Na da bin ich aber beruhigt
Dann beunruhige ich dich gleich wieder ...
Mal umgekehrte, wie es Touristen aus Thailand in der Schweiz, dem Freien Land, ergehen kann, wenn man/n an des Reichen Kohle will ...
"Der Polizist bandelt im Internet mit dem Stricher an:
Ein thailändischer Tourist ist zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden, weil er in der Schweiz Dienstleistungen anbot, ohne eine Arbeitsbewilligung zu haben. Er ging dabei einem Polizisten ins Netz. …
Hinter dem angeblichen Freier steckt ein Polizist. (Bild: Keystone)
Der Polizist bandelt im Internet mit dem Stricher an | NZZ
Ende Juni letzten Jahres reist ein thailändischer Tourist in die Schweiz ein. Sein Ziel ist nicht nur, Berge und Seen zu bewundern oder möglichst viel Schokolade und Käse zu essen, nein, er möchte bei seinem Besuch auch noch ein bisschen Geld verdienen. Der heute 34-Jährige errichtet ein Profil auf einer einschlägigen Internetplattform, auf der Männer Männer suchen. Es geht um Sex, mit oder ohne Entgelt. Der thailändische Tourist hat Erfolg: Unter dem Pseudonym «Zauberlehrling69» meldet sich ein Interessierter bei ihm, und die beiden Männer vereinbaren für den gleichen Abend ein Treffen in Zürich.
Abgemacht ist, dass der Thailänder für die zu erbringende sexuelle Dienstleistung 300 Franken erhalten soll. Doch als der Mann beim Stadtzürcher Billighotel eintrifft, wird er festgenommen. Beim «Zauberlehrling69» handelt es sich um einen Polizisten. Der Stricher gibt sofort zu, er habe gewusst, dass er ohne die notwendigen Bewilligungen in der Schweiz nicht arbeiten dürfe. Dennoch wehrt er sich bis vor Obergericht gegen eine Verurteilung.
Der Mann lässt über seinen Verteidiger vorbringen, die Kontaktaufnahme des Polizisten sei nicht zulässig gewesen. Dieser habe im Rahmen einer verdeckten Vorermittlung gehandelt, die vom Zwangsmassnahmengericht hätte bewilligt werden müssen, was nicht geschehen sei. Die erhobenen Beweise seien deshalb unverwertbar. Zudem, so der Anwalt, sei der Tourist nicht genügend über die Vorwürfe informiert worden, und die Polizei habe es unterlassen, ihm sofort einen Verteidiger zur Seite zu stellen; obwohl erkennbar gewesen sei, dass der Thailänder Unterstützung benötigt hätte.
Das Obergericht ist anderer Auffassung und spricht den 34-Jährigen wegen versuchter Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig. Der Mann wird zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 30 Franken verurteilt, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Damit hat sich für ihn der Gang vor die Berufungsinstanz gelohnt, wurde er doch vom Bezirksgericht wegen eines vollendeten Delikts (und nicht bloss wegen Versuchs) zu einer doppelt so strengen bedingten Geldstrafe verurteilt.
Vom Obergericht muss sich der Thailänder belehren lassen, dass der Einsatz des Polizisten zulässig gewesen sei. Das Anbändeln habe die Intensität einer blossen Kontaktaufnahme zwecks Verhinderung oder Erkennung von Straftaten nicht überschritten. Eine Kontaktaufnahme ist gemäss dem kantonalen Polizeigesetz nicht bewilligungspflichtig: In diesem Rahmen nimmt der Polizist Kontakt zu anderen Personen auf, ohne seine wahre Identität oder Funktion bekanntzugeben.
Bei der bewilligungspflichtigen verdeckten Vorermittlung hingegen wird sich der Polizist eine auf Dauer angelegte falsche Identität zulegen, aktiv und zielgerichtet versuchen, zu anderen Personen Kontakt zu knüpfen; wiederum mit dem Ziel, Straftaten zu verhindern oder zu erkennen. Bei der verdeckten Vorermittlung baut der Polizist ein Vertrauensverhältnis zu seiner Zielperson auf. All dies hat nach Auffassung des Obergerichts bei der Kontaktaufnahme mit dem thailändischen Touristen nicht stattgefunden.
Allerdings war es der Polizist gewesen, der «thaiboymassage» im Internet ansprach. Die beiden Männer tauschten 19 Kurznachrichten aus und vereinbarten ein Treffen. Zur Arbeitsleistung des Touristen kam es bekanntlich nicht, weshalb ein Schuldspruch wegen Versuchs erfolgt. Die weiteren Einwände des Verurteilten weist die Berufungsinstanz ebenfalls ab. Die Polizisten hätten den Festgenommenen genügend aufgeklärt und ihm auch mitgeteilt, er könne eine Verteidigung bestellen. Auf dieses Angebot reagierte der Festgenommene mit den Hinweisen, er könne keinen Anwalt zahlen und er verstehe das Gesetz nicht – beides dürfte wohl auf manchen Festgenommenen zutreffen.