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Steuern in Thailand... ab heute gehts los!

Rainer1969

Neuer Member
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2 Februar 2026
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Danke. Aber wegen den 15 THB, das wird auch nicht viel glaubhafter. Vermutlich gibts da auch ne De-minimis Regelung. Und ich hab so ein 10 Jahres Wealthy Rentner Visum, da können die eh keine Steuer erheben. Und das wissen die auch.

Aber VAT muss ich zahlen, das währ ne Schiene um an die TIN zu kommen.

Hallo Schorsch,
darf ich fragen, ob du es mit dem LTR wealthy pensioner geschafft hast neben Steuerfreiheit in Thailand auch die Steuerfreiheit in Deutschland für deutsche Einkünfte z.B. gesetzliche Rente und Betriebsrente zu erreichen und wenn ja wie?
Besten Dank für deine Information.

Gruß Rainer
 

Ram0815

Schorsch
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Süddeutschland
Hallo Schorsch,
darf ich fragen, ob du es mit dem LTR wealthy pensioner geschafft hast neben Steuerfreiheit in Thailand auch die Steuerfreiheit in Deutschland für deutsche Einkünfte z.B. gesetzliche Rente und Betriebsrente zu erreichen und wenn ja wie?
Besten Dank für deine Information.

Gruß Rainer
Ich hab nicht in Deutschland gearbeitet und deshalb keine Einkünfte in Deutschland und deshalb dort keine Steuerverbindlichkeiten.


Ich hatte eine Kapitallebensversicherung in DE laufen die vor kurzem nach zig Jahren ausbezahlt wurde.

Die Compliance Abteilung der deutschen Versicherung (Zürich) war da ziemlich auf Draht um Steuerhinterziehung/Vermeidung auszuschliessen. Da gingen ne Menge Emails hin und her, insbesondere weil die Versicherung auf einer TH Steuernummer bestand. Die bekomme ich nicht weil ich hier keine Steuern bezahle.

Das ganze war ein bisschen mühsam aber ich verstehe warum die Versicherungen (und die deutsche Steuerbehörden). das machen.

Am Schluss wurde der volle Betrag ausbezahlt abzüglich dieser Wiedervereinigungsabgabe für Vermögende (ich weiss nicht wie die heisst).

Ich denk mir ich könnte die auch von der Steuer zurückverlangen aber ich weiss nicht ob sich das lohnt weil ohne deutschen Steuerberater trau ich mich da nicht ran.

Wenn du LTR hast dann gilt immer noch das DBA, da steht ja drinnen welche Teile deines Einkommens der deutschen Besteuerung unterliegen. Die Teile deines Einkommens die der thailändischen Besteuerung unterliegen sind dann eben durch das LTR Visum ausgenommen.
 

Rainer1969

Neuer Member
    Neuling
2 Februar 2026
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Ich hab nicht in Deutschland gearbeitet und deshalb keine Einkünfte in Deutschland und deshalb dort keine Steuerverbindlichkeiten.


Ich hatte eine Kapitallebensversicherung in DE laufen die vor kurzem nach zig Jahren ausbezahlt wurde.

Die Compliance Abteilung der deutschen Versicherung (Zürich) war da ziemlich auf Draht um Steuerhinterziehung/Vermeidung auszuschliessen. Da gingen ne Menge Emails hin und her, insbesondere weil die Versicherung auf einer TH Steuernummer bestand. Die bekomme ich nicht weil ich hier keine Steuern bezahle.

Das ganze war ein bisschen mühsam aber ich verstehe warum die Versicherungen (und die deutsche Steuerbehörden). das machen.

Am Schluss wurde der volle Betrag ausbezahlt abzüglich dieser Wiedervereinigungsabgabe für Vermögende (ich weiss nicht wie die heisst).

Ich denk mir ich könnte die auch von der Steuer zurückverlangen aber ich weiss nicht ob sich das lohnt weil ohne deutschen Steuerberater trau ich mich da nicht ran.

