Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Az: X ZR 76/11) Begründung: Die Vorverlegung des Rückflugs um gut 10 Stunden sei ein Reisemangel – und dem hätten die Urlauber nur abgeholfen. Das Argument des Veranstalters: Die Türkeireise hätte nur 369 Euro pro Person und Woche gekostet und bei so einem Schnäppchenpreis müsse die Vorverlegung hingenommen werden. Das ließen die obersten Bundesrichter nicht gelten.
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