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Steuern in Thailand... ab heute gehts los!

hallodri

...
    Aktiv
16 September 2010
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So ein Quatsch.

Ich hab schon zu Beginn der Diskussion einen Auszug aus meiner Steuererklärung gepostet, indem mir das Finanzamt in DE wie bei @HamburgerJung die unbeschränkte Steuerpflicht bestätigt hat, obwohl ich >180 Tage in Thailand verbringe bzw. verbracht habe.
Ausschlaggebend dafür war der Wohnsitz in Deutschland.

"Danach hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland, wenn er dort eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein inländischer Wohnsitz führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn der Arbeitnehmer eine weitere Wohnung im Ausland hat und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet."

"Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte können zum "Innehaben einer Wohnung" und damit zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes führen, auch wenn es sich hierbei nicht um den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen handelt."

Trotz deiner unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland könnte das alleinige Besteuerungsrecht bei Thailand liegen, nämlich dann, wenn das DBA Thailand das Besteuerungsrecht zuspricht.

Das hängt von der Art der Einkünfte und den persönlichen Lebensumständen ab. Wenn du Wohnung, KV und familiäre Bindung in Deutschland hast und etwas mehr als 180 Tage in Thailand in einer kurzfristig angemieteten Wohnung lebst, dann liegt das Besteuerungsrecht sicherlich bei D (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn du aber auch in Thailand eine ständige Wohnstätte vorhälst und vielleicht noch Familie hast, dann lohnt es sich im DBA nachzusehen, welcher der beiden Staaten für die relevante Einkunftsart das Besteuerungsrecht hat.
 
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robbbbor

Lady Drink King
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2 März 2019
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wer einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß § 9 AO

Das entscheidende Wort dabei ist "oder". Wenn entweder Wohnsitz ODER gewöhnlicher Aufenthalt zutrifft, ist man steuerpflichtig.
Und wie man an meinem Beispiel oben sehen kann, kann man auch mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Wohnsitz in DE haben und entsprechend unbeschränkt steuerpflichtig sein.

Wenn du aber auch in Thailand eine ständige Wohnstätte vorhälst und vielleicht noch Familie hast, dann lohnt es sich im DBA nachzusehen, welcher der beiden Staaten für die relevante Einkunftsart das Besteuerungsrecht hat.

Und selbst dann ist es nicht ganz eindeutig, wobei der Punkt mit der Familie dann schon für Thailand spricht.

1713677014631.png

Hat man sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ländern kann letztendlich sogar die Staatsangehörigkeit der entscheidende Faktor sein.

Ich bin in DE gemeldet, hab in Thailand aber ein Langzeitvisum (5 Jahre) und verbringe mehr als 180 Tage hier, hab in beiden Ländern eine feste Wohnstätte (Eigentum in DE und langfristigen Mietvertrag in TH), habe in DE meine GKV, private Versicherungen, Vereinsmitgliedschaften, Bankkonten, Depots, Eltern und Schwestern, in TH Freundin, Katzen und Auto. Also unterm Strich in beiden Ländern eine Wohnstätte und einen Teil meiner Lebensinteressen.

Im Endeffekt hat da jeder andere Rahmenbedingungen, die man individuell abklären muss. Aus dem Grund halte ich auch nichts von den pauschalen 180 Tagen usw.
 

HamburgerJung

Kein anderes Hobby?
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11 Mai 2020
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Sisaket, Thailand
So ein Quatsch.

Ich hab schon zu Beginn der Diskussion einen Auszug aus meiner Steuererklärung gepostet, indem mir das Finanzamt in DE wie bei @HamburgerJung die unbeschränkte Steuerpflicht bestätigt hat, obwohl ich >180 Tage in Thailand verbringe bzw. verbracht habe.
Ausschlaggebend dafür war der Wohnsitz in Deutschland.

"Danach hat ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Inland, wenn er dort eine Wohnung u. U. innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein inländischer Wohnsitz führt zur unbeschränkten Steuerpflicht, selbst wenn der Arbeitnehmer eine weitere Wohnung im Ausland hat und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet."

