Ach menno, jetzt muss ich auch nochmal.
Da unterstelle ich dem fleißigen Zöllner glatt mal eine Falschaussage.
Ich habe selten ein Gesetz gesehen, das wie in diesem Fall, so eindeutig formuliert zu sein scheint.
(Die grünen Bemerkungen stammen von mir, der Rest ist 1:1 vom Zoll oder dem BGM)
-Ausnahmen gemäß § 73 Abs. 2 AMG bestehen insbesondere für jegliche Arzneimittel, die bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Abgesehen von Fälschungen und Sonderregelungen (z.B. BTM).-
In den Erläuterungen des BGM wird es noch deutlicher:
-In diesem Fall ist weder eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland noch eine Zulassung oder Registrierung der jeweiligen Arzneimittel für Deutschland erforderlich. Unerheblich ist auch, ob es sich um egal wo verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht.-
Hier wird also auch noch ausdrücklich auf die Unerheblichkeit der Verschreibungspflicht hingewiesen.
(Da ich allerdings kein Jurist bin und auch falsch liegen könnte, ist eine nachvollziehbare Richtigstellung ausdrücklich erwünscht.)

Nein, aus meiner Sicht nicht.Tja, liegt da nicht der Hase im Pfeffer?
Da unterstelle ich dem fleißigen Zöllner glatt mal eine Falschaussage.
Ich habe selten ein Gesetz gesehen, das wie in diesem Fall, so eindeutig formuliert zu sein scheint.
(Die grünen Bemerkungen stammen von mir, der Rest ist 1:1 vom Zoll oder dem BGM)
-Ausnahmen gemäß § 73 Abs. 2 AMG bestehen insbesondere für jegliche Arzneimittel, die bei der Einreise nach Deutschland in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge eingebracht werden. Abgesehen von Fälschungen und Sonderregelungen (z.B. BTM).-
In den Erläuterungen des BGM wird es noch deutlicher:
-In diesem Fall ist weder eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland noch eine Zulassung oder Registrierung der jeweiligen Arzneimittel für Deutschland erforderlich. Unerheblich ist auch, ob es sich um egal wo verschreibungspflichtige und apothekenpflichtige Präparate handelt oder nicht.-
Hier wird also auch noch ausdrücklich auf die Unerheblichkeit der Verschreibungspflicht hingewiesen.
(Da ich allerdings kein Jurist bin und auch falsch liegen könnte, ist eine nachvollziehbare Richtigstellung ausdrücklich erwünscht.)














