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Diskussion zum Unterhalt

Djosten

Why not!
Thread Starter
   Autor
Thread Starter
20 September 2015
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Wer in Thailand lebt, darf i.d.R. keiner Arbeit nachgehen...Somit kein Einkommen vorhanden. Falls in DACH auch keine Einkünfte erzielt werden (Miete, Rente etc.), j man selbst jedoch noch unterhaltspflichtig ist, wie sieht es dann aus? Die Unterhaltspflicht erlischt dadurch natürlich nicht, aber kann so etwas auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn man sich dieser Pflicht entzieht? Kennt sich hier jemand aus, ggf. eigene Erfahrungen damit gesammelt?
 

Sonntagsbraten

Member Inaktiv
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3 August 2017
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Wer in Thailand lebt, darf i.d.R. keiner Arbeit nachgehen...Somit kein Einkommen vorhanden. Falls in DACH auch keine Einkünfte erzielt werden (Miete, Ren...


Unterhalt


Die Unterhaltspflicht erlischt NICHT. ich habe dazu bereits etwas verfasst und rate einfach frühzeitig was extra dafür anzulegen.

Aber welchen Unterhalt meinst Du? ist es Kindesunterhalt, hast Du einen Strafrechtsbezug und ich finde es schon aus moralischer Hinsicht ein Unding, das nicht zu zahlen.

Ist es Ehegattennachunterhalt, sieht es anders aus - da sehe ich es komplett anders.

In jedem Fall aber gibt es einen Selbstbehalt i.H.v 1080 Euro, der Dir immer verbleibt, es sei denn...

... ein FG rechnet abstrakte Einkünfte rein also solche, die Du erzielen könntest. Aber für Rentner irrelevant. Damit sind die 1100 Euro schon eine lustige Nummer: da geht nix weg von.

Und nochwas: Du kannst den Unterhalt auch ganz legal und legitim so gestalten, dass der Selbstbehalt sich erhöht - durch Schulden zum Beispiel. rate ich aber von ab eher.

Auch ein Haus für das Alter indem Du wohnst, darf nicht angerechnet werden... wie das in Thailand ist, weiss ich nicht.

Zahlst Kindesunterhalt nicht, wird Unterhaltsvorschuss gewährt, den Du aber zurück zahlen musst - bis 12 zur Zeit (Kind). Wird aber aufgestockt absehbar.

Wird Unterhalt nicht tituliert, gilt regelmäßige Verjährung von 3 Jahren! Kannst dann die Einrede geltend machen... "das war doch schon so lange her..."


Titelvollstreckbarkeit nach Thailand funktioniert nicht, aber Deine Konten in D und auch Rente, sind Vollstreckungsposten. da solltest Du acht geben.


Wie gesagt: meine persönliche Meinung (NUR MEINE MEINUNG) zum Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt und Trennungsunterhalt (das Zweite nach 3 Jahren, wenn der immer noch gewährt wird):


UNFAIR. Die Frau soll arbeiten und nicht abgreifen.


Kindesunterhalt: Bei Nichtzahlung UNFAIR von DIR, wenn Du nix zahlst, denn das Kind ist IMMER unschuldig und Kinder brauchen verantwortliche Väter. Ich hab da einen Fond aufgelegt, der in 10 Jahren (oder 12, hab es vergessen) greift und aus dem die Summe gezahlt wird - zahle 150 im Monat. Studiert meine Kleine nicht oder ist fix fertig, bekommt sie ein Auto und ich bin raus bzw. behalte ich es, wenn ich bedürftig sein sollte wider Erwarten.

Meine Tochter lebt bei mir - ich zahl nix und behellige auch nicht die Mutter, wei sie mich nervt. Ich will nix von Niemandem und helfe mir selbst.


Vielleicht kommt Tochter auch mit, wenn ich auswandere. Möglich.


Jedenfalls ist UNTERHALT ein SEHR wichtiges weiteres Thema, dass mit 50 kaum wen beschäftigt, sollte es aber.


In Frankreich sind die Sätze übrigens deutlich angenehmer als in Deutschland, wobei die Düsseldorfer Tabelle anders als das viele Feministinnen stur behaupten nicht Gesetz ist und ich würde die nicht einfach so akzeptieren, aber das ist ein ganz anderes Thema...
 
