AW: Einbruch im Green Park
schweinepeter,
wenn du vom fach bist wie kuppi behauptet, dann stelle doch bitte keine pauschalen behauptungen auf. es kommt eklatant auf die jeweiligen agb an. die meisten policen haben nämlich noch beschränkungen auf europa und nicht weltweit.
was dein bsp. vom "trottel" max mustermann angeht , der hätte so oder so den schaden nicht reguliert bekommen. ein "raub"vom motorrad herunter ist keiner, nur mal so zur info.
raub im sinner der agb (allgemeinen versicherungsbedingungen) liegt nur dann vor:
§ 5 Einbruchdiebstahl, Raub
Absatz 2. Raub liegt vor, wenn
a.) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten
b.) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen läßt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll...............................
§ 12 Außenversicherung
Absatz 5. Bei Raub besteht Versicherungsschutz
b.) in den Fällen des $ 5 Nr. 2 b nur dann, wenn die angedrohte Gewalt an Ort und Stelle verübt werden soll.