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Einfuhr Kamagra

Hortelli

Schreibwütig
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2 Juni 2015
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57
Wie die Überschrift verrät, würde mich interessieren, ob die Einfuhr von Kamagra nach Deutschland legal ist.
Was passiert bei einer eventuellen Kontrolle durch den Zoll, wenn ich eine 50 er Packung im Gepäck hätte?

Ist diese Menge für den Eigenbedarf "einführbar" oder wird es beschlagnahmt. Erfolg eventuell eine Anzeige wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz?

Danke vorab für Eure Antworten.
 

Hortelli

Schreibwütig
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2 Juni 2015
603
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Wollte eigentlich nur etwas über einen eventuellen Import wissen und mich nicht durch 41 Seiten kämpfen..

Aber trotzdem danke für den Link.
 
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nunkulus

los addicted
   Sponsor 2024
18 September 2012
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Wien
click ziggOs Link an und benutz die Suche "nur in diesem Thread" zB mit dem Suchwort "Zoll" und et voila, brauchst nur mehr ein bissl lesen...
 
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Hortelli

Schreibwütig
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2 Juni 2015
603
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Da sollte man wohl das AMG zitieren.
Sonderregelung zum Reisebedarf
Reisende dürfen Arzneimittel bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge mitführen (§ 73 Absatz 2 Nr. 6 oder 7 AMG). In diesem Fall ist weder eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland noch eine Zulassung oder Registrierung der jeweiligen Arzneimittel für Deutschland erforderlich. Unerheblich ist auch, ob es sich um verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht. Als „üblicher persönlicher Bedarf“, der bei der Einreise mitgeführt werden darf, ist in der Regel ein Bedarf von maximal drei Monaten, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung für das jeweilige Arzneimittel anzusehen. Hinweise hierzu enthalten die Packungsbeilage / Fachinformation des jeweiligen Arzneimittels.

Danke, ich habe wohl die Lösung gefunden.. Sollte heißen, dass ich eine 50 er Pakung für den Eigenbedarf ohne Probleme importieren darf..

Sorry, bin noch nicht so ganz fit hier im Forum.. Danke für die Hilfe
 

Homer

60 Jahre und kein Bisschen weise
Inaktiver Member
28 Oktober 2014
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Schleswig-Holstein
Beim Zoll wird in der Regel kein Aufstand gemacht, wenn eine Packung N2 bzw 3 Packungen N1 mitgebracht werden.
anbei die Definition der Normgroessen fuer Arzneien.
  • N1: Packungen für die Akuttherapie oder zur Therapieeinstellung für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen bei einer Abweichung von bis zu 20 Prozent.
  • N2: Packungen für die Dauertherapie, die einer besonderen ärztlichen Begleitung bedarf, für eine Behandlungdauer von 30 Tagen bei einer Abweichung von bis zu zehn Prozent.
  • N3: Packungen für die Dauertherapie für eine Behandlungdauer von 100 Tagen bei einer Abweichung von bis zu fünf Prozent.
Größe Bsp.-Messzahl mögl. Abweichung Menge
N1 20 ± 20 % 16-24
N2 50 ± 10 % 45-55
N3 100 – 5 % 95-100
 

Grubert

Member Inaktiv
Inaktiver Member
17 Juni 2015
1.766
9.831
2.915
Sodom/Gomorrha
Das liegt im Ermessenspielraum des Zolls, 50 Stück dürften wohl eher zu viel sein. Beschlagnahmung ist noch das geringste Übel, eine Anzeige wegen Medikamentenschmuggels bzw. -handel kann deutlich unangenehmer werden. Ich würde mich nicht auf irgendwelche Aussagen verlassen, vorsicht.
 

sockeye

LoS Freak
   Autor
9 Dezember 2013
8.317
51.605
6.415
LoS4ever✌
50 Packungen sind schon eine Menge. Wieviel Stk. sind denn in einer Packung? Damit man mal die Menge abschätzen kann.
 