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Sonntagsbraten

Member Inaktiv
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3 August 2017
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Die Unterhaltspflicht erlischt dadurch natürlich nicht, aber kann so etwas auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn man sich dieser Pflicht entzieht? Kennt sich hier jemand aus, ggf. eigene Erfahrungen damit gesammelt?


Ich bin kein Familienrechtler - mache Verwaltungsrecht und das in Deutschland und Frankreich. Familienrecht habe ich als Scheidungskind gehasst wie die Pest und im Staatsexamen deshalb auf volle Lücke gesetzt.

Im Zweifel einen Fachanwalt fragen. Niemals einen Wald und Wiesenanwalt, die können das meistens NICHT, behaupten es aber. Ich kann es nicht.

elbst jedoch noch unterhaltspflichtig ist, wie sieht es dann aus? Die Unterhaltspflicht erlischt dadurch natürlich nicht, aber kann so etwas auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn man sich dieser Pflicht entzieht?


Jein. Pflicht besteht, Strafbarkeit bei Prellerei auch. (Zivilrechtlich) Vollstreckt werden kann nach Thailand nicht. Nix ZPO. Kein Abkommen glaub ich. Auch die Strafbarkeit wird da eher nicht verfolgt - das interessiert die nicht in Thailand auch nicht bei einem vollstreckbaren Strafurteil in so einer "kleinen" Sache, vermute ich mal sehr stark...

Wenn Du kleine Summen zahlst, ist auch die Strafwürdigkeit umstritten, da die Düsseldorfer Tabelle nicht Gesetz ist.
 
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krimibiker

Frei wie der Wind
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13 Januar 2013
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Bang Saray
Zum Thema Unterhalt:

Muss da den member @Sonntagsbraten korrigieren. Fuer den Kindsunterhalt bei Nichterwerbstaetigen gilt ein verminderter Selbstbehalt von 880 EUR. Da ein Rentner in der Regel nicht erwerbstaetig ist, gilt somit fuer diesen diese Grenze.
Jegliche Form des Unterhalts kann bei einer Nichtzahlung dazu fuehren, dass der Unterhaltsberechtigte dieses Geld im Zivilgerichtsverfahren einfordern kann und auch ueber Vollstreckung (Pfaendung) ausserhalb der Freigrenzen abgreifen kann.
Zusaetzlich gibt es im Strafrecht noch die Verletzung der Unterhaltspflicht (Kindsunterhalt) was bei schuldhafter Nichtzahlung auch zu einem Strafverfahren und Verurteilung fuehren kann.
 

Sonntagsbraten

Member Inaktiv
Inaktiver Member
3 August 2017
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Zum Thema Unterhalt:

Muss da den member @Sonntagsbraten korrigieren. Fuer den Kindsunterhalt bei Nichterwerbstaetigen gilt ein ve...

Aiii ok. Letzteres hab ich ausgeführt, aber den verminderten Selbstbehalt bei Nichterwerbstätigen kannte ich nicht.

Klasse Info! Bravo.

Auf die Strafrechtssachen nach Thailand hinein, würde ich aber nicht viel geben. Zahlt im Zweifel einen Anteil - vielleicht so 150 - 200 Euro (würde den Vorschuss als Hausnummer angeben, denn der Staat meint ja auch das müsse reichen...) und gut ist.

Moralisch finde ich das aber Shice, sorry.

Ehegattenunterhalt würde ich aber ums Verrecken nicht zahlen und hätte null schlechtes Gewissen dabei. Ausnahme: Die Ex ist wegen echter Krankheit erwerbsunfähig.

DANN würde ich zahlen.


Für einen Zivilrechtstitel braucht man übrigens einen Wohnsitz / Meldeadresse. Da kann man zwar irgendwann am FG Ort des letzten Wohnsitzes durch öffentliche Zustellung arbeiten, ist aber gruselig kompliziert...

Machen Frauen seltenst und auch deren Anwälte sind da vermutlich nicht so geil drauf.
 
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krimibiker

Frei wie der Wind
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13 Januar 2013
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Bang Saray
Wenn Du kleine Summen zahlst, ist auch die Strafwürdigkeit umstritten, da die Düsseldorfer Tabelle nicht Gesetz ist.
Die Duesseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, aber eine OLG-Entscheidung. In der Regel ist ein Strafverfahren der letzte Weg, der eingeschritten wird. Zuvor findet in der Regel ein Zivilverfahren statt, in dem dann der zu zahlende Unterhalt durch ein Urteil festgelegt wurde. Dieser Betrag wird dann natuerlich auch im Strafverfahren zu Grunde gelegt.

