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Entschädigungen können bei Flugverspätungen auch rückwirkend eingefordert werden !

Fly2Asia

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22 Oktober 2008
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Entschädigungen können bei Flugverspätungen auch rückwirkend eingefordert werden !


Frankfurt (wog).
Auch Flugpassagiere, die in den Jahren 2007 und 2008 von einer mehr als dreistündigen Verspätung betroffen waren, können von ihrer Airline Ausgleichsleistungen fordern - also rückwirkend. Dabei geht es in Abhängigkeit von Strecke und Entfernung um bis zu 600 Euro. Vorrausetzung: Es handelt sich um eine Fluggesellschaft aus der Europäischen Union, oder der verspätete Flug startete in der EU.
Auf diese wenig beachtete, doch wichtige Konsequenz aus dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) weist der Wiesbadener Reiserechtler Holger Hopperdietzel hin und beruft sich auf die maßgebliche Verjährungsfrist.

Danach gilt: Verspätungen aus dem Jahr 2007 können noch bis Ende dieses Jahres reklamiert werden, Verspätungen aus dem Jahr 2008 bis Ende 2011. Der Experte geht aber noch weiter: Nach seiner Ansicht können sogar all jene Passagiere Ausgleichsleistungen fordern, die seit dem 17. Februar 2005 mit einem stark verspäteten Flug unterwegs waren. Zu diesem Datum trat nämlich jene Passagierrechte-Verordnung in Kraft, auf die sich das neue EuGH-Urteil bezieht.

Hopperdietzel: "Ich meine, die dreijährige Verjährungsfrist läuft aus rechtlichen Gründen erst seit dem EuGH-Urteil. Und betroffene Passagiere haben gute Chancen, dies auch vor Gericht durchzusetzen."

Die viel beachtete EuGH-Entscheidung vom November 2009 besagt, dass Airlines nicht nur für kurzfristige Flugannullierungen zahlen müssen, sondern auch für Verspätungen von mehr als drei Stunden.
Reiserechtler Hopperdietzel: "Ansprüche an die Fluggesellschaft können formlos, sollten aber besser in Schriftform geltend gemacht werden - auch per Mail."

Reagiert eine Airline nicht oder lehnt sie Zahlungen ab, dann, so der Fachmann, lohnt die Einschaltung eines spezialisierten Anwaltes (etwa über "http://www.xn--reiserechts-anwlte-ztb.net/"]www.reiserechts-anwälte.net[/URL]). Nur wenn "außergewöhnliche Umstände" auftreten, die "von der Fluggesellschaft tatsächlich nicht zu beherrschen sind", dann so der EuGH, müssen Airlines für Verspätungen nicht zahlen - also etwa bei Nebel oder zu starkem Wind, die einen Start verzögern. Für Verspätungen und Annullierungen wegen technischer Probleme im Rahmen des normalen Betriebsablaufs sind die Fluggesellschaften in der Regel jedoch haftbar.
c:eek:uristik aktuell 05/10








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