Du kommst aus Deutschland und bist krank im Urlaub im Ausland
-->> schaust du was in Paragraph 5 Entgeltfortzahlungsgesetz geschrieben steht
Allgemeine Pflichten
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber
a.) die Arbeitsunfähigkeit und
b.) deren voraussichtliche Dauer
c.) unverzüglich mitzuteilen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer
a.) eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie
b.) deren voraussichtliche Dauer
c.) spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung
einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich
eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche
Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
Aufenthalt im Ausland
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf,
so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber
a.) die Arbeitsunfähigkeit,
b.) deren voraussichtliche Dauer und
c.) und die Adresse am Aufenthaltsort
d.) in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen.
Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus
ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch
dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der
gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mit-
teilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialver-
sicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht.
Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet,
dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen
Ärger im Paradies
Folgen bei unterlassener Mitteilung oder Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Unterlässt der Arbeitnehmer die unverzügliche Meldung seiner Erkrankung oder die Vorlage der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, berechtigt dies den Arbeitgeber, eine Abmahnung auszusprechen.
Im Wiederholungsfall sogar eine ordentliche Kündigung, evtl. sogar eine außerordentliche Kündigung.
Kann man den Urlaub eigenmächtig wegen Krankheit verlängern ???
Die in der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit
stehen dem Erkrankten zu und werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Der Arbeitnehmer
darf den Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern. Nach dem Ende des Urlaubs
muss der Genesene wieder zur Arbeit erscheinen, es sei denn seine Krankmeldung dauert länger
als der Urlaub beantragt war oder er hat sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich darauf geeinigt,
dass der Urlaub um diese Tage verlängert wird. Aus Beweisgründen sollte dies dann aber schriftlich
geschehen.