Strafbar ist die Verletzung der Unterhaltspflicht nach Pharagraph 170 StGB. Da dort eine fahrlaessige Handlung nicht erfasst wird, gilt fuer die Strafbarkeit immer der Vorsatz oder bedingte Vorsatz. Diesen Vorsatz muss durch das Gericht nachwiesen werden. Wird relativ einfach sein, wenn Einkuenfte jeglicher Art erzielt werden, die ueber der Freigrenze liegen und trotzdem der Unterhalt nicht in angemessener Form erbracht wird.
 

Sonntagsbraten

Member Inaktiv
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3 August 2017
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Unterhaltsvorsorge für Studienzwecke - sowas sollte man bei 1100,00 EURO Budget in manchen Fällen auch mitdenken...



Da das Thema von einem Member aufgegriffen wurde, habe ich mal nachgedacht und stelle meine Vorsorgeberechnung zur Verfügung.

Ob alles 100% stimmt, weiss ich nicht. ich denke im Groben stimmt es. Ich setze bei meiner Berechnung vorraus, dass meine Tochter nicht mit kommt und auf ihre Mutter keinen Bock hat also da nicht wohnt.


Warum mache ich so eine Vorsorge und teile das mit?



Weil sie wichtig sein kann, wenn ihr wie ich 52 seid und ein Kind habt das sagen wir 11 ist (hab das mal als Referenz genommen)

Sagen wir ich wandere aus mit 62 also in 10 Jahren.

Richtig Rente bekomme ich dann nicht. Würde also von Erspartem leben.

Gothaer bietet (nur Beispiel) eine Rentenversicherung an:

150 EURO im Monat Einzahlung auf 10 Jahre: dynamisch also Beitragserhöhung auf sagen wir etwa 200,00 EURO im Monat. Ist man noch erwerbstätig an sich keine Nummer, die Sorgen macht.

Vertragsguthaben dann garantiert knapp 18 000 EURO aber bei 2% Verzinsung geschätzt 20 200 bei Auszahlung oder 45 EURO Rente zusätzlich im Monat.

Bin ich also mit 62 raus, kann ich den Gesamtbetrag fast ohne Steuernachteile auszahlen lassen.

Ich spare aber heute Steuern! Die Rentenbeiträge sind steuermindernd!

Fängt meine Kleine mit 18 an zu studieren also in 7 Jahren, kann ich den Unterhalt während des Erwerbslebens noch locker für 3 jahre stemmen. Ein Studium dauert maximal bis zu 27 Lebensjahr - in der Regel so 5 Jahre. Es verblieben 2 Jahre Unterhalt, sagen wir 3 wenn was schief geht oder sie erst mit 19 begönne.


Der Satz aus der von mir nicht gemochten Düsseldorfer Tabelle wäre bei null Einkommen der Mutter:

Daß das Einkommen beider Eltern zusammenzuaddieren ist, gilt für Studenten. Laut Düsseldorfer Tabelle (Stand 2015) beträgt der Bedarf von Studenten immer pauschal 735,- € monatlich – egal, wie viel die Eltern verdienen

Sagen wir das liegt dann bei 800,00 EURO im Monat. beide Eltern sind barunterhaltspflichtig, wenn das Kind draussen wohnt.

Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es etwa so, dass jeder Elternteil automatisch die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern zufällig gleich viel netto verdienen würden. Vielmehr haftet jeder Elternteil anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts. Das bedeutet, dass derjenige Elternteil, der ein höheres Nettoeinkommen hat als der andere Elternteil, einen größeren Teil des Kindesunterhalts zahlen muss als der andere Elternteil.

Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen. In Höhe des Kindergelds verringert sich also der Unterhaltsbedarf. Natürlich muss im Gegenzug das Kindergeld dann auch in voller Höhe an das Kind ausgezahlt werden.

Damit sind wir bei vermutlich 600 EURO Unterhaltsverpflichtung. Die Mutter meiner Tochter zahlt niemals etwas, da bin ich sicher.