Wenn du LTR hast dann gilt immer noch das DBA, da steht ja drinnen welche Teile deines Einkommens der deutschen Besteuerung unterliegen. Die Teile deines Einkommens die der thailändischen Besteuerung unterliegen sind dann eben durch das LTR Visum ausgenommen.


Vielen Dank für deine Erläuterungen. Insbesondere interessant, dass du ohne Steuernummmer zurande gekommen bist.

Bei mir wird es erst in ein paar Jahren soweit sein, dass ich in Rente gehe und dann auch nach Thailand übersiedeln werde. Werde eine deutsche gesetzliche Rente und eine Betriebsrente (ausbezahlt nicht von dem Arbeitgeber sondern einer beauftragten Pensionskasse, deshalb Besteuerungsrecht ebenfalls bei Thailand) erhalten. Bin mal gespannt wie man da die deutsche Kassen/Finanzämter überzeugen kann, dass sie kein Geld sehen werden, insbesondere in Zusammenhang mit einem LTR bei dem theoretisch auch keine Steuer in Thailand anfällt.
 

buddy2020

Walkingstreet Veteran
   Autor
18 April 2020
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13.110
2.865
Bei einer Altersrente ist das mit dem Besteuerungsrecht sehr einfach.

Diese wird in Thailand, wenn sie nach Thailand überwiesen wird, auch in Thailand versteuert!

Bei Pensionen steht normalerweise dem auszahlendem Staat die Besteuerung zu.

Da ich in Deutschland keine Steuer auf meine Pension zahle,und dementsprechend auch keine Steuerunterlagen in Thailand vorweisen kann, wird meine Pension ebenfalls hier versteuert!

Natürlich nur wenn ich meine Pension auch nach Thailand überweise ;-)
 

buddy2020

Walkingstreet Veteran
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18 April 2020
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Vielen Dank für deine Erläuterungen. Insbesondere interessant, dass du ohne Steuernummmer zurande gekommen bist.

Bei mir wird es erst in ein paar Jahren soweit sein, dass ich in Rente gehe und dann auch nach Thailand übersiedeln werde. Werde eine deutsche gesetzliche Rente und eine Betriebsrente (ausbezahlt nicht von dem Arbeitgeber sondern einer beauftragten Pensionskasse, deshalb Besteuerungsrecht ebenfalls bei Thailand) erhalten. Bin mal gespannt wie man da die deutsche Kassen/Finanzämter überzeugen kann, dass sie kein Geld sehen werden, insbesondere in Zusammenhang mit einem LTR bei dem theoretisch auch keine Steuer in Thailand anfällt.

  • Beschränkte Steuerpflicht: Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben, sind Sie in Deutschland oft nur noch "beschränkt steuerpflichtig".
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird und man im Anschluss auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, sich also nicht mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr in Deutschland aufhält (183-Tage-Regelung).

  • Das bedeutet, Sie zahlen Steuern auf Einkünfte aus deutschen Quellen (z.B. Vermietung einer Immobilie in Deutschland, deutsche Renten, Dividenden einer deutschen GmbH).

  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schutz: Das DBA zwischen Deutschland und Thailand verhindert zwar die Doppelbesteuerung, aber wenn in Thailand keine Steuern anfallen, kann Deutschland sein Besteuerungsrecht nach deutschem Recht ausüben.
 
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Pattayareise

hallodri

...
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16 September 2010
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  • Beschränkte Steuerpflicht: Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben haben, sind Sie in Deutschland oft nur noch "beschränkt steuerpflichtig".
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland endet, wenn der inländische Wohnsitz aufgegeben wird und man im Anschluss auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, sich also nicht mehr als sechs Monate pro Kalenderjahr in Deutschland aufhält (183-Tage-Regelung).

  • Das bedeutet, Sie zahlen Steuern auf Einkünfte aus deutschen Quellen (z.B. Vermietung einer Immobilie in Deutschland, deutsche Renten, Dividenden einer deutschen GmbH).

  • Kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schutz: Das DBA zwischen Deutschland und Thailand verhindert zwar die Doppelbesteuerung, aber wenn in Thailand keine Steuern anfallen, kann Deutschland sein Besteuerungsrecht nach deutschem Recht ausüben.
Das DBA Deutschland Thailand enthält keine Rückfallklausel, so dass der letzte Punkt m.M.n. nicht zutreffend ist.
 

