Es sollte betrachtet werden, wozu sich der Verpflichtende in seiner Verpflichtungserklärung verpflichtet hat?:
Trägt der Verpflichtende nur die Kosten des Aufenthalts nach Paragraf 68 AufenthG (Bürgschaft für alle Kosten, wie Verpflegung bis hin zu lebensnotwendigen Operationen) oder auch die Kosten nach Paragraf 67 AufenthG (Kosten der Abschiebung)?
Wird die Verpflichtung auch für einen Aufenthalt über den geplanten Besuch hinaus abgegeben?
Daneben stehen weitere Situationen als mögliches Problem im Raum:
- Kosten des Krankenhausaufenthaltes nach Selbstmordversuch (Bedingungen der Reise-KV überprüfen zur Kostenübernahme).
- Kosten eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes bedingt durch eine sich verschlechternde Vorerkrankung (Bedingungen der Reise-KV überprüfen zur Kostenübernahme).
- Schwangerschaft der Eingeladenen durch den Einladenden oder einen anderen Deutschen? Ist das Kind noch nicht geboren, besteht bis zur Geburt ein Anspruch auf Duldung nach Paragraf 60 a Abs. 2 S. 1 AufenthaltG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung (resultiert aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK). Nach der Geburt Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 28 Abs. 1 AufenthaltG. Das Kind erwirbt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, Paragraf 4 Abs. 1 StAG. Eine "gesicherte" Schwangerschaft besteht erst nach 3 Schwangerschaftsmonaten, gegen die Ausübung von Druck durch die Ausländerbehörde kann sich die Schwangere erfolgreich durch einen Anwalt zur Wehr setzen.
- Beantragung von Asyl - siehe hierzu die Entscheidung des Urteils des BVerwG 1 C4.13. Hieraus besteht eine Verpflichtung zur Erstattung von Sozialleistungen durch den Verpflichteten.
Spannend wird es für den Verpflichteten, wenn er die Höhe des Schadens aus der Verpflichtungserklärung finanziell nicht tragen kann. Durch Beantragung einer Privatinsolvenz gehen Forderungen der "Öffentlichen Hand" nicht unter, siehe Paragraf 302 Nr. 2-3 Ins. Hier bliebe nur der Weg zum Rechtsanwalt übrig, mit der Beantwortung der Frage, ob die Einleitung einer Verwalungsgerichtklage gegen den Umfang der Verpflichtungserklärung Aussicht auf Erfolg hätte; ähnlich einer Anfechtungsklage gegen die Höhe einer Bürgschaft, die der Bürge, aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse, von Anfang an finanziell nicht hätte tragen können (Thematik der Hausfrauen-Bürgschaften).
Wir sind verliebt, Augen zu und durch. Die Verpflichtungserklärung unterschreiben, es wird schon alles gut gehen. Das finanzielle Risiko, dass der Einladende eingeht, ist schwer zu kalkulieren!
Eine gute Bekannte von mir, Deutsche, damals 28 Jahre alt, blond und hübsch, hat sich im Urlaub auf der DomRep in einen "Sanki Panki" verliebt. Die Verpflichtungserklärung nach Paragraf 67 und 68 abgegeben und ihr "Herzblatt" eingeladen. "Herzblatt" ist mit dem Leben in Deutschland nicht klar gekommen, weil Blondie tagsüber bei einer Weltfirma im Raum Düsseldorf die Brötchen verdiente und nicht rund um die Uhr für ihr "Herzblatt" da sein konnte. Die Situation eskalierte an einem WE in einer Diskothek: Sachschaden, Personenschaden, Inhaftierung bis zur Abschiebung von "Herzblatt", Flugkosten für "Herzblatt" und zwei Vollzugsbegleiter (leider nicht in der Holzklasse), Kosten der Polizei, Lohnanteil der Beamten bis ins Heimatland, Verfahrenskosten und eine Menge Ärger.