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Info Krankenversicherung für Expats in Thailand

Karljogi

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Es können sogar Ansprüche, die nicht mit der Erkrankung in Zusammenhang stehen, geprüft werden.

Und genau hier könnte der Unterschied liegen - das ist oben mit "Kausalität" gemeint. Im Schadensfall (nicht in der Antragsprüfung) könnte es entscheidende Unterschiede geben mit denen viele nicht rechnen (war leider genau so in meinem Bekanntenkreis).

Ich habe mal die KI gebeten einige Beispiel aufzuführen und den Unterschied zum DACH Raum herauszuarbeiten.

Beispiel 1: Der unverschuldete Auffahrunfall und die Schilddrüsenerkrankung

Ein Versicherungsnehmer steht an einer roten Ampel und ein anderes Fahrzeug fährt ihm hinten auf. Im Krankenhaus wird eine Schilddrüsenunterfunktion festgestellt, die im Versicherungsantrag nicht angegeben wurde.

In Deutschland (VVG): Die Versicherung muss die Behandlungskosten für die Unfallfolgen übernehmen. Da die Schilddrüsenerkrankung in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall steht, darf die Leistung nicht verweigert werden.

In Thailand (CCC 865): Die Versicherung kann die Zahlung komplett verweigern. Da eine wesentliche Tatsache im Antrag verschwiegen wurde, ist der gesamte Vertrag anfechtbar. Es spielt keine Rolle, dass die Schilddrüse den Unfall nicht verursacht hat.

Beispiel 2: Der Sturz mit dem Motorroller und psychische Vorerkrankungen

Ein Fahrer stürzt aufgrund von Rollsplitt in einer Kurve und muss am Knie operiert werden. Er hat im Antrag eine frühere Behandlung wegen Depressionen verschwiegen.

In Deutschland (VVG): Die Versicherung ist zur Leistung verpflichtet. Eine frühere Depression hat keinen kausalen Einfluss auf das Wegrutschen auf Rollsplitt, weshalb der Unfallschutz für diesen Sturz bestehen bleibt.

In Thailand (CCC 865): Die Versicherung kann die Übernahme der Operationskosten ablehnen. Nach thailändischem Recht führt die Verletzung der Offenlegungspflicht zur Anfechtbarkeit des gesamten Vertrages, unabhängig von einer Kausalität zum Unfallereignis.
 
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Dr. Ramin

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Ein kurzer Kommentar zu deinen beiden Beispielen:

beim ersten Beispiel wird die Versicherung nur dann die Zahlung verweigern dürfen, wenn sie nachweisen kann, dass der Versicherte über seine Schilddrüsenerkrankung Bescheid wusste und deswegen auch schon in Behandlung war.

Ich müsste wirklich nochmal nachlesen, aber ich meine in meinem Vertrag gelesen zu haben, daß Erkrankungen, die zwar vor Versicherungsabschluss aufgetaucht sind aber bereits 5 Jahre zuvor erfolgreich und abschließend behandelt wurde und keine weiteren Folgebehandlungen ausgelöst haben, nicht angegeben werden müssen.

Du hast immer ein bisschen Spielraum dahingehend, ob dir die besagte Krankheit überhaupt bekannt war. Der Typ mit der Schilddrüsenunterfunktion hat dies möglicherweise überhaupt nicht gewußt.

Allerdings ist es möglich daß es dann zu so einer Art Beweislastumkehr kommt, also nicht mehr, daß die Versicherung beweisen muss, dass die Krankheit bereits vorher bestanden hat sondern der Patient, indem man ihn auffordert seine bisherigen Ärzte um eine Bescheinigung dahingehend zu bitten.

Beim zweiten Beispiel liegt ganz klar eine bekannte vorausgehende Krankheit vor. Diese zu verschweigen kann tatsächlich in Thailand dazu führen, dass der Versicherer den kompletten Vertrag auflöst.
 
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Nein, seit fast 25 Jahren nicht mehr.

NEEEIIIIN!

Obwohl, vielleicht besser so. Als ich mal vor gut 18 Jahren einen Freund aus der guten alten Zeit traf, sind wir in Erinnerungen schwelgend die Königsstrasse raufspaziert und irgendwann im "New York" gelandet, eine Disko am oberen Ende der Strasse.

