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Thail. Steuernummer bei Wohnortwechsel

Oldie

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25 November 2024
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Ja,bin auch dabei für einen Wohnungswechsel nach Thailand zu planen...viele Banken sehen darin kein Problem und nach Angabe des neues Wohnsitzes sollte das Konto in Deutschland weiter problemlos funktionieren.
Vergiss nicht die thailändische Steuernummer bei der allen Banken in Deutschland, wo du ein Konto/Depot führst, anzugeben. Und vorher mit der Bank kommunizieren, das dieser Vorgang auch 7 Monate dauern kann, weil du die thailändische Steuernummer erst nach 180 Tagen Anwesenheit beantragen kannst.

Wenn du keine Steuernummer angibst, kann die Bank sehr nervös werden, du drohst ihr echt Arbeit zu machen. Am besten ist dann, diesen Kunden zügig los zu werden.
 
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lakmakmak66

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Vergiss nicht die thailändische Steuernummer bei der allen Banken in Deutschland, wo du ein Konto/Depot führst, anzugeben. Und vorher mit der Bank kommunizieren, das dieser Vorgang auch 7 Monate dauern kann, weil du die thailändische Steuernummer erst nach 180 Tagen Anwesenheit beantragen kannst.

Wenn du keine Steuernummer angibst, kann die Bank sehr nervös werden, du drohst ihr echt Arbeit zu machen. Am besten ist dann, diesen Kunden zügig los zu werden.
....und wenn man keine Steuernummer in Thailand benötigt....reicht es nicht der Bank in Deutschland zu melden,dass man in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig ist??? Werde mich auf alle Fälle mit der Bank bzw.Steuerberater in Verbindung setzten...
 

Oldie

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25 November 2024
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....und wenn man keine Steuernummer in Thailand benötigt....reicht es nicht der Bank in Deutschland zu melden,dass man in Deutschland nicht mehr steuerpflichtig ist??? Werde mich auf alle Fälle mit der Bank bzw.Steuerberater in Verbindung setzten...
Nein, da kommt das Problem mit der zwangsweisen Konto Schließung. OSZE Richtlinien bezüglich Geldwäsche. Für die Bank ist es einfacher und effektiv billiger, dann auf dich als Kunden zu verzichten.
Steuernummer des Wohnsitz Landes ist Pflicht.

Dann bist du über 65 Jahre alt?
THB 190000 Alterfreibetag
Die ersten THB 150000 sind steuerfrei.

Also nur mit diesen beiden Punkten kannst du dann THB 340000 Einkommen steuerfrei erklären. Es gibt noch weitere Freibeträge, die erklärt dir dein Steuerberater.

Für THB 500.000 Jahreseinkommen zahle ich um THB 7000 Steuer pro Jahr. Alleine schon für die Infrastruktur soll Thailand das haben.
 

savoy

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Dann bist du über 65 Jahre alt?
THB 190000 Alterfreibetag
Die ersten THB 150000 sind steuerfrei.

Also nur mit diesen beiden Punkten kannst du dann THB 340000 Einkommen steuerfrei erklären.
Das sind ca. 9.000 € für Rentner. In D liegt der Steuerfreibetrag aber für alle bei 12.096 €, was man bei uneingeschränkter Steuerpflicht in D (auf Antrag), trotz Wohnsitz im Ausland nutzen kann. Zudem sind Einkünfte aus gesetzlicher Rente in D (noch bis 2058) nicht komplett steuerpflichtig.
 
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lakmakmak66

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Nein, da kommt das Problem mit der zwangsweisen Konto Schließung. OSZE Richtlinien bezüglich Geldwäsche. Für die Bank ist es einfacher und effektiv billiger, dann auf dich als Kunden zu verzichten.
Steuernummer des Wohnsitz Landes ist Pflicht.

Dann bist du über 65 Jahre alt?
THB 190000 Alterfreibetag
Die ersten THB 150000 sind steuerfrei.

Also nur mit diesen beiden Punkten kannst du dann THB 340000 Einkommen steuerfrei erklären. Es gibt noch weitere Freibeträge, die erklärt dir dein Steuerberater.

Für THB 500.000 Jahreseinkommen zahle ich um THB 7000 Steuer pro Jahr. Alleine schon für die Infrastruktur soll Thailand das haben.
Unter 65 Jahren...werde das mit der deutschen Bank besprechen,handhabst jede Bank anscheinend anders.
 

