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Steuerfreiheit für Auslandseinkommen ab 2025 – jetzt offiziell im Royal Gazette!

buddy2020

Urgestein der Soi 6
   Autor
18 April 2020
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Ich z.B. hole mir meine meine Infos, wie das eigentlich normal wäre, beim thailändischem Finanzamt!

Habe nur gute Erfahrungen damit gemacht, meine Infos direkt bei den hiesigen Behörden einzuholen!

Ob Führerscheinstelle, Land Amt, Immigration oder eben auch beim Finanzamt, alle Behörden sind immer sehr Hilfsbereit!

Wer natürlich mit seinen aus dem Internet oder durch Foren oder gar KI geschriebenen "Tatsachen" zu eine Behörde geht, sollte sich nicht wundern, das er dort im besten Fall nur belächelt wird!

Da ist nichts schreiben manchmal einfach besser!

Das die KI eben nicht alles weis, sieht man doch wohl an meiner Steuererklärung, die ich hiereingestellt habe, oder?

Die "Royal Gazette" ist öffentlich, da kann jeder reinschauen, und sich den Text online Übersetzen lassen !
 

savoy

Lady Drink King
    Aktiv
27 August 2013
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Oder wie macht ihr das!?
Bei wichtigen Sachen prüfe ich die Quellen der KI. Sogar wenn die KI die Quelle angibt, kann es sein, dass der Inhalt gar nicht in der Quelle gefunden werden kann oder anders lautet.
Manches kann man auch sehr einfach überprüfen und sollte es auch:
Da Thailand die Besteuerung dieser Einkünfte nun offiziell nicht mehr ausübt, fällt das Besteuerungsrecht nach Art. 23 DBA automatisch an Deutschland zurück.

DBA Thailand Artikel 23 i.d.F. 10.07.1967:
(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaates dürfen in dem anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaates in dem anderen Vertragsstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Pesonen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Staat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck ”Besteuerung” Steuern jeder Art und Bezeichnung.


Beim besten Willen, lese ich im Artikel 23 nirgends, dass das Besteuerungsrecht unter irgendwelchen Umständen an Deutschland zurückfällt.
Das sollte einen wenigstens stutzig machen, bevor man das postet.
 
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