"Nicht erforderlich ist, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte können zum "Innehaben einer Wohnung" und damit zur Aufrechterhaltung eines inländischen Wohnsitzes führen, auch wenn es sich hierbei nicht um den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen handelt."



wo du recht hast, hast du recht....es reicht die Wohnung steht bereit....ob genutzt oder ungenutzt...wie auch @OttoNormalo...schrieb.

So, wurde mir das vor Jahren auch mitgeteilt.. ..und wie geschrieben....ich habe eine Eigentumswohnung, nicht vermietet....ich lebe aber 300 Tage in Thailand....und bin in DE Steuerpflichtig. Garantiert vom Finanzamt.

Bei Vermietung oder ohne Wohnung und > 180 Tage sieht es schon wieder anders aus....
OK, wir werden sehen.....

Thailand hat das Besteuerungsrecht, gemäß Ihrer Auslegung,und zwar wegen dem "Lebensmittelpunkt" bei 180 Tagen Aufenthalt im Land!

Also,wie ich immer sage: Abwarten...und etwas kühles trinken

Fragen, nix als Fragen......

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist gemäß § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wer einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß § 9 AO (183-Tage-Regelung) hat.

Was bedeutet gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht? Der gewöhnliche Aufenthalt ist in § 9 Satz 1 AO wie folgt definiert: „Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

du musst nur deinen post lesen...dieser ist für uns alle bindend

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist gemäß § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wer einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO)

der zweite Absatz ist mehr auf Ausländer mit gewöhnlichen Aufenthalt in DE bezogen

einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß § 9 AO (183-Tage-Regelung) hat.
 
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buddy2020

Kein anderes Hobby?
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18 April 2020
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Das entscheidende Wort dabei ist "oder". Wenn entweder Wohnsitz ODER gewöhnlicher Aufenthalt zutrifft, ist man steuerpflichtig.
Und wie man an meinem Beispiel oben sehen kann, kann man auch mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Wohnsitz in DE haben und entsprechend unbeschränkt steuerpflichtig sein.



Und selbst dann ist es nicht ganz eindeutig, wobei der Punkt mit der Familie dann schon für Thailand spricht.

Anhang anzeigen 1967344

Hat man sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ländern kann letztendlich sogar die Staatsangehörigkeit der entscheidende Faktor sein.

Ich bin in DE gemeldet, hab in Thailand aber ein Langzeitvisum (5 Jahre) und verbringe mehr als 180 Tage hier, hab in beiden Ländern eine feste Wohnstätte (Eigentum in DE und langfristigen Mietvertrag in TH), habe in DE meine GKV, private Versicherungen, Vereinsmitgliedschaften, Bankkonten, Depots, Eltern und Schwestern, in TH Freundin, Katzen und Auto. Also unterm Strich in beiden Ländern eine Wohnstätte und einen Teil meiner Lebensinteressen.

Im Endeffekt hat da jeder andere Rahmenbedingungen, die man individuell abklären muss. Aus dem Grund halte ich auch nichts von den pauschalen 180 Tagen usw.
Das entscheidende Wort dabei ist "oder". Wenn entweder Wohnsitz ODER gewöhnlicher Aufenthalt zutrifft, ist man steuerpflichtig.

Hat man sowohl Wohnsitz als auch gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ländern kann letztendlich sogar die Staatsangehörigkeit der entscheidende Faktor sein.

Es gilt, nach den Ausführungen in Art 4 folgendes, was eigentlich ganz klar klingt…

Verfügt die Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig , zu dem sie den engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat!

(Mittelpunkt der Lebensinteressen) Lebensmittelpunkt, er eben mit den 180/183 Tagen bewertet wird!

Auch ich bin in Deutschland wie schon geschrieben, gemeldet da ich dort ein Haus habe sowie auch noch Bankverbindung etc.

Hier in Thailand habe ich auch Eigentum etc.

Also unterm Strich in beiden Ländern eine Wohnstätte und einen Teil meiner Lebensinteressen, genau oder ähnlich wie Du.

Aus dem Grund halte ich auch nichts von den pauschalen 180 Tagen usw.


Aber der Lebensmittelpunkt wir eben von der Steuerbehörde nach Tagen berechnet!!

