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Sunpower

Die Sonne schickt Dir keine Rechnung
   Autor
26 November 2013
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Wien
...@all
wo gehen eigentlich die "Thai-Maenner" in BKK hin wenn Sie Spass haben wollen :keine Ahnung
 
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anderl1962

Urgestein der Soi 6
    Aktiv
21 August 2019
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In Clubs und Bars in welchen Farang nicht gerne gesehen sind bzw keinen Einlass bekommen. Es sei denn sie sind in Begleitung eines Thai. Und die zu finden ist nicht so easy, ich wuerde ohne thail. Begleiter da nicht hin wollen. Waere aber sicher mal erlebenswert, nur so zur Lebenserfahrung und so. Aber dort sollen die Zustaende auch nicht so gepflegt und sauber sein, thaistyle eben. Die Frauen eher von der nicht so sexy Seite und die Preise dafuer very low, noch im 3-stelligen Bereich. Hab ich mal gehoert.
Mehr weiss ich allerdings auch nicht, sorry
 
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MAXX

Lässt gelegentlich die Sau raus.
Inaktiver Member
23 Mai 2016
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Pattaya, Amphoe Bang Lamung, Chon Buri, Thailand

@takeshi59

der meiner Meinung beste Shop zur Reparatur von diesen Teilen ist neben dem Tukcom. Sehr versiert, Inhaber spricht leidlich Englisch - falls Du kein Thai kannst - und die Preise sind ok.
Falls keine Reparatur durchgefuehrt werden kann, dann kostet es auch nichts. Google mal und schau Dir die Bilder an.
 
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tom089

EscortLover
   Autor
7 Februar 2010
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Vielleicht hilft das, insofern du Zusammenhängend gebucht hast , wovon ich ausgehe.

Wo die Ihren Haupt-Sitz haben? Ist völlig wurscht. Emirates hat auch einen Sitz in DE und unterliegen somit der hier geltenden Rechtsprechung.

Noch mal, entscheidend ist nicht der Hauptsitz.

Doch, Sitz ist entscheidend, steht auch so in der EU Verordnung:
Es werden 2 Fälle a und b unterschieden, a bedeutet Flug startet in einem Mitgliedsstaat der EU und b bedeutet, Flug endet in einem Mitgliedsstaat der EU. Also für den Rückflug gilt der Anspruch nur, wenn es sich um eine EU Fluggesellschaft handelt. Sonst hätte man es so gestalten müssen, dass es ausreicht, wenn ein Flugticket in Deutschland verkauft wird. Haben sie aber nicht.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ausgleichsanspruch ergibt sich aus Artikel 7. Das einzige, was im Urteil des EuGH präzisiert wurde, ist, dass der letzte Zielort nach Artikel 7 bei einem zusammenhängend gebuchten Flug auch gilt, wenn verschiedene (ausländische) Fluggesellschaften an der Leistungserbringung beteiligt sind und es zusammenhängend gebucht wurde. Daraus kann man aber nicht schließen, dass damit auch der Rückflug gemeint ist, weil das auch die Fallunterscheidung in Artikel 3 mit a und b ad absurdum führen würde. Dann wären schon seit Bestehen der Verordnung entsprechende Entschädigungen bezahlt worden. Es mangelt schon allein daran, dass Deutschland nicht gleichzeitig Abflug- und Zielort sein kann in einem einzigen Flug. Das wäre dann ja höchstens ein Rundflug und man müsste so gebucht haben, dass es keine geplanten Aufenthalte gibt. Es gilt m.E. schon dann nicht mehr, wenn man z.B. mit Emirates fliegt und einen ausgedehnten Zwischenstopp in Dubai mit Hotelübernachtung und Ausflug bucht und am nächsten oder übernächsten Tag weiter nach Bangkok. Dann wäre nämlich das (erste) Ziel beim Hinflug Dubai und nicht Bangkok.

Artikel 7

Ausgleichsanspruch

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
 
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steffano

Gibt sich Mühe
   Autor
22 Oktober 2017
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Muss oder sollte ich mir eine Kopie vom Vermieter/Agentur bezüglich des TM30 aushändigen lassen?
 
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inPension

...
   Autor
30 Oktober 2023
1.291
4.768
1.765
Muss oder sollte ich mir eine Kopie vom Vermieter/Agentur bezüglich des TM30 aushändigen lassen?
Der Ausdruck des TM30 sollte eigentlich in deinem Pass eingelegt bzw. eingetackert sein.

1746411028468.jpeg

Das wird dann erforderlich, wenn du bei der Immigration eine weitere Leistung (wie z.B. CoR oder EoS) möchtest. Zumindest bei meiner Immigration ist das so. Bei Touristen ist das eher nicht so wichtig.
 
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