Zum Silikon, wäre das Ganze in Deutschland, wäre zu prüfen, ob man einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungs- und Silikonkosten hätte.
Ein weiteres Problem dass Du ansprichst ist das Recht ungeborener Kinder. Das ist sprachlich ungenau, da ein Kind nur ein Mensch sein kann. Mensch ist man nach Eintritt der Geburtswehen. (s. o. vgl. 212 mit 218 StGB) Davor ist man Fetus und bis auf § 218 StGB ohne strafrechtlichen Schutz.
Davon ist das Zivilrecht zu trennen. Danach ist man erst rechtsfähig, wenn man Mensch ist. Die Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt, § 1 BGB.
Ein ungeborenes Kind ist nicht rechtsfähig.
Ein Recht auf Leben der noch ungeborenen Kinder existiert insofern nicht. Das BVerfG wendet in den Fällen des noch nicht geborenen Menschen Art. 2 II 1 und Art 1 I GG an. Ob der nasciturus selbst Grundrechtsträger ist oder aber wegen mangelnder Rechts- und Grundrechtsfähigkeit nur von den objektiven Normen der Verfassung in seinem Recht auf Leben geschützt wird herrscht Streit.
Dafür: Herdegen
Dagegen: Ipsen, Hartleb
Ich kann mich irren aber deute das so, dass allenfalls die leibliche Mutter (und nicht die Leihmutter) nach § 218 StGB geschützt wäre. (Ausgenommen medizinische Gefahr für die Leihmutter.) Kinder haben erst Rechte wenn die Geburtswehen einsetzt haben.
Ueberleg dir mal ganz genau , ob das was du von dir gibst dem Anliegen dieses Threads gerecht wird. Vom austral. und thail. Recht wirst du nicht so viel Plan haben ....und das BGB oder das Stgb interessiert hier in SOA 'nen scheiss .
Sag deine Meinung und gut iss :wink1