Ich fasse mal zusamen: Ich habe eine Verpflichungserklärung für meine Freundin, sie beantragt damit ein Visum für 3 Monate, das wie üblich als Multivisum ausgestellt wird.
Nach drei Wochen fliegen wir mal kurz in die Türkei, nach einer Woche zurück. Nach weiteren 2 Wochen machen wir eine Kreuzfahrt ab Dubai für eine Woche. Danach soll es wieder zurück nach Deuschland gehen. Dann möchte ich ihr nochmal für ein langes Wochenende London zeigen. All das gibt das 90 Tage Multivisum her.
Wenn ich jetzt der hier geäusserten Argumentation folgen würde, müsste ich vor dem Urlaub in die Türkei und den anderen Zielen veitere 3 Verpflichungserklärungen besorgen.
Wenn ich das machen würde, müsse ich mir wohl zu Recht die Frage der Ausländerbehörde anhören, ob ich im Oberstübchen noch ganz frisch bin.
Dann macht doch ein Visum für eine mehrfache Einreise kaum einen Sinn.
Ich schließe mich deiner Meinung an.
Bei einem Schengen-Visum mit einer Gültigkeit von z.B. drei Jahren und der Erlaubnis zur mehrfachen Einreise reicht normalerweise eine einzige Verpflichtungserklärung bei der Antragstellung aus. Diese Verpflichtungserklärung deckt die finanzielle Verantwortung und Unterkunft für die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums ab und gilt für alle Einreisen im Rahmen dieses Visums.
Falls jedoch Änderungen auftreten (zum Beispiel, wenn sich die finanzielle Situation des Einladenden ändert), kann es sinnvoll sein, sich bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde oder Botschaft zu informieren, um sicherzustellen, dass alle aktuellen Anforderungen erfüllt sind.
Die Rechtsgrundlage für die Verpflichtungserklärung und deren Anwendung bei Schengen-Visa.
Die Verpflichtungserklärung ist in Deutschland im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt, insbesondere in § 68 AufenthG.
Hier einige relevante Punkte:
§ 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beschreibt die Verpflichtungserklärung selbst. Darin wird festgelegt, dass eine Person (der Verpflichtungsgeber) sich verpflichten kann, alle Kosten für den Lebensunterhalt und etwaige öffentliche Kosten für den Aufenthalt der eingeladenen Person zu tragen. Die Verpflichtungserklärung gilt grundsätzlich für den gesamten beantragten Aufenthalt, auch wenn das Visum mehrfaches Ein- und Ausreisen erlaubt.
Visa-Kodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009): Der EU-weite Visa-Kodex regelt die Bedingungen für die Erteilung von Schengen-Visa, einschließlich der Nachweise zur finanziellen Absicherung. Auch dort wird die Verpflichtungserklärung als anerkannter Nachweis der finanziellen Absicherung aufgeführt, jedoch ohne festzulegen, dass sie für jede einzelne Einreise erneuert werden muss.
Eine erneute Verpflichtungserklärung ist in der Regel also nicht nötig, wenn das Visum die mehrfache Einreise erlaubt und die Verpflichtungserklärung den Zeitraum und Zweck des Aufenthalts ausreic
hend abdeckt.