Rainer1969

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    Neuling
2 Februar 2026
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Das DBA Deutschland Thailand enthält keine Rückfallklausel, so dass der letzte Punkt m.M.n. nicht zutreffend ist.

Danke für deinen Post, genauso sehe ich das auch, die Rückfallklausel gibt es u.a. explizit in dem DBA mit Portugal. Das DBA mit Thailand ist ein sehr altes, da gibt es keine Rückfallklausel.
 

Earn

Schreibwütig
   Autor
17 Oktober 2024
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gehe und dann auch nach Thailand übersiedeln werde. Werde eine deutsche gesetzliche Rente und eine Betriebsrente (ausbezahlt nicht von dem Arbeitgeber sondern einer beauftragten Pensionskasse, deshalb Besteuerungsrecht ebenfalls bei Thailand) erhalten

Danke für diesen Beitrag . Ich stehe, (Rente Auszahlung von Pensionskasse) aktuell vor der selben Situation. Wie leitest du das alleinige Besteuerungsrecht für Thailand her?
Aus dem DBA kann ich das so nicht erkennen. Aber womöglich lese ich das falsch oder es gibt noch andere relevante Regelungen?
Danke
 

buddy2020

Walkingstreet Veteran
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18 April 2020
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Das seht Ihr zwei evtl. nicht ganz richtig...

Im Kontext des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Thailand spielt eine Rückfallklausel (oft in Verbindung mit § 50d Abs. 8 EStG) eine entscheidende Rolle, insbesondere um
"Doppelte-Nichtbesteuerung" zu vermeiden.

  • Deutschland beansprucht das Besteuerungsrecht zurück, wenn eine Einkunftsart laut DBA in Thailand besteuert werden sollte, es dort aber tatsächlich nicht zur Steuererhebung kommt (sog. „double non-taxation“).

  • Rechtsgrundlage § 50d Abs. 8 EStG: Bei Entsendungen oder Rentnern, die ihren Wohnsitz verlagern, sieht das DBA oft eine Steuerfreistellung in Deutschland vor (z. B. Art. 14, 22 DBA Deutschland-Thailand). § 50d Abs. 8 EStG macht hiervon jedoch eine Ausnahme: Die Freistellung wird versagt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Einkünfte in Thailand tatsächlich besteuert wurden.

  • Bedeutung für Rentner: Wenn deutsche Rentner in Thailand steuerlich ansässig sind (Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland), wird die Rente nach thailändischem Recht behandelt.

  • Wird die Rente in Thailand aufgrund lokaler Gesetze nicht versteuert, greift die Rückfallklausel, und Deutschland kann die Rente wieder besteuern.

  • Anwendung: Wenn Thailand als Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, wird das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zurückverwiesen.
 
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Citolino

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Das seht Ihr zwei evtl. nicht ganz richtig...

Im Kontext des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Thailand spielt eine Rückfallklausel (oft in Verbindung mit § 50d Abs. 8 EStG) eine entscheidende Rolle, insbesondere um
"Doppelte-Nichtbesteuerung" zu vermeiden.

  • Deutschland beansprucht das Besteuerungsrecht zurück, wenn eine Einkunftsart laut DBA in Thailand besteuert werden sollte, es dort aber tatsächlich nicht zur Steuererhebung kommt (sog. „double non-taxation“).

  • Rechtsgrundlage § 50d Abs. 8 EStG: Bei Entsendungen oder Rentnern, die ihren Wohnsitz verlagern, sieht das DBA oft eine Steuerfreistellung in Deutschland vor (z. B. Art. 14, 22 DBA Deutschland-Thailand). § 50d Abs. 8 EStG macht hiervon jedoch eine Ausnahme: Die Freistellung wird versagt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Einkünfte in Thailand tatsächlich besteuert wurden.

  • Bedeutung für Rentner: Wenn deutsche Rentner in Thailand steuerlich ansässig sind (Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland), wird die Rente nach thailändischem Recht behandelt.

