Eine "Entschädigung" bedeutet aber nicht, dass die Kosten voll erstattet werden.
Doch.
Siehe
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:046:0001:0007:de:pDF
Artikel 6, Verspätung
wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe
a) angeboten.
Artikel 8, Anspruch auf Erstattung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können
Fluggäste wählen zwischen
a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen
Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7
Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem
der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte
Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,
wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen
Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,
gegebenenfalls in Verbindung mit
— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen
Zeitpunkt,
Man bekommt also entweder anteilig den Reisepreis zurück wenn man die Reise an der Stelle mit der Verspätung abbricht und kann dann mit einer anderen Gesellschaft weiterfliegen ODER (wenn die Reise zwecklos geworden ist) die vollständige Erstattung des Reisepreises und den kostenlosen Rückflug an den Abflugsort verlangen.
Zusätzlich hat man aber auch Anspruch auf Schadenersatz sofern ein Verschulden der Fluggesellschaft vorliegt (die Fluggastrechteverordnung schließt keine anderen Anspruchsgrundlagen aus) UND Ausgleichsentschädigung nach Artikel 7. Der BGH hat festgestellt, dass eine Verspätung von mehr als 5 Stunden zwar im technischen und rechtlichen Sinne keine Annulierung des Fluges darstellt aber die Passagiere nicht schlechter gestellt werden dürfen als die bei denen eine Annulierung vorliegt. Und so dem Gestaltungsmissbrauch der Fluggesellschaften vorzubeugen.
"http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/fluggastrecht-bgh-schliesst-sich-eugh-an"]http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/fluggastrecht-bgh-schliesst-sich-eugh-an[/URL]
Wenn ich zum Beispiel bei einem Zwischenstop und 5 Stunden Wartezeit eine andere Fluggesellschaft wähle, muss die ursprüngliche Fluggesellschaft den notwendigen Ticketpreis übernehmen (die Leistungen müssen vergleichbar sein, ich kann also nicht bei A mit Economy buchen und dann bei B First Class fliegen) plus Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 600,00 (Entschädigung bei Flugstrecken > 3500 km).
Die Ausgleichszahlung in voller Höhe ist selbst dann fällig, wenn der Reisepreis für die zu erstattende Gesamtstrecke oder Teilstrecke weniger ist und schließt grundsätzliche keine weiteren Schadenersatzansprüche aus.
Im Prinzip bekommt man kostenlos einen Weiterflug mit einer anderen Gesellschaft nach Wahl plus EUR 600,00 für die Urlaubskasse (pro Person wohlgemerkt) um beim Thema Thailand zu bleiben.
Frag mal Aldi-Joerg.