Homer

60 Jahre und kein Bisschen weise
Inaktiver Member
28 Oktober 2014
626
2.131
1.743
Schleswig-Holstein
@sockeye
Eine Packung N2 mit einem Inhalt von 50 Stueck!
Keine 50 Packungen

@Grubert
Mitbringen fuer den Eigenbedarf ist nicht Einfuhr im Sinne des AMG.
Die Eigenbedarfs Definition wird mit Bedarf innerhalb 3 Monaten beschrieben.
Somit ist eine Packung N2 in Dieser Grenze zu sehen.
Laut Zoll Hamburg ist eine Packung N2 (50 Stueck) bedenkenlos.
Da es sich bei Kamagra um ein legales Generika handelt wird auch kein Patentrecht beruehrt.
 
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Homer

60 Jahre und kein Bisschen weise
Inaktiver Member
28 Oktober 2014
626
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Schleswig-Holstein
die 2. Tabelle in meinem Post #6 ist nicht uebersichtlich, daher bastel ich neu

Packungsgroesse /// Bsp Messzahl /// moegliche Abweichung /// Inhalt/Menge
N1 /// 20 /// +/- 20% /// 16-24
N2 /// 50 /// +/- 10% /// 45-55
N3 /// 100 /// -5% /// 95-100

Also eine Packung mit 16-24 Stueck ist Packungsgroesse N1
eine Packung mit 45-50 Stueck ist Packungsgroesse N2
eine Packung mit 95-100 Stueck ist Packungsgroesse N3

wenn also in der Presse von 500 Stueck zB Aspirin die Rede ist, liegt das deutlich ueber der 3 Monats Grenze.( N1 ist hier 10)
auch 10 Tuben Bepanthen Salbe 100gr sind da zu viel.
Klar dass der Zoll dann mit dem Kopf schuettelt

insgesammt sollte das den Post von @KWLiebling untermauern
 
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Hortelli

Schreibwütig
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2 Juni 2015
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57
Nach den getätigten Aussagen bin ich mit einer Packungsgröße N2 ( 1 Packung mit 50 Einhaiten) auf der sicheren Seite.
Werde ich dann auch so handhaben..
 

Hortelli

Schreibwütig
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2 Juni 2015
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
§ 73 Verbringungsverbot

(1) Arzneimittel, die der Pflicht zur Zulassung oder Genehmigung nach § 21a oder zur Registrierung unterliegen, dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen, nach § 21a genehmigt, registriert oder von der Zulassung oder der Registrierung freigestellt sind und
1.
der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum pharmazeutischer Unternehmer, Großhändler oder Tierarzt ist, eine Apotheke betreibt oder als Träger eines Krankenhauses nach dem Apothekengesetz von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Arzneimitteln versorgt wird,
1a.
im Falle des Versandes an den Endverbraucher das Arzneimittel von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, oder nach dem deutschen Apothekengesetz befugt ist, entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird oder
2.
der Empfänger in dem Fall des Verbringens aus einem Land, das nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eine Erlaubnis nach § 72 besitzt.
Die in § 47a Abs. 1 Satz 1 genannten Arzneimittel dürfen nur in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, wenn der Empfänger eine der dort genannten Einrichtungen ist. Das Bundesministerium veröffentlicht in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
(1a) Fütterungsarzneimittel dürfen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur verbracht werden, wenn sie
1.
den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und
2.
der Empfänger zu den in Absatz 1 genannten Personen gehört oder im Falle des § 56 Abs. 1 Satz 1 Tierhalter ist.
(1b) Es ist verboten, gefälschte Arzneimittel oder gefälschte Wirkstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen, insbesondere zum Zwecke der Untersuchung oder Strafverfolgung, Ausnahmen zulassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel, die
1.
im Einzelfall in geringen Mengen für die Arzneimittelversorgung bestimmter Tiere bei Tierschauen, Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen bestimmt sind,
2.
für den Eigenbedarf der Einrichtungen von Forschung und Wissenschaft bestimmt sind und zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, mit Ausnahme von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind,
2a.
in geringen Mengen von einem pharmazeutischen Unternehmer, einem Betrieb mit einer Erlaubnis nach § 13 oder von einem Prüflabor als Anschauungsmuster oder zu analytischen Zwecken benötigt werden,
2b.
von einem Betrieb mit Erlaubnis nach § 13 entweder zum Zweck der Be- oder Verarbeitung und des anschließenden Weiter- oder Zurückverbringens oder zum Zweck der Herstellung eines zum Inverkehrbringen im Geltungsbereich zugelassenen oder genehmigten Arzneimittels aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verbracht werden,
3.
unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich des Gesetzes befördert oder in ein Zolllagerverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II übergeführt oder in eine Freizone des Kontrolltyps I oder ein Freilager verbracht werden,
3a.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und auch nach Zwischenlagerung bei einem pharmazeutischen Unternehmer, Hersteller oder Großhändler wiederausgeführt oder weiterverbracht oder zurückverbracht werden,
4.
für das Oberhaupt eines auswärtigen Staates oder seine Begleitung eingebracht werden und zum Gebrauch während seines Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestimmt sind,
5.
zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder Beamte internationaler Organisationen, die dort ihren Sitz haben, sowie deren Familienangehörige bestimmt sind, soweit diese Personen weder Deutsche noch im Geltungsbereich dieses Gesetzes ständig ansässig sind,
6.
bei der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer dem üblichen persönlichen Bedarf oder dem üblichen Bedarf der bei der Einreise mitgeführten nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Tiere entsprechenden Menge eingebracht werden,
6a.
im Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und ohne gewerbs- oder berufsmäßige Vermittlung in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bezogen werden,
7.
in Verkehrsmitteln mitgeführt werden und ausschließlich zum Gebrauch oder Verbrauch der durch diese Verkehrsmittel beförderten Personen bestimmt sind,
 