Bis 67, hab ich kein Einkommen das echt relevante Größe erreicht - also hab ich da meinen Selbstbehalt. vermutlich aber ziehen die auch Ersparnisse heran, weiss ich nicht.

Somit rechne ich mit einer Verpflichtung in Höhe von 600,00 monatlich für mich, bin ich in Thailand und die Tochter wiederum hier.

Also: 600 x 12 x 3 = 21 600,00 EURO



Meine Versicherung hätte dann einen Großteil abgedeckt und ich das Thema dann nicht mehr an der Backe.



Grundsatzverpflichtung:


Wer schuldet dem volljährigen Kind Unterhalt?

Das Wichtigste vorab:

Ab dem 18. Geburtstag des Kindes sind grundsätzlich immer beide Eltern barunterhaltspflichtig.

Das gilt auch für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind wohnt.

Der Anteil jedes Elternteils am Gesamtunterhalt des Kindes richtet sich nach dem Einkommen des jeweiligen Elternteils. Der Anteil eines Elternteils am Kindesunterhalt kann deshalb nur berechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist.
 
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Sonntagsbraten

Member Inaktiv
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3 August 2017
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Die Duesseldorfer Tabelle ist zwar kein Gesetz, aber eine OLG-Entscheidung.


In der Regel... ich kenne einige Ausnahmen von dieser Regel und ich würde hier nicht sagen, dass die Tabelle in Stein gemeisselt ist. Momentan tut sich einiges im Familienrecht.

Ich sage z.B. vorraus, dass in 10 Jahren in etwa 50% der Fälle das Residenzmodell zu Gunsten des WM kippt, Unterhalt ganz anders berechnet werden wird, der Selbstbehalt deutlich steigt usw usw...

Viele Supermamis werden da wohl wütend, aber egal...

Die Düsseldorfer Tabelle kann man, muss man aber nicht ansetzen.

Ich hab das dennoch mal gemacht...

200 Euro im Monat als Vorsorge für späteren Unterhalt, kann echt auch der ärmste Schlucker im Erwerbsleben auf 10 Jahre stemmen


Da kann mir keiner was erzählen.


Wer Saufen und Rumhuren kann, kann auch vorsorgen.

Wenn man echt gut verdient, kann man sowas auch noch anders handhaben:

Jährliche Einmalbeträge 2-3 mal zu 10 000.00 EURO im Jahr zurück legen auf 10 Jahre auf eine solche rentenversicherung, die dann versetzt ausgezahlt werden.

Wenn man mit dann 62 aussteigt, zahlt man drauf dann wenig Steuern und spart jetzt eine Menge, da das steuermindernd wirkt.


Ich glaub aber das geht nur, wenn man es als Rente auszahlen lässt.
 
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Sonntagsbraten

Member Inaktiv
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3 August 2017
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Im Falle internationaler Fahndung wird allerdings der Reisepass für ungültig erklärt. Bedeutet illegaler Aufenthalt und Fussketten von den Boys in Brown.[...


Es leben die Doppelstaatler - wäre in meinem Fall also nicht relevant, aber ich hab den Unterhaltsquatsch ja eh nicht als Problem.

Aber gut. Nur wird wegen Unterhaltssachen nicht der Pass entzogen, ungültig erklärt oder / und schon gar nicht international gefahndet.

Never.

Ich war im Referendariat insgesamt echt MONATE als Stationsreferendar bei der Staatsanwaltschaft und hab da auch mal den Hampelmann bei den Sitzungsvertretungen gespielt und Anklageschriften verfasst. Hatte was.

So Sachen werden je nach Gemüt des Staatsanwalts (macht vermutlich nur nen Amtsanwalt, hab nicht ins Gesetz geschaut, aber kann sein) zwar öfters verfolgt, aber mit Sicherheit nicht wie eine Fahndung nach nem Terrortäter behandelt und ungültig wird da so schnell nix. Kann sein... wäre eine riesige Ausnahme.

Wenn es eine extrem engagierte Dame da ist, die mit Klack Klack Schuhen eifrig auf und ab hetzt um sehr aktiv zu ermitteln... ja na gut... aber die wird auch gebremst durch die Flut von echt harten Sachen und wenn die beginnt wegen sowas eine Fahndung in Gang zu setzen, erntet sie mindestens den geballten Spott der Truppe.

