@BGZInfo – dein Beitrag klingt nach Überzeugung, ist aber inhaltlich ein ziemlicher Mix aus Halbwissen, guter Absicht und geopolitischer Dramatik.Da Interactive Brokers grundsätzlich eine US-Firma ist (börsennotiert) gehe ich davon aus, daß der Anlegerschutz erheblich besser als bei deutschen Brokern ist. Wertpapiere sind meiner Kenntnis nach grundsätzlich immer Sondervermögen. Bankguthaben sind hingegen ein Kredit gegenüber der Bank bzw gegenüber dem Broker mit allen damit verbundenen Risiken. Und ob da bei einer wirklich grossen Zahlungskrise jemand das Ausfallrisiko übernimmt steht meines Erachtens in den Sternen. Und was ist das Sondervermögen des Anlegers wirklich wert? Es gibt da den Referenzfall einer iranischen Bank, die Wertpapiere und Guthaben bei einer deutschen Bank hatte .... da war letztendlich nix mit Sondervermögen ..das Geld und die Wertpapiere sind weg ... Wertpapiere eingefroren: Klage iranischer Bank gegen Clearstream wird neu verhandelt
Als Eigentümer für die Aktien im Aktienregister ist nämlich letztendlich Clearstream eingetragen ..und nicht der letztendliche Eigentümer der Aktie ..DU als Aktionär ... Ausweg: Namensaktien kaufen und sich im Aktionärsregister eintragen lassen.

Hier mal meine Einschätzung dazu:
1. ‚Wertpapiere sind immer Sondervermögen‘ – nein.
Das ist eine dieser Mythen, die sich hartnäckig halten.
Sondervermögen gilt nur für Fonds (z. B. ETFs) nach § 92 KAGB.
Aktien im Direktbesitz sind schlicht Eigentum. Kein Sonderstatus, keine Zauberei – auch nicht bei IBKR.
2. ‚Anlegerschutz in den USA ist besser‘ – kommt drauf an.
In den USA bekommst du Schutz über SIPC und segregierte Verwahrung.
Aber wehe, du willst tatsächlich Ansprüche durchsetzen – dann heißt es oft: „See you in court.“
In Deutschland hingegen wird viel vorher geregelt (BaFin, Einlagensicherung etc.).
Besser? Ansichtssache.
Grundlegend verschieden? Ja.
3. Iran & Clearstream – nett gemeint, aber komplett am Thema vorbei.
Der Fall betrifft staatlich angeordnete Sanktionen – nicht den Schutz von Privatanlegern, nicht Depottrennung, und schon gar nicht Sondervermögen.
Das hat mit dem Besitz von Apple-Aktien bei IBKR ungefähr so viel zu tun wie ein Hausverbot im Supermarkt mit dem Grundbuchamt.
4. Namensaktien als Ausweg?
Nette Idee, bringt dir aber außer direkter Post vom Vorstand nichts.
Die Eigentümerstellung ist bei Namens- und Inhaberaktien gleich.
Das hilft dem Unternehmen, nicht dir.
Fazit:
Schöner Beitrag zum Thema „Wie man alles in einen Topf wirft, ordentlich umrührt – und dann Sondervermögen draufschreibt.“

Aber danke – dein Beitrag hilft dem Fragesteller sicherlich weiter, um die für ihn passende Entscheidung zu treffen.