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EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung

Fly2Asia

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22 Oktober 2008
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EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung


Kunden können bei Flügen mit mehr als drei Stunden Verspätung von der Fluggesellschaft möglicherweise einen Ausgleich nach den Passagierrechten der EU verlangen.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern entschieden. Im konkreten Fall ging es um Flüge von Condor und Air France, die mit 25 beziehungsweise 22 Stunden Verspätung am Zielflughafen ankamen.

Die Dauer der Verspätung ist für den Anspruch allerdings nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die Passagiere mit einem anderen Flug, der unabhängig vom ursprünglich gebuchten Flug geplant war, befördert werden.

Dann nämlich betrachten die Richter den ursprünglichen Flug als annulliert. Bei "außergewöhnlichen Umständen", die von der Airline nicht beeinflusst werden können, gereift der Ausgleichsanspruch nicht. Technische Probleme an einem Flugzeug zählen nicht dazu.

Die ausführlichen Urteile gibt es unter "http://vedm.net/click2?l=7zdie&m=nwhcU&s=ehMqUb"]http://curia.europa.eu[/URL], Rubrik "Neueste Urteile und Schlussanträge", Rechtssachen C-402/07 und C-432/07


Lesenswert ist die private Geldeintreiber Firma:
"http://www.euclaim.de/"]http://www.euclaim.de[/URL]


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Kolati

Es kann nur einen geben..
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20 August 2009
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AW: EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung

Betroffen davon sind aber nur europäische Flüge.:echt
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Fly2Asia

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22 Oktober 2008
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AW: EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung

Kann man eigentlich alles Nachlesen....... :bück dich


Auszug aus der sog. "Fluggastverordnung":
Artikel 3
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen
Flug antreten;
b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen
der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von
einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem
Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen
des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie
haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen erhalten.



Sie gilt also auch fuer Fluggesellschaften mit Sitz ausserhalb der Europaeischen Gemeinschaft, wenn der Flug innerhalb der Gemeinschaft angetreten wird. Sie gilt hingegen nicht fuer Fluege mit ausserhalb der Gemeinschaft ansaessigen Fluggesellschaften, wenn der Flug von einem Flughafen ausserhalb der Gemeinschaft angetreten wird.

(ohne Gewaehr)





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Fly2Asia

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AW: EuGH: Ausgleichsanspruch auch bei Verspätung

Neues Urteil zu Flugzeitenänderungen

Das Amtsgericht München hat ein Urteil zum Thema Flugzeitenänderungen gefällt, dass für Veranstalter und veranstaltende Reisebüros interessant ist.

Demnach ist eine Verlängerung der Flugzeit bei einem Langstreckenflug um fünf Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung, die zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Im konkreten Fall war der Abflug für eine Bangkok-Reise um fünf Stunden vorverlegt worden.

Die planmäßige Ankunftszeit in Bangkok variierte aber nur um fünf Minuten. Außerdem musste der Passagier durch den früheren Abflug eine zusätzliche Übernachtung am Flughafen buchen.

Anders als das Reiseunternehmen hält das Gericht eine Verlängerung der Flugzeit um mehr als 25 Prozent nicht für zumutbar.

Dass der Kunde vorab über die Unverbindlichkeit der Flugzeiten informiert wurde, werten die Richter nicht zugunsten des Veranstalters.

Weitere Infos unter "http://vedm.net/click2?l=k6YNe&m=xKgcU&s=ehMqUb"]www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m[/URL], Rubrik "Presse"



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