Nee... das siehst du vielleicht bei RTL, aber in der Realität macht man da kein Fass auf. Nicht bei Unterhaltssachen in dem Rahmen. Wenn er massivste Strafsachen an der Backe hat und auch noch Unterhalt prellt vielleicht, aber dann wird das Unterhaltszeug einfach weggebügelt und gut ist. Ist der in Thailand, bleibt er auch da - zu 90% +.

Nicht übertreiben ^^


Der Typ hier ist zwar ein in meinen Augen ziemliches A-Loch und ich finde sein Verhalten asozial, aber ein paar Dinge die er äußert sind nicht falsch, im Gegenteil.

Muss aber sagen, dass so eine Vorgehensweise wie der das empfiehlt am Ende 2 Dinge bewirken wird:

1. Er wird niemals einen Draht zu seinen Kindern finden. Erbärmlich und traurig
2. Er schneidet sich den Rückweg in ein normales Leben auf ewig ab
3. Früher oder später verarmt er. 100%. Und er ist auf ewig verschuldet.

Besonders dämlich ist seine Aussage: "ein Anwalt wird Dir nicht weiterhelfen können". Absoluter Schwachsinn. Es gibt viele legale und sehr konstruktive Mittel, mit dem Unterhalt klar zu kommen. Viel ginge über Mediation mit der Ex, noch mehr darüber, sich selbst zu versuchen um das Kind / Kinder zu kümmern und zwar wechselseitig... aber egal...nicht Thema.

Der Typ behauptet übrigens man könne mit 5000 Euro 1 Jahr gut in Kambodscha leben...

 
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neitmoj

Ladydrink iss nicht!
Inaktiver Member
18 März 2009
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Im Falle internationaler Fahndung wird allerdings der Reisepass für ungültig erklärt.

Nur wird wegen Unterhaltssachen nicht der Pass entzogen, ungültig erklärt oder / und schon gar nicht international gefahndet.

Irrtum, @Sonntagsbraten
Zwischen der Deutschen Botschaft in Bangkok und der thailändischen Immigration gibt es eine sehr gute “inoffizielle“ Zusammenarbeit.
Es wurden schon viele Landsleute wegen Verfehlungen oder Verdachtsmomenten heimgeschickt die in Deutschland kaum einen Richter interessieren.

Es ist nicht Sache der thailändischen Justiz zu prüfen ob ein von der D. Botschaft ungültig erklärter Pass tatsächlich ungültig ist, bzw. reale Gründe vorliegen aufgrund dessen er für ungültig erklärt wurde.

Der Hebel ist das im Pass enthaltene Visum.
Ist der Pass für die Immigration Behörde nicht gültig, ist auch die darin eingetragene Aufenthaltserlaubnis ungültig.
Liegt kein deutscher Haftbefehl oder ähnliches vor, wird der Betroffene solange in Abschiebehaft gehalten, bis er in einen auf eigene Kosten gebuchten Flug ausreisen kann.
 

Sonntagsbraten

Member Inaktiv
Inaktiver Member
3 August 2017
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Es ist nicht Sache der thailändischen Justiz zu prüfen ob ein von der D. Botschaft ungültig erklärter Pass tatsächlich ungültig ist, bzw. reale Gründe vorliegen aufgrund dessen er für ungültig erklärt wurde.

Das ist korrekt, denn es würde in Hoheitsrechte eingreifen.

Ich habe nur schlicht Zweifel, ob sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit seitens der deutschen Exekutive so ein VA bei nicht hinreichend bezahltem Unterhalt durchsetzen ließe.

Ich denke eher, dass das Verfahren bis zum Eintreffen des Täters ruhen würde.

Zivilrechtliche Fragen sind hier eh aussen vor.
 

krimibiker

Frei wie der Wind
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13 Januar 2013
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Bang Saray
Internationale Fahndung wird es wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sicherlich nicht geben, da nur ein Vergehen und kein Verbrechen. Ein Reisepass wird wegen eines Vergehens ebenfalls nicht ungueltig erklaert. Allerdings kann es - sofern ein nationaler Haftbefehl vorliegt - bei einer erneuten Einreise zu einer Festnahme am Flughafen kommen. Auch einen neuen Reisepass bei der Botschaft zu bekommen wird schwierig, da die Botschaft bei Vorliegen eines Haftbefehls in D die Neuausstellung verweigern kann.