  • Wird die Rente in Thailand aufgrund lokaler Gesetze nicht versteuert, greift die Rückfallklausel, und Deutschland kann die Rente wieder besteuern.

  • Anwendung: Wenn Thailand als Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, wird das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zurückverwiesen.
genau so sehe ich das auch! Auch wenn schon seit Monaten eine Steuerfreiheit für Auslandseinkommen im Raum steht, die wie gemunkelt wird nur noch den Weg in die Royal Gazette finden muß, frage ich mich ob es nicht besser ist, sein Einkommen in Thailand versteuern zu müssen. Ist für mich einfacher, zum FA hier in Phetchabun zu gehen und zu zahlen, als wenn ich das Ganze irgendwie mit einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein zusammen für das FA in Deutschland aufzubereiten. Eine zu zahlende Steuer ist für mich und meine Frau in Thailand und in Deutschland ähnlich hoch. Wenn man glaubt, das das deutsche FA nichts merkt und man einfach keine Steuererklärung abgibt, ist auf jedenfall riskant. Ein oder zwei Jahre passiert nichts und dann kommt der Brief vom FA in Deutschland! Und dann guckt man ein bisschen dumm!
 

hallodri

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Das seht Ihr zwei evtl. nicht ganz richtig...

Im Kontext des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Thailand spielt eine Rückfallklausel (oft in Verbindung mit § 50d Abs. 8 EStG) eine entscheidende Rolle, insbesondere um
"Doppelte-Nichtbesteuerung" zu vermeiden.

  • Deutschland beansprucht das Besteuerungsrecht zurück, wenn eine Einkunftsart laut DBA in Thailand besteuert werden sollte, es dort aber tatsächlich nicht zur Steuererhebung kommt (sog. „double non-taxation“).

  • Rechtsgrundlage § 50d Abs. 8 EStG: Bei Entsendungen oder Rentnern, die ihren Wohnsitz verlagern, sieht das DBA oft eine Steuerfreistellung in Deutschland vor (z. B. Art. 14, 22 DBA Deutschland-Thailand). § 50d Abs. 8 EStG macht hiervon jedoch eine Ausnahme: Die Freistellung wird versagt, wenn nicht nachgewiesen wird, dass die Einkünfte in Thailand tatsächlich besteuert wurden.

  • Bedeutung für Rentner: Wenn deutsche Rentner in Thailand steuerlich ansässig sind (Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland), wird die Rente nach thailändischem Recht behandelt.

  • Wird die Rente in Thailand aufgrund lokaler Gesetze nicht versteuert, greift die Rückfallklausel, und Deutschland kann die Rente wieder besteuern.

  • Anwendung: Wenn Thailand als Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht, wird das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zurückverwiesen.
Das ist das Problem mit der KI. Sie liefert eben oft falsche oder irreführende Ergebnisse und das sehr überzeugend. Der § 50d Abs. 8 EStG bezieht sich nur auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Wer seinen deutschen Wohnsitz aufgibt und nach Thailand zieht, der ist in Deutschland in aller Regel nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig und somit nicht von dem Paragraphen erfasst.

Anders könnte es sich tatsächlich dann verhalten, wenn jemand sowohl in Deutschland einen Wohnsitz hat/beibehält und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Weiß ich nicht.
Das sind nur meine Gedanken nach Lektüre des Gesetzestextes. Es möge sich jeder bezüglich seiner eigenen Situation schlau machen.
 

Citolino

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Das ist das Problem mit der KI. Sie liefert eben oft falsche oder irreführende Ergebnisse und das sehr überzeugend. Der § 50d Abs. 8 EStG bezieht sich nur auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Wer seinen deutschen Wohnsitz aufgibt und nach Thailand zieht, der ist in Deutschland in aller Regel nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig und somit nicht von dem Paragraphen erfasst.

