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BGH stärkt Fluggastrechte für Passagiere ausländischer Fluggesellschaften

tom089

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7 Februar 2010
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Bislang konnte man bei Flugverspätungen oder Ausfällen Entschädigungen von der Fluggesellschaft verlangen, wenn es sich um einen innereuropäischen Flug handelt im EU Raum oder wenn die Fluggesellschaft in der EU ansässig ist. Unklarheiten bestanden bislang bei nicht in der EU ansässigen Fluggesellschaften.

Durch ein neues Urteil des BGH X ZR 71/10 vom 18.01.2011 wurde bestätigt, dass auch ausländische Fluggesellschaften auf Zahlung einer Entschädigung in Deutschland verklagt werden können, wenn der Flug von einem deutschen Flughafen angetreten wurde. Konkret geklagt hatte ein Flugreisender gegen die Delta Airlines. Die sahen die deutschen Gerichte als nicht zuständig an. Das sah der BGH anders. ;)

Pressemitteilung des BGH (Urteil ist noch nicht online im Volltext abrufbar):

"http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=54764&linked=pm&Blank=1"]http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=54764&linked=pm&Blank=1[/URL]

Rechte bei Nichtbeförderung
Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung hat der Passagier Anspruch auf:

* Erstattung des Ticketpreises
* frühestmöglicher kostenloser Rückflug zum Abflugort
* frühestmögliche Beförderung zum Zielort
* Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind)

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

* 250 € für eine Flugstrecke kürzer gleich 1500 km
* 400 € für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
* 600 € bei Flugstrecken länger als 3500 km

Wird ein Alternativflug angeboten, der nicht später als 2/3/4 Stunden (je nach oben genannter Entfernung) nach dem geplanten Flug eintrifft, kann die Gesellschaft die Entschädigung um 50% kürzen.

Menschen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie Kinder ohne Begleitung haben ein Vorrecht auf freiwerdende Plätze.
Rechte bei Annulierung
Der Passagier hat Anspruch wahlweise auf:

* Erstattung des Ticketpreises
* kostenloser Rückflug zum Abflugort
* anderweitige Beförderung zum Zielort

Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen:

* 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als 2 Stunden
* 400 € für eine Flugstrecke bis zu 3500 km und einer Verspätung von mehr als 3 Stunden
* 600 € für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als 4 Stunden

Diese Entschädigungszahlungen werden fällig, wenn die Fluglinie bis spätestens 14 Tage vor Flug den Fluggast davon nicht verständigt hat; oder sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
Rechte bei Verspätung
Als Entschädigung sind Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive des Transfers zu stellen. Jedoch nur bei einer Verspätung von

* 2 Stunden und mehr für eine Flugstrecke kleiner gleich 1500 km
* 3 Stunden und mehr für eine weitere Strecke innerhalb der EU oder kleiner gleich 3500 km
* 4 Stunden und mehr bei Flugstrecken außerhalb der EU größer 3500 km.

Bei einer Verspätung von 5 Stunden und mehr ist der Ticketpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen.

Darüber hinaus kann Schadensersatz geltend gemacht werden, unabhängig vom Abflug- oder Zielort, sofern ein Schaden nachweislich eingetreten ist. Dazu muss das Unternehmen für die Verspätung verantwortlich sein. Neben dem Vertragsunternehmen kann auch gegen die durchführende Fluggesellschaft vorgegangen werden (Codesharing).
Link zur EU Rechtsverordnung
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:046:0001:0007:de:pDF