprechend.

Allerdings steckt hier vermutlich der entscheidende Haken: Voraussetzung ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zum Zeitpunkt des Todes im Bundesgebiet bestanden hat. Bei einem deutschen Ehepartner tritt über § 28 Abs. 3 an die Stelle seines Aufenthaltstitels sein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland.

Siehe hier:
§ 28 AufenthG - Einzelnorm

und insbesondere § 31:
§ 31 AufenthG - Einzelnorm

Wenn sie also während der Ehe überwiegend in Thailand gelebt hat und zum Zeitpunkt des Todes auch dort mit ihrem Mann gelebt hat bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in Deutschland bestand, dürfte § 31 meines Erachtens gerade nicht greifen. Falls die beiden dagegen zeitweise gemeinsam in Deutschland gelebt haben oder der Ehemann seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, würde ich das unbedingt mit einer Ausländerbehörde bzw. einem Fachanwalt anhand des konkreten Sachverhalts prüfen lassen. Da können Details entscheidend sein.

Das eigene Haus in Deutschland, die Witwenrente und die Steuerzahlungen sind ebenfalls keine eigenständigen Aufenthaltstitel. Deutschland hat anders als einige andere Länder kein klassisches „Golden Visa“, bei dem Immobilienbesitz automatisch zu einem Aufenthaltsrecht führt. Interessanterweise gab es erst 2026 einen ziemlich passenden Beschluss des VG Würzburg: Dort ging es ebenfalls um eine ausländische Witwe eines Deutschen, die Immobilieneigentum in Deutschland und Hinterbliebenenbezüge hatte. Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, dass weder Immobilieneigentum noch Witwen-/Hinterbliebenenrente für sich genommen ein Aufenthaltsrecht vermitteln:

VG Würzburg, Beschluss v. 27.05.2026 – W 7 S 26.938 - Bürgerservice

Dass Lebensunterhalt und Krankenversicherung gesichert sind, ist natürlich sehr hilfreich, weil das grundsätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gehört (§ 5 AufenthG). Es beantwortet aber noch nicht die entscheidende Frage, zu welchem Aufenthaltszweck der Titel erteilt werden soll.

§ 5 AufenthG - Einzelnorm

Ein möglicher Ansatz, den ich zumindest prüfen lassen würde, wäre § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach kann in begründeten Fällen auch für einen Aufenthaltszweck, der im Aufenthaltsgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden:

§ 7 AufenthG - Einzelnorm

Das ist allerdings eine Ermessensvorschrift und keineswegs ein Anspruch nach dem Motto „Haus + Rente + Krankenversicherung = Aufenthaltstitel“. Gerade die Kombination aus langjähriger Ehe mit einem Deutschen, Witwenrente, Immobilieneigentum in Deutschland und vollständig gesichertem Lebensunterhalt könnte aber zumindest Anlass sein, diese Möglichkeit konkret prüfen zu lassen. Ich würde mich darauf aber keinesfalls verlassen.

Der Deutschkurs kann ebenfalls einen eigenständigen Aufenthaltszweck darstellen. Nach § 16f AufenthG kann für einen Sprachkurs eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden:

§ 16f AufenthG - Einzelnorm

Das wäre aber eher eine vorübergehende Lösung und kein „Jahresvisum“ mit anschließend automatisch dauerhaftem Aufenthaltsrecht.

Wichtig wäre außerdem: Wenn sie derzeit in Thailand lebt und dauerhaft nach Deutschland ziehen möchte, sollte sie das nicht über ein normales Schengen-/Besuchsvisum versuchen. Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen benötigt eine thailändische Staatsangehörige grundsätzlich vorher ein nationales Visum. § 6 Abs. 3 AufenthG schreibt für längerfristige Aufenthalte grundsätzlich das nationale Visum vor:

§ 6 AufenthG - Einzelnorm

Die Deutsche Botschaft Bangkok beschreibt das Verfahren hier:
Nationale Visa

Ich würde daher als ersten Schritt mit der Ausländerbehörde am Ort ihres Hauses bzw. des geplanten Wohnsitzes Kontakt aufnehmen und den Sachverhalt genau so schildern. Vor allem würde ich folgende Punkte vollständig angeben: Wann und wo wurde geheiratet? Wo hatten beide Ehepartner während der Ehe ihren gewöhnlichen Aufenthalt? Haben sie jemals gemeinsam in Deutschland gelebt? Wo lebte der deutsche Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes? Hatte die Frau jemals einen deutschen Aufenthaltstitel? Wie hoch ist die Witwenrente bzw. das sonstige regelmäßige Einkommen? Wie soll die Krankenversicherung in Deutschland konkret aussehen?

Gerade die ersten fünf Fragen dürften für die Prüfung von §§ 28/31 entscheidend sein.

Meine Einschätzung daher: Ein automatisches Aufenthaltsrecht allein aufgrund Witwenrente, Hausbesitz und Steuerzahlung sehe ich nicht. Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft beim Tod des Mannes in Deutschland bestand, könnte § 31 i.V.m. § 28 Abs. 3 dagegen sehr interessant sein. Wenn die Ehe ausschließlich bzw. bis zum Tod in Thailand gelebt wurde, dürfte dieser Weg eher ausscheiden. Dann müsste man einen anderen Aufenthaltszweck prüfen, wobei § 7 Abs. 1 Satz 3 aufgrund der besonderen Gesamtkonstellation zumindest eine anwaltliche Prüfung wert wäre.

