Nein. Weder nach AO noch nach dem "Grundsatz der Amtshilfe" sind die Finanzämter zur Hilfe verpflichtet.
Das Amtshilfeprinzip (§4 VwVfG) gilt lediglich zwischen Ämtern und Behörden, nicht gegenüber dem Bürger.
Es stimmt, dass der Grundsatz der Amtshilfe gemäß §§ 4 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) primär für die Zusammenarbeit zwischen Behörden gilt und nicht unmittelbar auf die Unterstützung von Bürgern anwendbar ist.
Da war ich etwas unpräzise.
Allerdings ergibt sich die Hilfeverpflichtung des Finanzamts aus anderen Rechtsgrundlagen, insbesondere aus § 89 AO, der die Finanzbehörden dazu anhält, die Besteuerung gerecht und gleichmäßig durchzuführen. Dies schließt eine gewisse Unterstützung der Steuerpflichtigen ein, insbesondere durch Erläuterungen und allgemeine Hinweise.
Zudem ist es in der Praxis so, wie von mir geschildert und genutzt, dass Finanzämter Serviceeinrichtungen betreiben, die Bürgern bei der Abgabe ihrer Steuererklärung assistieren. Diese Unterstützung ist zwar keine umfassende steuerliche Beratung, aber sie trägt dazu bei, dass Steuerpflichtige ihre Erklärung korrekt und fristgerecht einreichen können.
Daher wäre die Aussage, dass Finanzämter keinerlei Hilfe leisten müssen, so nicht haltbar – auch wenn dies nicht unter den Begriff der 'Amtshilfe' fällt.”
Diese Art der Unterstützung ist eine Form der amtlichen Hilfe, auch wenn sie nicht als "Amtshilfe" im verwaltungsrechtlichen Sinne gilt
So in etwa wurde es mir vom Mitarbeiter des für mich zuständigen Finanzamt erklärt.