Anders könnte es sich tatsächlich dann verhalten, wenn jemand sowohl in Deutschland einen Wohnsitz hat/beibehält und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Weiß ich nicht.
Das sind nur meine Gedanken nach Lektüre des Gesetzestextes. Es möge sich jeder bezüglich seiner eigenen Situation schlau machen.
interessanter Beitrag! Wer kann dazu die Auflösung liefern. Wenn es tatsächlich so ist, wie im Beitrag geschrieben, dann wäre im Falle der Steuerbefreiung in Thailand keine Steuerzahlung aufgrund einer Rückfallklausel zu erwarten. Das wäre dann offensichtlich eine Lücke, wenn man den Grundgedanken, das man im Heimatland oder im Wohnsitzland Steuern bezahlen muß, heanzieht. Das DBA Thailand mit Deutschland ist vor zig Jahren entstanden und dementsprechend in einem grausamen Juristendeutsch, was nur Spezialisten richtig verstehen können. Ob in diesem Falle das DBA Thailand mit Deutschland neu verhandelt und neu geschrieben wird? Diesmal so, das es jeder versteht?
 

buddy2020

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18 April 2020
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OK,das ist eben bei mir der Fall....

Ich lebe zwar in Thailand, habe aber auch in Deutschland noch einen Wohnsitz!
 

Rainer1969

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Das ist das Problem mit der KI. Sie liefert eben oft falsche oder irreführende Ergebnisse und das sehr überzeugend. Der § 50d Abs. 8 EStG bezieht sich nur auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Wer seinen deutschen Wohnsitz aufgibt und nach Thailand zieht, der ist in Deutschland in aller Regel nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig und somit nicht von dem Paragraphen erfasst.

Anders könnte es sich tatsächlich dann verhalten, wenn jemand sowohl in Deutschland einen Wohnsitz hat/beibehält und damit in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Weiß ich nicht.
Das sind nur meine Gedanken nach Lektüre des Gesetzestextes. Es möge sich jeder bezüglich seiner eigenen Situation schlau machen.

Du hast hier den entscheidenden Punkt gemacht: „Rückfallklausel“ gilt nicht wenn man Wohnsitz komplett aufgibt in Deutschland und auch über keine „quasi Wohnungsmöglichkeit“ in Deutschland mehr verfügt. Dadurch ist man dann keinesfalls mehr unbeschränkt steuerpflichtig und somit darf dieser § 50d Abs. 8 EStG nicht angewendet werden.
 

Rainer1969

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2 Februar 2026
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Danke für diesen Beitrag . Ich stehe, (Rente Auszahlung von Pensionskasse) aktuell vor der selben Situation. Wie leitest du das alleinige Besteuerungsrecht für Thailand her?
Aus dem DBA kann ich das so nicht erkennen. Aber womöglich lese ich das falsch oder es gibt noch andere relevante Regelungen?
Danke

Das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten (DRV) und für mittelbar gezahlte Betriebsrenten ergibt sich direkt aus Artikel 18, Absatz 1:
„ Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte als Ausgaben abgezogen werden.“

Damit steht Thailand das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.
Wichtig zu verstehen: Die gilt aber z.B. nicht für Pensionen o.ä. sowie auch nicht für Betriebsrenten, die vom ehemaligen Arbeitgeber direkt gezahlt werden und bei der Gewinnermittlung als Ausgaben abgezogen werden.
 
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buddy2020

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Es sei denn, das eine Pension in Deutschland eben nicht versteuert wird,wie bei mir.

Dann versteuert Thailand diese,sobald ich sie nach Thailand überweise!
 

Rainer1969

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2 Februar 2026
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interessanter Beitrag! Wer kann dazu die Auflösung liefern. Wenn es tatsächlich so ist, wie im Beitrag geschrieben, dann wäre im Falle der Steuerbefreiung in Thailand keine Steuerzahlung aufgrund einer Rückfallklausel zu erwarten. Das wäre dann offensichtlich eine Lücke, wenn man den Grundgedanken, das man im Heimatland oder im Wohnsitzland Steuern bezahlen muß, heanzieht. Das DBA Thailand mit Deutschland ist vor zig Jahren entstanden und dementsprechend in einem grausamen Juristendeutsch, was nur Spezialisten richtig verstehen können. Ob in diesem Falle das DBA Thailand mit Deutschland neu verhandelt und neu geschrieben wird? Diesmal so, das es jeder versteht?

