Informationen über die Modalitäten eines Vorbezugs im Hinblick auf einen endgültigen Wegzug ins Ausland erhalten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung…………
Die 2. Säule ist als Ergänzung zur 1. Säule gedacht, damit Sie sicher sein können, im Ruhestand eine angemessene Rente zu erhalten. Wenn Sie die Schweiz verlassen, sich selbstständig machen oder Wohneigentum kaufen, können Sie sich das Kapital, das Sie bis zu diesem Zeitpunkt angespart haben...
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Vorzeitige Auszahlung der 2. Säule
Für den Kauf eines Eigenheims
Sie können Ihre 2. Säule schon vor der Pensionierung nutzen, um Wohneigentum zu kaufen, eine Hypothek zu amortisieren oder um Anteilscheine von Wohnbaugenossenschaften zu erwerben.
Dabei gelten die folgenden Bedingungen:
- Beim Erwerb handelt es sich um Ihre Hauptwohnung.
- Bis zum Alter von 50 Jahren können Sie das gesamte Kapital beziehen.
- Ab 50 Jahren können Sie nur noch einen Teilbetrag beziehen.
- Ein Vorbezug kann höchstens alle fünf Jahre beantragt werden.
- Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, benötigen die Zustimmung der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners.
- Falls Sie ihr Wohneigentum wieder verkaufen, sind Sie gewöhnlich verpflichtet, die 2. Säule, die Sie für den Kauf vorbezogen haben, zurückzuzahlen
Informationen über die Modalitäten eines Vorbezugs im Hinblick auf den Kauf von Wohneigentum erhalten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Bei der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
Falls Sie beabsichtigen,
sich selbstständig zu machen, sind Sie nicht mehr verpflichtet, Beiträge an die zweite Säule zu zahlen. Sie können sich das bis dahin angesparte Geld der 2. Säule auszahlen lassen. Dabei gelten jedoch die folgenden Bedingungen:
- Sie müssen den Antrag für den Vorbezug des Kapitals innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme der neuen Tätigkeit einreichen.
- Sie müssen nachweisen, dass Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, z. B. anhand des Auszuges aus dem Handelsregister oder der Unterlagen der AHV.
- Falls Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben, benötigen Sie die Zustimmung der Ehefrau, des Ehemannes, der Partnerin oder des Partners
Informationen über die Modalitäten eines Vorbezugs im Hinblick auf die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Bei einer endgültigen Ausreise aus der Schweiz
Wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen, können Sie sich ihre zweite Säule vorzeitig auszahlen lassen.
Nicht möglich ist der vorzeitige Bezug dieses Kapitals, wenn Sie beabsichtigen, sich in einem EU/EFTA-Land niederzulassen. Wird einer dieser Staaten Ihr neues Wohnsitzland, sind Sie dort nämlich obligatorisch für Alter, Invalidität und Hinterlassenenleistungen versichert.
In diesem Fall muss ein Teil Ihrer beruflichen Vorsorge (der sogenannte obligatorische Teil) auf einem Sperrkonto in der Schweiz verbleiben; er kann erst ausbezahlt werden, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreichen (64 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer). Den restlichen Teil Ihrer 2. Säule (der sogenannte überobligatorische Teil) können Sie sich jedoch bar auszahlen lassen.
Informationen über die Modalitäten eines Vorbezugs im Hinblick auf einen endgültigen Wegzug ins Ausland erhalten Sie bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
Bitte beachten Sie: Falls Sie endgültig aus der Schweiz wegziehen und noch ein Freizügigkeitskonto haben, vergessen Sie nicht, dieses Guthaben mitzunehmen.