Oldie

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25 November 2024
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Unter 65 Jahren...werde das mit der deutschen Bank besprechen,handhabst jede Bank anscheinend anders.
Sie brauchen eine Steuernummer. Aber wenn die Gewinne hoch genug waren, hat mache Bank früher das gerne ignoriert.
Letztlich kann es darauf hinauslaufen, daß notfalls deine alte deutsche Steuernummer weiter genutzt wird. Sollte zu Unrecht vom deutschen Fiskus abkassiert worden sein, kein Problem😉

Das BZSt hat dafür ein Erstattungsformular, in Deutsch und als Bonus in Englisch. Unter anderem ist als Anlage die Bescheinigung der Steuerzahlung für die Erträge deines Wohnsitzsteueramtes beizufügen. Also mit Stempel und Unterschrift des zuständigen thailändischen Steueramtes.

In der Konsequenz habe ich mein Depot umgeschichtet, raus aus inländischen Papieren.

Ob die Bank bei Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und Vorlage der Abmeldung darauf besteht.... Früher nicht.
Thailand ist den automatischen Informationsaustausch 2024 beigetreten. Damit haben sich auch einige Vorgaben für die Banken geändert.

Mittlerweile gab es da einige Strafzahlungen. Auch steht Beihilfe im Raum.
Auf lange Sicht wird sich die in Deutschland ansässige Bank an die Vorgaben halten, wenn deine Konten in Deutschland geführt werden. Natürlich kann man die auch verlagern, da gibt es immer noch einige Steueroasen.


Sonst, wenn du mit jemanden verheiratet zusammen lebst...Habe Kapital für die Immigration und lass dich von ihm aushalten.
Nach meinem Verständnis sind Geschenke nicht als Einkommenssteuerpflichtig in der Liste in Thailand aufgeführt. Hohe jährliche Freibeträge beim Ehepartner und wenn mehr, gerade mal 5% Schenkungssteuer vom Schenkenden.

Damit es von Revenue Departement akzeptiert wird, sind einige Punkte exakt zu beachten! Unbedingt mit thailändischen Steueranwalt besprechen! Unter anderem darf das Zielkonto nur auf den Namen des Beschenkten lauten und er muss frei über das Geld verfügen können.

Das Geld wird schon als Geschenk deklariert nach Thailand überwiesen.

Machbar, solange Thailand das nicht eingeführte Einkommen nicht besteuert. Das mag sich in Zukunft ändern.

Du führst etwas Taschengeld für Dich, so THB 200.000, ein und machst somit deine Steuererklärung und hast deine Thai TIN für Deutschland.
 

Oldie

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Das sind ca. 9.000 € für Rentner. In D liegt der Steuerfreibetrag aber für alle bei 12.096 €, was man bei uneingeschränkter Steuerpflicht in D (auf Antrag), trotz Wohnsitz im Ausland nutzen kann. Zudem sind Einkünfte aus gesetzlicher Rente in D (noch bis 2058) nicht komplett steuerpflichtig.
Ja, stimmt. Aber auch das:

Bei Wohnsitz in Thailand Reduzierung des Steuerfreibetrag auf 50% - Thailand ist ja so billig.
Keine Zusammenveranlagung mehr.
Und plötzlich sieht es anders aus.

Rechne das besser mit einem Fachmann durch, sonst fällst du voll auf die Schnauze.
 

savoy

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Bei Wohnsitz in Thailand Reduzierung des Steuerfreibetrag auf 50% - Thailand ist ja so billig.
Nur bei beschränkter Steuerpflicht. Bei unbeschränkter Steuerpflicht bleibt es bei vollem Grundfreibetrag.
Wenn mind. 90 % der Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen kann auch mir Wohnsitz in TH die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden. Die Bedingungen müssten die meisten erfüllen, da sie meist keine Einkünfte in TH erzielen.
 
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Ok
Sie brauchen eine Steuernummer. Aber wenn die Gewinne hoch genug waren, hat mache Bank früher das gerne ignoriert.
Letztlich kann es darauf hinauslaufen, daß notfalls deine alte deutsche Steuernummer weiter genutzt wird. Sollte zu Unrecht vom deutschen Fiskus abkassiert worden sein, kein Problem😉

Das BZSt hat dafür ein Erstattungsformular, in Deutsch und als Bonus in Englisch. Unter anderem ist als Anlage die Bescheinigung der Steuerzahlung für die Erträge deines Wohnsitzsteueramtes beizufügen. Also mit Stempel und Unterschrift des zuständigen thailändischen Steueramtes.