Ob Du, oder ich etwas davon halten oder nicht…
 

buddy2020

Kein anderes Hobby?
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18 April 2020
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wo du recht hast, hast du recht....es reicht die Wohnung steht bereit....ob genutzt oder ungenutzt...wie auch @OttoNormalo...schrieb.

So, wurde mir das vor Jahren auch mitgeteilt.. ..und wie geschrieben....ich habe eine Eigentumswohnung, nicht vermietet....ich lebe aber 300 Tage in Thailand....und bin in DE Steuerpflichtig. Garantiert vom Finanzamt.

Bei Vermietung oder ohne Wohnung und > 180 Tage sieht es schon wieder anders aus....


du musst nur deinen post lesen...dieser ist für uns alle bindend

In Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist gemäß § 1 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG), wer einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO)

der zweite Absatz ist mehr auf Ausländer mit gewöhnlichen Aufenthalt in DE bezogen

einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gemäß § 9 AO (183-Tage-Regelung) hat.
"der zweite Absatz ist mehr auf Ausländer mit gewöhnlichen Aufenthalt in DE bezogen"

Wo stellst Du da einen Zusammenhang her,bzw. wo steht das ??
 
Thailernen.net

Alwaro

ツ ǝʌıʇʞǝdsɹǝd ɹǝp ǝƃɐɹɟ ǝuıǝ sǝllɐ
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zu Hause
wenn es nachweislich auch dein Haus ist, bin ich der Meinung, dass du keine Steuern in Thailand zahlen wirst.

Wie liegt die Sachlage, wenn jemand ein Haus in DE, FR, AT, und CH besitzt?

Meines Wissens begründet ein Haus eine bedingte Steuerpflicht, die der einzelne Steuerhoheitsberechtigte einfordern kann.

Unabhängig ist jedoch hier in Thailand die Tatsache, dass wenn der Wohnsitz mehr wie 180 Tage im Jahr in Thailand liegt, alle eingeführten/überwiesenen Gelder der Einkommenssteuer unterliegen.

Die Steuerpflicht für die Anlagen in Europa werden weiterhin dort besteuert.
 

Alwaro

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zu Hause
die die keine Steuernummer haben, weder dt. noch sonst was...die müssen dann

Was müssen die dann ? Die Thais wollen doch die ausländische Steuernummer bloss wegen dem AIA der OECD, dem sie per 1.1.24 beigetreten sind. Die nächsten paar jahre läuft diesbezüglich noch nix.
 

Alwaro

ツ ǝʌıʇʞǝdsɹǝd ɹǝp ǝƃɐɹɟ ǝuıǝ sǝllɐ
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25 Juli 2011
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zu Hause
Es gilt, nach den Ausführungen in Art 4 folgendes, was eigentlich ganz klar klingt…

Ich gehe davon aus, dass Art 4 ein deutscher Gesetzesartikel ist. Gilt der auch bei 180 Tagen+ in Thailand?

Frag mal bei der deutschen Steuerbehörde nach, oder möchtest du keine schlafenden Hunde wecken?
 

buddy2020

Kein anderes Hobby?
   Autor
18 April 2020
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Ich gehe davon aus, dass Art 4 ein deutscher Gesetzesartikel ist. Gilt der auch bei 180 Tagen+ in Thailand?

Frag mal bei der deutschen Steuerbehörde nach, oder möchtest du keine schlafenden Hunde wecken?
Ja, Art.4 ist ein deutscher Gesetzesartikel... Thailand sagt, ab 180 Tage im Land ist man hier Steuerpflichtig,was gibt es da noch zu deuten ?

Ehrlich, es ist mir auch völlig egal....

Ich bin jetzt 35 Jahre aus Deutschland weg,und wenn Steuern auf mich zukommen, kann ich es sowieso nicht ändern, also bleibe ich entspannt ;-)
 

Ding Dong

Kennt noch nicht jeder
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5 Oktober 2022
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alle eingeführten/überwiesenen Gelder der Einkommenssteuer unterliegen.
falsch
die Steuer gilt nur für das jährliche Einkommen
Gelder aus anderen Quellen wie zB Sparbuch, Hausverkauf, Kapitalanlagen usw,
die vor dem 01.01.2024 generiert wurden, sind steuerfrei