Die zivilrechtlichen Folgen sind da viel erheblicher. Grundlage ist die Vorlage eines vollstreckbaren Titels. Darin wird die Hoehe der Unterhaltspflicht festgelegt. Zivilrechtliche Ansprueche zwischen Zivilpersonen verjaehren erst nach 30 Jahren. Solange kann auch der erwirkte Titel in das Vermoegen des Zahlungspflichtigen vollstreckt werde. Selbst wer ein Insolvenzverfahren durchlaeuft: Unterhaltszahlungsrueckstaende koennen nicht Bestandteil eines Insolvenzverfahren sein (zumindest fuer den Kindsunterhalt gilt das meines Wissens nach).
 
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Bulli

old man good haat
Inaktiver Member
26 Oktober 2008
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Internationale Fahndung wird es wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sicherlich nicht geben,
Man sollte aber nicht einen wesentlichen Gläubiger unterschätzen. Springt das Sozialamt für die Versorgung der Verlassenen ein, summieren sich Schulden auf, die noch Jahrzehnte später verfolgt werden. Da gibt es auch einen kurzen Draht zum Einwohnermeldeamt, die nun mal den Reisepass ausstellen, zum Gerichtsvollzieher, Einfluss auf das Amtsgericht, etc.
 

krimibiker

Frei wie der Wind
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13 Januar 2013
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Bang Saray
@Bulli: Nicht Strafrecht mit Zivilrecht verwechseln. Mein Beitrag mit der internationalen Fahndung bezog sich ganz klar auf den Bereich Strafrecht.
Was du anfuehrst gehoert in den Bereich des Zivilrechts.
 

Cybersonic

LOS lassen - nicht möglich
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4 Oktober 2010
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1.845
Der TO sollte - denke ich - klären, um welchen Unterhalt es sich handelt.
1. Kindesunterhalt
2. Trennungsunterhalt
3. Ehegattenunterhalt

Im Anschluss wurde der Fakt dargestellt, dass der Unterhaltspflichtige keine Einkünfte hat. Null in DACH und Null in TH
Keine Einkünfte = keine Rente.

Erst ab Klärung dieser Umstände kann man sinnvoll die Situation klären.

Unterhaltspflicht zu den Punkten 2 und 3:
Höhe des Unterhaltes richtet sich nach Höhe des Einkommens.
Hier kann es auch passieren, dass der Ehegatte einen Unterhaltsanspruch der Dame gegenüber hat.
Der Unterhaltsanspruch kann auch neu geregelt werden, wenn zB dem Ehemann der Job wegbricht und die Dame ein Einkommen erzielt.

Kindesunterhalt ist hier imho ein völlig anderes (ethisches) Thema.
 
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krimibiker

Frei wie der Wind
   Autor
13 Januar 2013
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Bang Saray
"Nach § 302 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) kann für nach dem 1. Juli 2014 beantragte Privatinsolvenzen keine Restschuldbefreiung bezüglich bis zur Beantragung des Insolvenzverfahrens entstandene und somit rückständige Verbindlichkeiten des Schuldners aus gesetzlichem Unterhalt erfolgen, wenn der Schuldner den Unterhalt vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat"
"Hinzu kommen freilich noch die während des laufenden Insolvenzverfahrens neu auflaufenden Unterhaltsschulden, welche weiterhin geschuldet werden und vollstreckt werden können, wenn sie tituliert sind."
(Beide Zitate : Auszug von www.anwalt.de/ Nicole Rinau-Rechtsanwaltskanzlei Buemlein)
 
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Djosten

Why not!
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   Autor
Thread Starter
20 September 2015
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1.743
Der Beitrag bezog sich auf den Kindesunterhalt...es geht auch nicht darum sich diesem unter allen Umständen zu entziehen, sondern den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, wie dieser Anspruch rechtlich verfolgt werden könnte, wenn man dauerhaft in LOS ohne Einkünfte leben würde. Alternative wäre der Verbleib in BRD mit Einkommen als Angestellter. D.h. kann einem das Auswandern diesbezüglich negativ ausgelegt werden, weil man dadurch auf mögliche Einkünfte verzichten würde und somit die Grundlage des Unterhalts vorsätzlich entzieht