Der Herr Hofer ist Honorarkonsul für Österreich und Deutschland. Damit darf er einige konsularische Aufgaben übernehmen, zum Beispiel Fotokopien von Dokumenten beglaubigen, nach österreichischem Recht darf er Unterschriften auf diplomatischen Schriftstücken beglaubigen, sowie notarielle Schriftstücke
überbeglaubigen.
Nach deutschem Recht darf ausschließlich ein
beamteter Konsul bzw. beamteter Mitarbeiter des Konsulats die Unterschrift auf notariellen Schriftstücken beglaubigen, wenn die Unterschrift vor seinen Augen gezeichnet wird. Wobei der Konsulats
beamte selbst nicht in Konkurrenz mit einem Notar traten darf.
Wenn's um deutsches Recht geht, hat
@teletubbi unbedingt recht.
Nach österreichischem Recht ist es wage. Sofern der österreichische Notar die Unterschrift beglaubigt hat (was er eigentlich nicht ohne persönliche Anwesenheit des Unterschreibenden darf), kann ein österreichischer Honorarkonsul seine Überbeglaubigung darunter setzen.