In der Konsequenz habe ich mein Depot umgeschichtet, raus aus inländischen Papieren.

Ob die Bank bei Aufgabe des deutschen Wohnsitzes und Vorlage der Abmeldung darauf besteht.... Früher nicht.
Thailand ist den automatischen Informationsaustausch 2024 beigetreten. Damit haben sich auch einige Vorgaben für die Banken geändert.

Mittlerweile gab es da einige Strafzahlungen. Auch steht Beihilfe im Raum.
Auf lange Sicht wird sich die in Deutschland ansässige Bank an die Vorgaben halten, wenn deine Konten in Deutschland geführt werden. Natürlich kann man die auch verlagern, da gibt es immer noch einige Steueroasen.


Sonst, wenn du mit jemanden verheiratet zusammen lebst...Habe Kapital für die Immigration und lass dich von ihm aushalten.
Nach meinem Verständnis sind Geschenke nicht als Einkommenssteuerpflichtig in der Liste in Thailand aufgeführt. Hohe jährliche Freibeträge beim Ehepartner und wenn mehr, gerade mal 5% Schenkungssteuer vom Schenkenden.

Damit es von Revenue Departement akzeptiert wird, sind einige Punkte exakt zu beachten! Unbedingt mit thailändischen Steueranwalt besprechen! Unter anderem darf das Zielkonto nur auf den Namen des Beschenkten lauten und er muss frei über das Geld verfügen können.

Das Geld wird schon als Geschenk deklariert nach Thailand überwiesen.

Machbar, solange Thailand das nicht eingeführte Einkommen nicht besteuert. Das mag sich in Zukunft ändern.

Du führst etwas Taschengeld für Dich, so THB 200.000, ein und machst somit deine Steuererklärung und hast deine Thai TIN für Deutschland.
Vielen Dank für die ausführlichen Erklärungen.
Ich werde mich deswegen demnächst mit der deutschen Bank in Verbindung setzten und dies klären und später auch weitere Infos in Thailand dazu einholen.
Bisher hatte ich nur in Erfahrung gebracht( beim Revenue of Department)das jemand ,der kein eigenes Einkommen hat auch keine Steuernummer beantragen muss.
 

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Nur bei beschränkter Steuerpflicht. Bei unbeschränkter Steuerpflicht bleibt es bei vollem Grundfreibetrag.
Wenn mind. 90 % der Einkünfte in Deutschland steuerpflichtig sind oder die ausländischen Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen kann auch mir Wohnsitz in TH die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt werden. Die Bedingungen müssten die meisten erfüllen, da sie meist keine Einkünfte in TH erzielen.
Ich schaue gerne noch mal nach, auch ich weiß nicht alles.

Nur, bei beschränkter Steuerpflicht einen Freibetrag? Das widerspräche dem Konzept, das bei beschränkter Steuerpflicht dein Wohnsitz Steueramt für die Freibeträge zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes zuständig wäre.
Bei beschränkter Steuerpflicht kannst du nur Aufwendungen in Abzug bringen, das ist kein Freibetrag für den Lebensunterhaltes.

Ich kann mich ja irren, aber du solltest sicherheitshalber auch ganz konkret beim Finanzamt auch nach den gültigen Freibeträgen nachfragen. Aus dem Bauchgefühl bist du da auf dem Holzweg.

Und die unbeschränkte Steuerpflicht kann jeder beantragen, der im Ausland lebend mindestens 90% seines Welteinkommen aus Deutschland bezieht. Ist mir bekannt.

Wegen den beiden von dir in Abrede gestellten Bedingungen wollte ich darauf verzichten. Sonst wäre das je nach Wechselkurs legal THB 800.000 bis gute 900.000 steuerfreies Einkommen in Thailand.

Sorry, ich habe gerade auf der Website des Finanzamt Neubrandenburg nachgeschaut.
Vielleicht interpretieren wir diesen Satz unterschiedlich:

"Der Grundfreibetrag ist für die Prüfung der Einkunftsgrenzen zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. "

Ich entnehme ihm, daß der Grundfreibetrag auf 50% gemäß Länderliste gekürzt wird.
Besser du fragst vorher konkret nach.
 
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Oldie

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Auch von mir ein danke an die Moderatoren für die Zusammenführung.