Wir schauten uns um und sagten Dinge wie: "Schau mal, der DJ ist immer noch am gleichen Platz" oder "Die Bestuhlung war früher gemütlicher" und bemerkten garnicht die verstörten Bicke der Anwesenden, all gut halb so alt wie wir.

Als ich dann 2 hübsche Dinger bemerkte, setzte ich wieder wie einst mein freches Grinsen auf und sagte laut genug, daß die Damen es auch hören konnten: "Wow, die Chicks sind genauso scharf wie früher."

Jetzt erwartete ich entweder ein Wegschauen, das bedeutete, "Alter ich hab nen Freund" oder ein Zurücklächeln, was meist ein "vielleicht wird ja noch was aus uns" signalisierte.

Aber mit der Reaktion hatte ich nicht gerechnet: die eine tat so, als müßte sie kotzen und die andere sagte "Jetzt kommen die schon zum Sterben in die Disko."
 

Karljogi

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Ich müsste wirklich nochmal nachlesen, aber ich meine in meinem Vertrag gelesen zu haben, daß Erkrankungen, die zwar vor Versicherungsabschluss aufgetaucht sind aber bereits 5 Jahre zuvor erfolgreich und abschließend behandelt wurde und keine weiteren Folgebehandlungen ausgelöst haben, nicht angegeben werden müssen.
Ich hoffe das ist jetzt nicht zu speziell, aber ich beschäftige mich "aus gegebenem Anlass" gerade auch mit diesem Thema - und die Systematik der Fragen bei der Risikoprüfung ist bei den meisten Anbietern ähnlich. Und nach meinem Verständnis sind die Antragsformulare bewusst so gestaltet, dass viele diese falsch verstehen.

Ein Beispiel: In dem mir vorliegenden Antragsformular der AllianzCare https://www.allianzcare.com/content...allianzcare/en/docs/FRM-MedQ-Euro-EN-0220.pdf steht unter 3.4. "Have you undergone a surgical intervention or medical treatment (medicinal or otherwise) in the last 10 years?" schön mit Kästchen zum ausfüllen....

Aber 3.4. dürfte durch Punkt 2 "PRE-EXISTING CONDITIONS" faktisch ausgehebelt werden ""Pre-existing conditions are medical conditions for which one or more symptoms have appeared at some point during your or your dependants' lifetime, regardless of whether a medical consultation had taken place." - Interessanterweise fehlt bei diesem Punkt in dem Antragsformular der Platz um hier Angaben zu machen. Was zumindest in Deutschland von Gerichten zugunsten des Verbrauchers ausgelegt werden dürfte. In Thailand eher nicht. Hier könnten Angaben auf einem gesonderten Blatt erwartet werden.

Ein KI Bespiel, welches leider ziemlich realitätsnah ist (kein Bezug zur Allianz Ayudhya)

Das Szenario: Ein Versicherter wird mit einem akuten Herzinfarkt in ein Krankenhaus in Thailand eingeliefert. Während der Notfall-Operation am Herzen sieht der Chirurg Narbengewebe von einer Ablation, die vor 12 Jahren durchgeführt wurde. Im Antrag der Allianz Ayudhya hatte der Versicherte bei Punkt 3.4 (Behandlungen der letzten 10 Jahre) „Nein“ angekreuzt und die lebenslange Definition der „Pre-existing conditions“ unter Punkt 2 ignoriert, da er die Ablation für erledigt hielt.

Rechtsfolgen Allianz Ayudhya / CCC 865):
  • Sobald der Chirurg die Narben der alten Ablation im Operationsbericht dokumentiert, kann die Versicherung die gesamte Kostenübernahme verweigern.
  • Nach thailändischem Recht (Section 865 CCC) führt das Verschweigen einer wesentlichen Tatsache zur Anfechtbarkeit des gesamten Vertrages.
  • Die Versicherung argumentiert, dass die Ablation gemäß der lebenslangen Definition unter Punkt 2 hätte angegeben werden müssen.
  • Die Versicherung muss nicht beweisen, dass die alte Ablation den neuen Infarkt verursacht hat (keine Kausalität erforderlich); die bloße Falschangabe im Antrag reicht aus, um den Schutz rückwirkend zu löschen.
 
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