Das ist mein Kenntnisstand:Darf der ausländische Erbe, innerhalb der hier mehrfach genannten gesetzlichen Frist von 12 Monaten bis zur Eigentumsübertragung der Immobilie bzw. des Grundstücks an eine/n thailändische/n Vertragspartner, dieses zu eigenen Gunsten veräussern?
Ist der gesetzliche Erbe an einem Grundstück Ausländer, kann er das Eigentum an dem Land nicht anmelden, da ihm keine Erlaubnis erteilt wird.
Nach geltendem Recht muss er das Land innerhalb einer angemessenen Frist (d. h. bis zu einem Jahr) an einen thailändischen Staatsbürger veräußern.
Wenn der Ausländer es versäumt, innerhalb der Frist über das Grundstück zu verfügen, ist der Generaldirektor des Landministeriums berechtigt, über das Grundstück zu verfügen und eine Gebühr in Höhe von 5 % des Verkaufspreises (in einer öffentlichen Versteigerung) vor Abzügen oder Steuern einzubehalten.