Solange das DBA nicht neu verhandelt und vom Parlament bzw König in Thailand ratifiziert wird, gibt es tatsächlich diese „Lücke”. Das ist der deutschen Regierung natürlich ein Dorn im Auge aber das ist der derzeitige Gesetzesstand.

Wie geschrieben die “Lücke“ besteht aber nur wenn du keinen Wohnsitz mehr in Deutschland gemeldet hast und auch nicht mehr über eine Wohnstätte in Deutschland verfügen kannst, ansonsten bist du dann über § 50d Abs. 8 EStG wieder steuerpflichtig
 
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17 Oktober 2024
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Das Besteuerungsrecht für gesetzliche Renten (DRV) und für mittelbar gezahlte Betriebsrenten ergibt sich direkt aus Artikel 18, Absatz 1:
„ Ruhegehälter und andere Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, können nur dann in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn diese Vergütungen bei der Ermittlung der Gewinne eines Unternehmens dieses anderen Staates oder einer in diesem Staat gelegenen Betriebsstätte als Ausgaben abgezogen werden.“

Damit steht Thailand das ausschließliche Besteuerungsrecht zu.
Wichtig zu verstehen: Die gilt aber z.B. nicht für Pensionen o.ä. sowie auch nicht für Betriebsrenten, die vom ehemaligen Arbeitgeber direkt gezahlt werden und bei der Gewinnermittlung als Ausgaben abgezogen werden.

Danke dir für die Erklärung.
Ich hatte kurz gehofft, dass es noch etwas außerhalb vom Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Thailand gibt – scheint aber nicht so zu sein.

In meinem Fall wurden die Beiträge zur Pensionskasse vom Arbeitgeber als Betriebsausgaben angesetzt und haben damit den Gewinn gemindert.
Deshalb gehen bei mir aktuell alle Beteiligten davon aus, dass die Auszahlungen in Deutschland zu versteuern sind.

Mir fehlt für meine konkrete Situation noch das zündende Argument, um hier ggf. noch einmal mit dem Finanzamt bzw. der Pensionskasse in den Diskurs zu gehen.
 

Rainer1969

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2 Februar 2026
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Solange das DBA nicht neu verhandelt und vom Parlament bzw König in Thailand ratifiziert wird, gibt es tatsächlich diese „Lücke”. Das ist der deutschen Regierung natürlich ein Dorn im Auge aber das ist der derzeitige Gesetzesstand.

Wie geschrieben die “Lücke“ besteht aber nur wenn du keinen Wohnsitz mehr in Deutschland gemeldet hast und auch nicht mehr über eine Wohnstätte in Deutschland verfügen kannst, ansonsten bist du dann über § 50d Abs. 8 EStG wieder steuerpflichtig

Einen anderen wichtigen Punkt hatte ich noch vergessen: Neben DBA und § 50d Abs. 8 EStG muss man auch noch die Wegzugsbesteuerung nach § 2 AStG (10 Jahre erweiterte beschränkte Steuerpflicht für alle Einkünfte aus Deutschland bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland, Thailand gehört leider zu dieser Kategorie) beachten.
ABER, das DBA hat für die oben genannten Rentenarten Thailand das ausschließliche Besteuerungsrecht zugewiesen, und das DBA ist in der Hierarchie höherwertig gegenüber innerstaatliche Gesetze wie die Wegzugsbesteuerung nach § 2 AStG einzustufen. Deshalb kann Deutschland auch nach diesem Paragraf keine Besteuerung auf oben benannte Rentenarten ansetzen.

Letztendlich steht und fällt alles mit dem alten, derzeit gültigen DBA und keinem bestehenden Wohnsitz oder einer theoretischen Wohnstättenverfügbarkeit in Deutschland.

Wie mehrfach erwähnt gilt dies NUR für oben genannte Rentenarten und kann für andere Einkünfte aus Deutschland ganz anders aussehen.
 
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