Bei diesem speziellen Fall würde ich tatsächlich einmal 200–300 Euro für eine Erstberatung bei einem Fachanwalt für Migrations-/Aufenthaltsrecht investieren. Dafür ist die Konstellation ungewöhnlich genug und die Frage, wo die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich geführt wurde, zu entscheidend.
 

FreundvonderMosel

Ich komme aus Ironien,ne kleine Insel vor Pattaya
   Autor
Google KI

Für Ihre Partnerin gibt es trotz des traurigen Verlusts rechtliche Ansatzpunkte für einen dauerhaften Umzug nach Deutschland. Da sie derzeit keinen deutschen Aufenthaltstitel besitzt, muss das Verfahren zwingend mit einem Visumverfahren bei der deutschen Botschaft in Bangkok beginnen; eine visumfreie Einreise zu Einwanderungszwecken ist nicht möglich.
Hier ist eine strukturierte Einschätzung der rechtlichen Möglichkeiten, Hürden und Voraussetzungen für diesen Fall.

1. Aufenthaltsrechtliche Optionen im Überblick
Da die Ehe durch den Tod des Ehegatten aufgelöst wurde und Ihre Partnerin während der Ehe überwiegend in Thailand lebte, greift der klassische nachträgliche Ehegattennachzug (der einen vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland voraussetzt) hier leider nicht automatisch. Dennoch kommen folgende Optionen in Betracht:
Option A: Aufenthalt zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit / Vermögensverwaltung (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
Da sie ein eigenes Haus besitzt, eine Witwenrente bezieht, Steuern zahlt und finanziell unabhängig ist, kommt ein Aufenthalt als „Privatiere“ infrage.
    • Wie es funktioniert: Das Gesetz erlaubt einen Aufenthalt, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Interesse besteht. Bei reinem Immobilienbesitz und Rentenbezug ist dies eine Ermessensentscheidung der Behörde.
    • Vorteil: Die finanzielle Unabhängigkeit ist hier das Hauptargument.
Option B: Aufenthalt aus humanitären / besonderen Gründen (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Wenn eine Ausreise bzw. das Verbleiben im Ausland aufgrund besonderer Umstände unzumutbar ist, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
    • Wie es funktioniert: Hier müsste argumentiert werden, dass durch den Tod des deutschen Beamten-Ehegatten, den engen Bezug zu Deutschland (Haus, Steuern, Witwenrente) und die fortgeschrittenen Deutschkenntnisse eine so intensive Bindung zu Deutschland entstanden ist, dass eine dauerhafte Verweigerung der Einreise unbillig wäre.
Option C: Visum zum Zweck der Arbeitsplatzsuche oder Beschäftigung (§ 18ff. AufenthG)
Sollte sie trotz ihrer finanziellen Unabhängigkeit in Deutschland arbeiten wollen (und eine entsprechende Qualifikation besitzen), könnte das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (z. B. über die Chancenkarte oder bei konkretem Arbeitsplatzangebot) ein schnellerer und rechtssicherer Weg sein.
 
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floodland

leck mich doch...........
   Autor
9 April 2009
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Während der Ehe lebte sie überwiegend in Thailand.

Sie zahlt in Deutschland Steuern.

Leider kann ich dir bei dieser Konstellation nicht wirklich weiterhelfen, mich würde aber mal folgendes interessieren:

Wofür zahlt denn deine Freundin in Deutschland Steuern wenn sie in Thailand lebt? Vermutlich meinst du damit dass sie für ihre Witwenrente Steuern zahlt, oder?

Oder ist das (vermutlich geerbte) Haus welches sie besitzt vermietet und sie versteuert die Mieteinnahmen?:unsure:
 
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Citolino

Aktiver Member
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6 Juni 2025
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Leider kann ich dir bei dieser Konstellation nicht wirklich weiterhelfen, mich würde aber mal folgendes interessieren:

Wofür zahlt denn deine Freundin in Deutschland Steuern wenn sie in Thailand lebt? Vermutlich meinst du damit dass sie für ihre Witwenrente Steuern zahlt, oder?

Oder ist das (vermutlich geerbte) Haus welches sie besitzt vermietet und sie versteuert die Mieteinnahmen?:unsure:
nachdem ihr verstorbener Ehemann Beamter war, bezieht sie wohl eine "Witwen"-Pension und Pensionen sind nach DBA in Deutschland zu versteuern! Ist das so??
 

fahrer05

Schreibwütig
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14 August 2009
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Bayern
Hat jemand Erfahrungen oder kann einschätzen, welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten in diesem Fall bestehen? Könnte eventuell ein Aufenthaltstitel aufgrund der früheren Ehe mit einem Deutschen, der Witwenrente oder aus anderen Gründen infrage kommen?
Für diesen Fall Empfehle ich das Forum "Info4 Alien".Da sind Leute die sich mit derartigen Fragen recht gut auskennen.
Ohne KI.
 
  • fröhlich
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