Ich habe das Finanzamt Neubrandenburg mit der Bitte ums Stellungsnahme bezüglich Grundfreibetrag ( Kürzung je nach Wohnland Ja/Nein ) und Zusammenveranlagung angeschrieben.
Sobald eine Antwort kommt, poste ich die hier. Wäre schön, wenn ich mich irren würde. Aber früher gab es die Länderliste genau dafür...
 
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Oldie

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Noch keine Antwort von Neubrandenburg, das kann dauern.

Aber ein Youtube Beitrag zu diesem Thema. Er ist zwar auf den Philippinen, aber es geht um die besagte Länderliste bezüglich Steuerfreibeträge und die beantragte unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland für Auswanderer.
Schaut einfach rein.



Ich befürchte, was ich über die Zusammenveranlagung gesagt habe, wird auch stimmen. Aber wie gesagt, ich warte noch auf die Antwort vom FA Neubrandenburg. Also, falls noch jemand in den Wolken träumen mag, noch geht es.
 
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@Oldie das hat mir keine Ruhe gelassen. Du meinst die Länderliste:
Richtig ?
In der Auflistung ist der eigene Grundfreibetrag nach § 32a EStG nicht enthalten. Sehr wohl aber das Thema Familie/Kinder und Sonderausgaben Abzug für zum Beispiel KV und AV etc. insbesondere alles was zum Beispiel als außergewöhnliche Belastungen/Sonderausgaben an zu setzen ist. Die Liste in der Einleitung ist aus meiner Sicht eigentlich als erschöpfend an zu sehen.

Oder hast Du hierzu eine andere Quelle? Evtl. ein zusätzliches neueres Schreiben?
 

Oldie

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Nein, eine Stellungnahme des Fa liegt noch nicht vor.
Und Ja, §32a des EStG nicht explizit enthalten, nur ein indirekter Verweis über EStG §1, Abs. 3 Satz 2.

Gehört hatte ich von verschiedenen, das es in der Praxis auch entsprechend gekürzt wird.
Klar, man kann auch klagen, dauert seine Zeit. Im Idealfall erledigt sich so ein Verfahren durch die begrenzte Lebensspanne des Klägers.

Der Grundfreibetrag nach EStG §1, Abs. 3 Satz 2 zur Feststellung, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag möglich ist, gemäß der Länderliste zur kürzen - Betrifft das nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen Einkommen, mindesten 90% des Einkommens müssen in Deutschland Steuerpflichtig und nicht mehr als der gekürzte Grundfreibetrag dürfen der nicht inländischen Steuerpflicht unterliegen - .

In der Praxis wird dann nach meinem Wissen auch der gekürzte Grundfreibetrag bei der Berechnung der Steuer angesetzt.

In gewisserweise logisch. Geld, das bevorzugt im Inland ausgegeben wird, da kommt zumindest die MwSt zurück und es bleibt im Kreislauf. Bei Grundfreibeträgen im Ausland nicht, wäre quasi eine extra Steuervergünstigung für Aussiedler.

Eigentlich brauchen wir nur jemanden, der die unbeschränkte Steuerpflicht hier im Forum beantragt hat, in der Ländergruppe 3 oder 4 lebt und seinen Steuerbescheid.
 

wiwowa

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In gewisserweise logisch. Geld, das bevorzugt im Inland ausgegeben wird, da kommt zumindest die MwSt zurück und es bleibt im Kreislauf.
Nein nicht logisch, hat damit nichts zu tun, wird ja in anderen Ländern nicht gekürzt UND dafür war die Liste auf der die Kürzungen basieren auch nie gedacht. ABER ich glaube Dir das es gemacht wird, leider. Danke das du das Thema hier hoch bringst und es auch weiter verfolgst.
 

Oldie

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Nein nicht logisch, hat damit nichts zu tun, wird ja in anderen Ländern nicht gekürzt UND dafür war die Liste auf der die Kürzungen basieren auch nie gedacht. ABER ich glaube Dir das es gemacht wird, leider. Danke das du das Thema hier hoch bringst und es auch weiter verfolgst.
Nicht ganz. Es soll der Lebensunterhalt Steuerfrei gestellt werden. Wenn der Bedarf gemäß Länderliste geringer ist als in Deutschland, wird eben auch weniger Steuerfrei gestellt. Ungefähr so denkt sich das FA, aber dir steht der Klageweg durch alle Instanzen offen.
 

wiwowa

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28 Juli 2017
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Nicht ganz. Es soll der Lebensunterhalt Steuerfrei gestellt werden.
Bitte Einleitung genau lesen … das irgendwer das so interpretiert mag ja ok sein. Aber ich würde sofort argumentieren, das dies für nicht einheimische nicht anwendbar ist und die Liste wurde für Einheimische erstellt. Einfachstes Beispiel KV diese gehört nun mal dazu und diese ist eindeutig für Expats sowohl auf den Phil’s als auch Thailand nicht zu Kosten der einheimischen realisierbar.
Steht sicher auch ausführliche ein irgendeinem Kommentar.