Hortelli

Schreibwütig
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2 Juni 2015
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Wenn ich das Gesetz so nicht einstellen darf, dann bitte löschen..

Wenn ich das Gesetz als Laie lese, dann kommt für mich tatsächlich Absatz 2 Nr. 6 zur Anwendung, wobei es da generell nur um die Einfuhr ohne Mengenangabe geht.. Ich bin doch jetzt wieder ein bisschen unsicher..
 

Grubert

Member Inaktiv
Inaktiver Member
17 Juni 2015
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Sodom/Gomorrha
Also von 50 Stück lese ich da nirgends was. Aber Homer schrieb ja was vom Hamburger Zoll, dass muss ja irgendwie verifizierbar sein. Bringt er sicher noch.

Mir war anderes bekannt, nämlich dass das mit dem "Eigenbedarf" ein ziemlicher Gummiparagraf ist. Wenn ich täglich 2 Kamagra brauche, könnte ich also 180 Stück einführen? Wohl kaum. IMO sind lediglich Mengen unter 10 Stück unproblematisch, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren... Ob da nun N1 oder N3 draufsteht ist IMO völlig irrelevant...

Ich glaube auch nicht, dass obiger Text irgendwie hierfür herangezogen werden kann, es ist da u.a. ständig vom "Geltungsbereich Europa" die Rede. Bei Sildenafilprodukten handelt es sich zudem um ein bei uns verschreibungspflichtiges Medikament, was ohne ein Rezept legal gar nicht zu erwerben ist und insofern dürfte die Einfuhr grundsätzlich illegal sein, es sei denn, man hat ein Rezept. Dass der Zöllner nach eigenem Ermessen bei kleinen Mengen mal ein Auge zudrückt, ist wohl an der Tagesordnung, ich kann mir aber eben nicht vorstellen, dass 50 Stück grundsätzlich unproblematisch sein sollen.
 

Homer

60 Jahre und kein Bisschen weise
Inaktiver Member
28 Oktober 2014
626
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Schleswig-Holstein
Einfuhr ist nicht Verbringung! Lernt doch deutsch lesen!
x
@Grubert , Du bist doch sooo viel unterwegs :ironie
:licht aus
frag doch einfach bei info@zoll nach, da wirst du geholfen.

Ansonsten ist 6. richtig.....
 

Hortelli

Schreibwütig
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2 Juni 2015
603
2.467
1.693
57
Von der Seite des Zolls...


Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6 AMG
Bei der Einfuhr von Fertigarzneimitteln ist für die zollamtliche Abfertigung die Vorlage einer Bescheinigung der für den Empfänger zuständigen Arzneimittelbehörde erforderlich, in der die Arzneimittel nach Art und Menge bezeichnet sind und bestätigt wird, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Verkehrsfähigkeit im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes vorliegen und der Einführer über die erforderliche Einfuhrerlaubnis verfügt.

Da frage ich mich, wo der Unterschied zwischen Verbringung und Einfuhr ist, wenn dort von "Einfuhr" geschrieben steht...

Danach geht dann ohne eine Bescheinigung gar nichts... HILFE...Ich blicke nicht mehr durch....