Mir steht da gar nichts offen, weil nicht betroffen und hoffentlich nie Betroffen. Ich verklage auch niemanden, ich habe eine Juristen Allergie.
 

Oldie

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So ich habe eine Antwort vom FA bekommen, die nicht ganz, bzw. eigentlich gar nicht, auf meine Frage eingeht. Nach mehrfachen durchlesen interpretiere ich die Antwort so:

Gemäß DBA hat Thailand das Besteuerungsrecht bei der gesetzlichen Rente. Damit ist das im Ausland zu versteuerndes Einkommen, es greift hier die zweite Bedingung der unbeschränkten Steuerpflicht auf Antrag. Sobald diese Rente die gemäß Länderliste um 50% gekürzten Grundfreibetrag überschreitet, ist eine unbegrenzte Steuerpflicht in Deutschland auf Antrag nicht mehr möglich. Also derzeit bei etwas über €500,- Bruttorente im Monat.

meine Frage an das FA Neubrandenburg war :

wenn über 90 % des Einkommens aus Deutschland kommen (Rente + Kapitaleinkünfte), man die unbeschränkte Steuerpflicht beantragt und den Wohnsitz nach Thailand verlegt:

Wird dann der Grundfreibetrag gekürzt?

Ist eine Zusammenveranlagung ( verheiratet ) noch möglich ?




Die Antwort:

zunächst bedanke ich mich für die im Betreff genannte E-Mail und gehe davon aus, dass der vorletzte Satz für die Beantwortung Ihrer Anfrage entscheidend ist.

Gemäß dem, zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand, abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (gültig seit dem 10.07.1967) liegt das Besteuerungsrecht an den deutschen Sozialversicherungsrenten (Art. 18 Abs. 1 DBA), sowie VBL- Renten (Art. 18 Abs. 1 DBA) ausschließlich bei Ihrem aktuellen Wohnsitzstaat, sprich dem Königreich Thailand.

Sofern Sie Ruhegehälter aus einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Art. 18 Abs. 2 DBA) ugs.: Beamtenpensionen)) beziehen, liegt das Besteuerungsrecht im Quellenstaat und somit bei der Bundesrepublik Deutschland.

Weiterhin liegt das Besteuerungsrecht, beim Bezug von Betriebs- und sonstigen (privaten) Renten (Art. 18 Abs. 1 DBA) bei Deutschland, soweit diese Zahlungen als Betriebsausgaben des Unternehmens in Deutschland abgezogen werden. Dieses wird in der Regel durch die auszahlende Stelle Ihrer Betriebsrente bzw. sonstigen Rente geprüft und der Steuerabzug direkt vorgenommen. Bei Fragen wenden Sie sich hier bitte an die auszahlende Stelle der genannten Alterseinkünfte.

Eine Besteuerung von Deutschen Sozialversicherungs-, sowie VBL-Renten durch die Bundesrepublik Deutschland findet nicht statt.

Wie die von Ihnen bezogenen Alterseinkünfte im Königreich Thailand erklärt werden erfragen Sie bitte bei der für Sie örtlich zuständigen thailändischen Steuerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass regelmäßig Datenaustauschverfahren, hinsichtlich bezogener Leistungen, mit dem Königreich Thailand durchgeführt werden.

Sofern sich Ihre persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Ihres Wohnsitz in einen anderen Staat bzw. die deutschen Besteuerungsgrundsätze oder die zwischenstaatlichen Abkommen nicht wesentlich ändern, brauchen Sie keine Einkommensteuererklärung in Deutschland mehr abgeben.

Dies gilt nicht, sofern Sie von einem deutschen Finanzamt gesondert zur Abgabe aufgefordert werden, wenn neben den Alterseinkünften weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung, in Deutschland erzielt werden.
 

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